Verordnung des Sozialministeriums über die Geeignetheit der Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes Vom 23. März 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 23.03.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 160
Auf Grund von § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66, 91) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Landespflegeberufegesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:
Geeignete Einrichtungen, Zulassung
§ 1 Geeignete Einrichtungen, Zulassung(1) In § 7 Absatz 1 PflBG nicht genannte Einrichtungen bedürfen für die Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 2 PflBG einer schriftlichen Zulassung durch das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Die Zulassung ist für den jeweiligen Teil der praktischen Ausbildung auf Antrag zu erteilen, wenn die Einrichtung nachweist, dass sie 1. grundsätzlich die Kompetenzen und Inhalte des jeweiligen Teils der praktischen Ausbildung vermitteln kann, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 5 PflBG erforderlich sind,2. für die Auszubildenden eine Praxisanleitung nach § 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung gewährleistet,3. eine Kooperationsvereinbarung mit einem Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 3 PflBG oder im Fall des § 8 Absatz 4 Satz 1 PflBG mit einer Pflegeschule abgeschlossen hat und kein Rechtsverstoß vorliegt, der eine Untersagung der Durchführung der Ausbildung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 PflBG rechtfertigen würde.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.