Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz sowie über die Gebühr für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung Vom 15. Dezember 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2009, 2
Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 1 Bestimmung der zuständigen StelleDie Befugnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG und § 9 Absatz 3 Satz 3 FPfZG, die Kündigung ausnahmsweise für zulässig zu erklären, wird auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) übertragen.
Gebührenpflichtiger Tatbestand und Gebührenfestsetzung
§ 2 Gebührenpflichtiger Tatbestand und GebührenfestsetzungDer KVJS erhebt für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 PflegeZG und § 9 Absatz 3 Satz 3 FPfZG eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 bis 1000 Euro.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896),2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S.159) und3. § 4 Abs. 2 Satz 1 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895):
Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 1 Bestimmung der zuständigen StelleDie Befugnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG, die Kündigung ausnahmsweise für zulässig zu erklären, wird auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) übertragen.
Gebührenpflichtiger Tatbestand und Gebührenfestsetzung
§ 2 Gebührenpflichtiger Tatbestand und GebührenfestsetzungDer KVJS erhebt für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 PflegeZG eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 bis 1000 Euro.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.