PflegeZGZustuaV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz sowie über die Gebühr für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung Vom 15. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
15.12.2008
Fundstelle:
GBl. 2009, 2
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Bestimmung der zuständigen Stelle

§ 1 Bestimmung der zuständigen StelleDie Befugnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG und § 9 Absatz 3 Satz 3 FPfZG, die Kündigung ausnahmsweise für zulässig zu erklären, wird auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) übertragen.

§ 2

Gebührenpflichtiger Tatbestand und Gebührenfestsetzung

§ 2 Gebührenpflichtiger Tatbestand und GebührenfestsetzungDer KVJS erhebt für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 PflegeZG und § 9 Absatz 3 Satz 3 FPfZG eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 bis 1000 Euro.

Eingangsformel PflegeZGZustuaV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896),2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S.159) und3. § 4 Abs. 2 Satz 1 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895):

§ 1

Bestimmung der zuständigen Stelle

§ 1 Bestimmung der zuständigen StelleDie Befugnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG, die Kündigung ausnahmsweise für zulässig zu erklären, wird auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) übertragen.

§ 2

Gebührenpflichtiger Tatbestand und Gebührenfestsetzung

§ 2 Gebührenpflichtiger Tatbestand und GebührenfestsetzungDer KVJS erhebt für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 PflegeZG eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 bis 1000 Euro.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.