PflBerWeitBiV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit (Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung) Vom 19. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
19.12.2000
Fundstelle:
GBl. 2001, 58
56 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt in der Regel als Vollzeitlehrgang mit Unterricht und den Unterricht begleitenden Praxisanteilen im Gesamtumfang von mindestens 720 Stunden. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.(2) Der Lehrgang umfasst:1. Unterricht von mindestens 576 Stunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. unterrichtsbegleitende Praxisanteile in Form von Praktika im Umfang von 144 Stunden,3. die Abschlussprüfung.(3) Erfolgt der Lehrgang in Teilzeitform, sind die geforderten Stundenzahlen ebenfalls einzuhalten; die Lehrgangsdauer sollte 18 Monate nicht überschreiten.(4) Über den Unterricht sowie die begleitenden Praxisanteile, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen.(5) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche und mündliche Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsnachweise können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein.(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales.

§ 20

Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen

§ 20 Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.(2) Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittland ausgestellten Weiterbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, als Altenpflegerin oder Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit oder als Hebamme oder Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Beruf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nach Satz 1 und unter Berücksichtigung von Weiterbildungsgängen, die in anderen Staaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in anderen Staaten erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 gilt die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Satz 2 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Weiterbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für Krankenschwestern oder Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Altenpflegerinnen oder Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit oder Hebammen oder Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Weiterbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Weiterbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder Krankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit oder der Hebamme oder des Entbindungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dortigem Recht erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn1. ihre Weiterbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Hebamme oder des Entbindungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat oder Herkunftsvertragsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach dieser Verordnung gefordert wird und sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt,und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geeignet ist. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer von 720 Stunden nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Hebamme oder des Entbindungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise sind.(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation oder die Gestattung der Aufnahme und der Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Hebamme oder des Entbindungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit im Sinne der Absätze 1 bis 4 setzt voraus, dass die Antrag stellenden Personen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.

§ 21

Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung

§ 21 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung(1) Krankenschwestern oder Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Altenpflegerinnen oder Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Hebammen oder Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben.(2) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung gelten die für den jeweiligen Beruf, der Voraussetzung für den Zugang zu der Weiterbildung war, durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen entsprechend.(3) Gleiches gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 22

Zuständigkeit

§ 22 ZuständigkeitZuständige Behörden für die Durchführung dieses Abschnitts sind die Regierungspräsidien.

§ 23

Übergangsregelungen

§ 23 Übergangsregelungen(1) Vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Änderung und Weitergeltung der Richtlinien über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 14. Juli 1998 (GABl. S. 597) begonnene Weiterbildungen werden nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen. § 16 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.(2) Wer eine Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte im Sinne von Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Altenpflegerin oder Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit« oder »Hebamme oder Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit« zu führen.

§ 24

Inkrafttreten

§ 24 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

§ 2

Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt in der Regel als Vollzeitlehrgang mit Unterricht und den Unterricht begleitenden Praxisanteilen im Gesamtumfang von mindestens 720 Stunden. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.(2) Der Lehrgang umfasst:1. Unterricht von mindestens 576 Stunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. unterrichtsbegleitende Praxisanteile in Form von Praktika im Umfang von 144 Stunden,3. die Abschlussprüfung.(3) Erfolgt der Lehrgang in Teilzeitform, sind die geforderten Stundenzahlen ebenfalls einzuhalten; die Lehrgangsdauer sollte 18 Monate nicht überschreiten.(4) Über den Unterricht sowie die begleitenden Praxisanteile, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen.(5) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche und mündliche Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsnachweise können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein.(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Sozialministerium.

§ 20

Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen

§ 20 Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erfüllt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands gegeben ist. Der Stand der abgeschlossenen Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antrag stellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in dieser Verordnung geregelten Weiterbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn1. die Weiterbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit oder der Hebamme oder des Entbindungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind,und die Antrag stellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, die im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Altenpflegerin oder Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit oder Hebamme oder Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nach Satz 1 nicht gegeben oder weist er wesentliche Unterschiede auf oder ist eine Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder das erfolgreiche Absolvieren eines Anpassungslehrgangs nach Absatz 5 erbracht.(1 a) Absatz 1 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen, die ihre Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 21 fallen, sowie für Antrag stellende Personen, die über einen Weiterbildungsnachweis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Altenpflegerin oder Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit oder Hebamme oder Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antrag stellenden Personen in einem Anpassungslehrgang, der die Dauer der regulären Weiterbildung nicht übersteigen darf, oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit oder der Hebamme oder des Entbindungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Sowohl beim Bestehen der Eignungsprüfung als auch bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KrPflG verzichtet werden.(2) Bei Antrag stellenden Personen mit Drittstaatsdiplomen, die eine Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 2 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittstaat ausgestellten Weiterbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Altenpflegerin oder Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit oder Hebamme oder Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Altenpflegerin oder Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit oder Hebamme oder Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Weiterbildungsgängen, die in Drittstaaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 gilt die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Satz 2 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Weiterbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Altenpflegerinnen oder Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit oder Hebammen oder Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Weiterbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Weiterbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit oder der Hebamme oder des Entbindungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Weiterbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1 aufweist, die nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ausgeglichen werden können. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, der Hebamme oder des Entbindungspflegers für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise sind.(5) Als Nachweis für den gleichwertigen Kenntnisstand nach Absatz 1 Satz 4 der im Ausland abgeschlossenen Weiterbildung gilt ein erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgang oder eine bestandene Eignungsprüfung. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer der regulären Weiterbildung nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Inhalt der Eignungsprüfung erstreckt sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der mündliche als auch der praktische Teil mit der Note ›ausreichend‹ bewertet wurden. Der Anpassungslehrgang gilt als ›erfolgreich absolviert‹, wenn dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung bestätigt wird. Absatz 1a Satz 4 gilt entsprechend.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen mit Drittstaatsdiplomen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.(8) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.

§ 21

Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung

§ 21 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung(1) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Altenpflegerinnen oder Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit oder Hebammen oder Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben.(2) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung gelten die für den jeweiligen Beruf, der Voraussetzung für den Zugang zu der Weiterbildung war, durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen entsprechend.(3) Gleiches gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 22

Zuständigkeit

§ 22 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung dieses Abschnitts ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

Anlage PflBerWeitBiV

Anlage (zu § 16 Abs. 1)___ (Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr ___geboren am ___ in ___mit Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeprüfung/Altenpflegeprüfung/Heilerziehungspflegeprüfung/Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger*am ___hat in der Zeit vom ___ bis ___an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte___ (Name der Weiterbildungsstätte)an einem Weiterbildungslehrgang nach § 25 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung erfolgreich teilgenommen.Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 576 Stunden Unterricht sowie 144 Stunden unterrichtsbegleitenden Praxisanteilen.Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht:Anmeldenote**:Schriftliche Prüfung:Mündliche Prüfung:PrüfungsergebnisDieses Abschlusszeugnis berechtigt nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung, die Weiterbildungsbezeichnung »Gesundheits- und Krankenpflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Gesundheits- und Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Hebamme für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Heilerziehungspflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit «** zu führen.Ort und Datum ___Der Prüfungsausschuss Die/Der Vorsitzende ___

§ 1

Zweck der Weiterbildung

§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 20 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen, Heilerziehungspfleger, Hebammen und Entbindungspfleger mit ihren komplexen Leitungsaufgaben in den verschiedenen Bereichen der pflegerischen Versorgung vertraut machen, zur Wahrnehmung mitarbeiterbezogener, pflegebezogener und betriebsbezogener Leitungsaufgaben befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln.(2) Die Weiterbildung soll insbesondere zur Übernahme folgender Aufgaben befähigen:- fachgerechte und patientengerechte Pflege zu ermöglichen und den organisatorischen Rahmen zur Realisierung dieser Aufgaben vorzugeben,- unter Berücksichtigung berufspädagogischer und arbeitspädagogischer Grundsätze sowie der Arbeitsorganisation, fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse weiter zu vermitteln,- Personalplanung und Einsatzplanung für die Station oder Einheit vorzunehmen,- durch adäquate Mitarbeiterführung Arbeitszufriedenheit zu ermöglichen und Kommunikationsfähigkeiten und Konfliktlösungsfähigkeiten zu erwerben,- Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sicherzustellen sowie betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und unter Berücksichtigung fachlicher Gegebenheiten in die Praxis umzusetzen.(3) Die Befähigung zur Übernahme der genannten Aufgaben soll durch theoretischen Unterricht und begleitende Praxisanteile, insbesondere auch durch Vermittlung patientenorientierter Verhaltensweisen erzielt werden.

§ 10

Zulassung zur Prüfung

§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 17 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.(2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 5 erbrachten Leistungen eine Anmeldenote (ganze Note) gebildet. Die Anmeldenote darf nicht schlechter als »ausreichend« sein. Die Anmeldenote sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich mitzuteilen.

§ 13

Schriftliche Prüfung

§ 13 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.(2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind aus den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten zu wählen. Die Bearbeitungszeit wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte des Weiterbildungslehrganges und teilt diese dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit. Er bestimmt in gleicher Weise auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.(4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leitung der Weiterbildung und den Aufsicht Führenden unterzeichnet wird.(6) Liefert ein Prüfling die Aufsichtsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist ab, so wird sie mit »ungenügend« bewertet.(7) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, korrigiert und bewertet. Es sind ganze Noten zu verwenden. Weichen diese Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen.(8) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leitung der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend; Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Niederschrift über die schriftliche Prüfung von der Leitung der Weiterbildung unterzeichnet wird.

§ 14

Mündliche Prüfung

§ 14 Mündliche Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten geprüft.(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.(3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote. Es sind ganze Noten zu verwenden.(4) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 16

Zeugnis

§ 16 Zeugnis(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage) mit dem nach § 15 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen in der Anlage festgelegten Weiterbildungsbezeichnung verbunden.(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 15 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit nicht erreicht ist.

§ 18

Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 18 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfling kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen.(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 2

Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt in der Regel als Vollzeitlehrgang mit Unterricht und den Unterricht begleitenden Praxisanteilen im Gesamtumfang von mindestens 720 Stunden. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.(2) Der Lehrgang umfasst:1. Unterricht von mindestens 576 Stunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. unterrichtsbegleitende Praxisanteile in Form von Praktika im Umfang von 144 Stunden,3. die Abschlussprüfung.(3) Erfolgt der Lehrgang in Teilzeitform, sind die geforderten Stundenzahlen ebenfalls einzuhalten; die Lehrgangsdauer sollte 18 Monate nicht überschreiten.(4) Über den Unterricht sowie die begleitenden Praxisanteile, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen.(5) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche und mündliche Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsüberprüfungen können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein. Für die Leistungsüberprüfungen sind halbe und ganze Noten zu verwenden.(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Sozialministerium.

§ 20

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche ...

§ 20 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche DienstleistungDie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

§ 21

Übergangsregelungen

§ 21 Übergangsregelungen(1) Vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Änderung und Weitergeltung der Richtlinien über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 14. Juli 1998 (GABl. S. 597) begonnene Weiterbildungen werden nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen. § 16 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.(2) Wer eine Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte im Sinne von Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Altenpflegerin oder Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit« oder »Hebamme oder Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit« zu führen.

§ 22

Inkrafttreten

§ 22 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

§ 5

Notenstufen

§ 5 NotenstufenFür die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen:»sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,»gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,»befriedigend« (3), wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,»ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,»mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,»ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Anlage PflBerWeitBiV

Anlage (zu § 16 Abs. 1)___ (Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr ___geboren am ___ in ___mit Berufserlaubnisvom ___hat in der Zeit vom ___ bis ___an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte___ (Name der Weiterbildungsstätte)an einem Weiterbildungslehrgang nach § 25 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung erfolgreich teilgenommen.Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 576 Stunden Unterricht sowie 144 Stunden unterrichtsbegleitenden Praxisanteilen.Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht:Anmeldenote*):Schriftliche Prüfung:Mündliche Prüfung:PrüfungsergebnisDieses Abschlusszeugnis berechtigt nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung, die Weiterbildungsbezeichnung »Gesundheits- und Krankenpflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Gesundheits- und Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Altenpflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit« / »Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Pflegefachfrau für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit« / »Pflegefachmann für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Hebamme für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Heilerziehungspflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit «*) zu führen.Ort und Datum ___Der Prüfungsausschuss Die/Der Vorsitzende ___

§ 1

Zweck der Weiterbildung

§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 26 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz,, Heilerziehungspflegerinnen, Heilerziehungspfleger, Hebammen und Entbindungspfleger mit ihren komplexen Leitungsaufgaben in den verschiedenen Bereichen der pflegerischen Versorgung vertraut machen, zur Wahrnehmung mitarbeiterbezogener, pflegebezogener und betriebsbezogener Leitungsaufgaben befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln.(2) Die Weiterbildung soll insbesondere zur Übernahme folgender Aufgaben befähigen:- fachgerechte und patientengerechte Pflege zu ermöglichen und den organisatorischen Rahmen zur Realisierung dieser Aufgaben vorzugeben,- unter Berücksichtigung berufspädagogischer und arbeitspädagogischer Grundsätze sowie der Arbeitsorganisation, fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse weiter zu vermitteln,- Personalplanung und Einsatzplanung für die Station oder Einheit vorzunehmen,- durch adäquate Mitarbeiterführung Arbeitszufriedenheit zu ermöglichen und Kommunikationsfähigkeiten und Konfliktlösungsfähigkeiten zu erwerben,- Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sicherzustellen sowie betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und unter Berücksichtigung fachlicher Gegebenheiten in die Praxis umzusetzen.(3) Die Befähigung zur Übernahme der genannten Aufgaben soll durch theoretischen Unterricht und begleitende Praxisanteile, insbesondere auch durch Vermittlung patientenorientierter Verhaltensweisen erzielt werden.

§ 6

Aufnahmevoraussetzungen

§ 6 AufnahmevoraussetzungenVoraussetzungen für die Aufnahme an eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte sind:1. die Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz oder die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) oder das Zeugnis über die erfolgreiche staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger;2. eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die zwei Jahre betragen soll.

§ 7

Aufnahmeantrag

§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Zeugnis der Krankenpflegeausbildung, Kinderkrankenpflegeausbildung, Altenpflegeausbildung oder Heilerziehungspflegeausbildung beziehungsweise der Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger oder Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung nach Anlage 8 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung,3. gegebenenfalls Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz beziehungsweise Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG,4. Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.

Anlage PflBerWeitBiV

Anlage (zu § 16 Abs. 1)___ (Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr ___geboren am ___ in ___mit Berufserlaubnisvom ___hat in der Zeit vom ___ bis ___an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte___ (Name der Weiterbildungsstätte)an einem Weiterbildungslehrgang nach § 25 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung erfolgreich teilgenommen.Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 576 Stunden Unterricht sowie 144 Stunden unterrichtsbegleitenden Praxisanteilen.Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht:Anmeldenote*):Schriftliche Prüfung:Mündliche Prüfung:PrüfungsergebnisDieses Abschlusszeugnis berechtigt nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung, die Weiterbildungsbezeichnung »Hebamme für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Heilerziehungspflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit «*) zu führen.Ort und Datum ___Der Prüfungsausschuss Die/Der Vorsitzende ___

§ 1

Zweck der Weiterbildung

§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 26 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll,, Heilerziehungspflegerinnen, Heilerziehungspfleger, Hebammen und Entbindungspfleger mit ihren komplexen Leitungsaufgaben in den verschiedenen Bereichen der pflegerischen Versorgung vertraut machen, zur Wahrnehmung mitarbeiterbezogener, pflegebezogener und betriebsbezogener Leitungsaufgaben befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln.(2) Die Weiterbildung soll insbesondere zur Übernahme folgender Aufgaben befähigen:- fachgerechte und patientengerechte Pflege zu ermöglichen und den organisatorischen Rahmen zur Realisierung dieser Aufgaben vorzugeben,- unter Berücksichtigung berufspädagogischer und arbeitspädagogischer Grundsätze sowie der Arbeitsorganisation, fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse weiter zu vermitteln,- Personalplanung und Einsatzplanung für die Station oder Einheit vorzunehmen,- durch adäquate Mitarbeiterführung Arbeitszufriedenheit zu ermöglichen und Kommunikationsfähigkeiten und Konfliktlösungsfähigkeiten zu erwerben,- Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sicherzustellen sowie betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und unter Berücksichtigung fachlicher Gegebenheiten in die Praxis umzusetzen.(3) Die Befähigung zur Übernahme der genannten Aufgaben soll durch theoretischen Unterricht und begleitende Praxisanteile, insbesondere auch durch Vermittlung patientenorientierter Verhaltensweisen erzielt werden.

§ 21

Inkrafttreten

§ 21 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

§ 6

Aufnahmevoraussetzungen

§ 6 AufnahmevoraussetzungenVoraussetzungen für die Aufnahme an eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte sind:1. die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) oder das Zeugnis über die erfolgreiche staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger;2. eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die zwei Jahre betragen soll.

§ 7

Aufnahmeantrag

§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Zeugnis der Heilerziehungspflegeausbildung oder der Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger,3. gegebenenfalls Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG,4. Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.

§ 8

Zweck der Prüfung

§ 8 Zweck der PrüfungIn der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte zur Weiterbildung für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit erreicht hat und die erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen besitzt.

§ 10

Zulassung zur Prüfung

§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 17 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 5 erbrachten Leistungen eine Anmeldenote (ganze Note) gebildet. Die Anmeldenote darf nicht schlechter als »ausreichend« sein. Die Anmeldenote sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 17

Wiederholung der Prüfung

§ 17 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint.(2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.(3) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.(4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss zu wiederholen.

§ 7

Aufnahmeantrag

§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Zeugnis der Krankenpflegeausbildung, Kinderkrankenpflegeausbildung, Altenpflegeausbildung oder Heilerziehungspflegeausbildung beziehungsweise der Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger oder Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung nach Anlage 8 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung,3. gegebenenfalls Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz beziehungsweise Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG,4. Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich oder elektronisch.

§ 7

Aufnahmeantrag

§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Zeugnis der Heilerziehungspflegeausbildung oder der Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger,3. gegebenenfalls Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG,4. Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich oder elektronisch.

Anlage PflBerWeitBiV

Anlage (zu § 16 Abs. 1)___ (Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr ___geboren am ___ in ___mit Krankenpflegeprüfung/Kinderkrankenpflegeprüfung/Altenpflegeprüfung/Heilerziehungspflegeprüfung/Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger*am ___hat in der Zeit vom ___ bis ___an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte___ (Name der Weiterbildungsstätte)an einem Weiterbildungslehrgang gemäß § 19 Landespflegegesetz vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), geändert durch Gesetz vom 12. April 1999 (GBl. S. 149), in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 58) erfolgreich teilgenommen.Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 576 Stunden Unterricht sowie 144 Stunden unterrichtsbegleitenden Praxisanteilen.Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht:Anmeldenote:Schriftliche Prüfung:Mündliche Prüfung:PrüfungsergebnisDieses Abschlusszeugnis berechtigt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Kinderkrankenschwester für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Altenpfleger/in für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Hebamme für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Heilerziehungspfleger/in für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«** zu führen.Ort und Datum ___Der Prüfungsausschuss Die/Der Vorsitzende ___

Eingangsformel PflBerWeitBiV

Es wird verordnet auf Grund von1. § 19 Abs. 1 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), geändert durch das Gesetz vom 12. April 1999 (GBl. S. 149), im Einvernehmen mit dem Kultusministerium,2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

§ 1

Zweck der Weiterbildung

§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 20 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen, Heilerziehungspfleger, Hebammen und Entbindungspfleger mit ihren komplexen Leitungsaufgaben in den verschiedenen Bereichen der pflegerischen Versorgung vertraut machen, zur Wahrnehmung mitarbeiterbezogener, pflegebezogener und betriebsbezogener Leitungsaufgaben befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln.(2) Die Weiterbildung soll insbesondere zur Übernahme folgender Aufgaben befähigen:- fachgerechte und patientengerechte Pflege zu ermöglichen und den organisatorischen Rahmen zur Realisierung dieser Aufgaben vorzugeben,- unter Berücksichtigung berufspädagogischer und arbeitspädagogischer Grundsätze sowie der Arbeitsorganisation, fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse weiter zu vermitteln,- Personalplanung und Einsatzplanung für die Station oder Einheit vorzunehmen,- durch adäquate Mitarbeiterführung Arbeitszufriedenheit zu ermöglichen und Kommunikationsfähigkeiten und Konfliktlösungsfähigkeiten zu erwerben,- Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sicherzustellen sowie betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und unter Berücksichtigung fachlicher Gegebenheiten in die Praxis umzusetzen.(3) Die Befähigung zur Übernahme der genannten Aufgaben soll durch theoretischen Unterricht und begleitende Praxisanteile, insbesondere auch durch Vermittlung patientenorientierter Verhaltensweisen erzielt werden.

§ 10

Zulassung zur Prüfung

§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 17 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.(2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 5 erbrachten Leistungen eine Anmeldenote (ganze Note) gebildet. Die Anmeldenote sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich mitzuteilen.

§ 11

Prüfungsausschuss

§ 11 Prüfungsausschuss(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte wird für die Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:1. ein Vertreter des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte Person als Vorsitzender,2. die Leitung der Weiterbildung oder ein Stellvertreter,3. mindestens zwei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte.(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat je einen Stellvertreter.(3) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.(4) Fachprüfer sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes.(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12

Abnahme der Prüfung

§ 12 Abnahme der Prüfung(1) Die Abschlussprüfung wird an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgenommen.(2) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde setzt den Zeitpunkt der Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung fest.(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen.(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildung die Prüfer für die Teile der Prüfung sowie für die einzelnen Lehrfächer und Übungsbereiche. Er ist jederzeit berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.

§ 13

Schriftliche Prüfung

§ 13 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.(2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind aus den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten zu wählen. Die Bearbeitungszeit wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte des Weiterbildungslehrganges und teilt diese dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit. Er bestimmt in gleicher Weise auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.(4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leitung der Weiterbildung und den Aufsicht Führenden unterzeichnet wird.(6) Liefert ein Prüfling die Aufsichtsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist ab, so wird sie mit »ungenügend« bewertet.(7) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der Aufsichtsarbeit gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen diese Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen.(8) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leitung der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend; Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Niederschrift über die schriftliche Prüfung von der Leitung der Weiterbildung unterzeichnet wird.

§ 14

Mündliche Prüfung

§ 14 Mündliche Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten geprüft.(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.(3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote.(4) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 15

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 15 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 ermittelt. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu errechnen. Dabei sind die einzelnen Prüfungsteile und die Anmeldenote je einfach zu gewichten.(2) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies den Prüflingen unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« oder besser bewertet ist und der nach Absatz 1 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt.(3) Der nach Absatz 1 ermittelte Durchschnitt ist in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).(4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.(5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 16

Zeugnis

§ 16 Zeugnis(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage) mit dem nach § 15 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Altenpflegerin oder Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit« oder »Hebamme oder Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit« verbunden.(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 15 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit nicht erreicht ist.

§ 17

Wiederholung der Prüfung

§ 17 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint.(2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.(3) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.(4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss zu wiederholen.

§ 18

Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 18 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfling kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen.(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 19

Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 19 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht Führenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann die Wiederholung dieses Prüfungsteils angeordnet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Abschlussprüfung als nicht bestanden erklären, wenn seit Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 3

Lehrfächer und Übungsbereiche

§ 3 Lehrfächer und ÜbungsbereicheInhalte der Lehrfächer und Übungsbereiche:1. Beruf und berufliches Selbstverständnis150 Stunden1.1 Grundlagen zum Pflegeverständnis1.2 Qualitätssicherung1.3 Berufskunde2. Führen und Leiten in Einrichtungen des Gesundheitswesens160 Stunden2.1 Führungsmodelle2.2 Auseinandersetzung mit der eigenen Person hinsichtlich des Führungsverhaltens2.3 Führen und Leiten als prozesshaftes Geschehen2.4 Anleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Instrument der Personalentwicklung2.5 Kommunikation als Mittel zur Gestaltung von Führung und Leitung3. Das Unternehmen Krankenhaus220 Stunden3.1 Krankenpflege im Betrieb Krankenhaus3.2 Stellung und Aufgabengebiet des Pflegedienstes3.3 Planen und Organisieren3.4 Organisatorische Hilfsmittel3.5 Krankenhauspolitik und Krankenhausfinanzierung3.6 Überblick über Aufgaben und Aufbauorganisation anderer Unternehmen (Pflegebetriebe, wie Sozialstationen und Pflegeheime)4. Gesundheit und Krankheit im gesellschaftlichen Kontext46 Stunden4.1 Soziologische Aussagen bezüglich Gesundheit und Krankheit4.2 Organisation gesellschaftlicher Aufgaben am Beispiel des Krankenhauses4.3 Pflegemodelle4.4 Rollenverständnis im beruflichen KontextDie Inhalte der Lehrfächer und Übungsbereiche sind unter Berücksichtigung der Anforderungen und Bedürfnisse einer leitenden Funktion in pflegerischen Einheiten zu vermitteln.

§ 4

Unterbrechungen, Versäumte Ausbildungszeiten

§ 4 Unterbrechungen, Versäumte Ausbildungszeiten(1) Entschuldigt versäumte Ausbildungszeiten in den theoretischen Lehrgangsabschnitten können bis zu höchstens 10 vom Hundert von der Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.(2) Versäumte Ausbildungszeiten in den begleitenden Praxisanteilen sind nachzuholen.

§ 5

Notenstufen

§ 5 NotenstufenFür die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen:»sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,»gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,»befriedigend« (3), wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,»ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,»mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,»ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Es sind mit Ausnahme von § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 15 halbe und ganze Noten entsprechend § 13 Abs. 7 Satz 2 zu bilden.

§ 6

Aufnahmevoraussetzungen

§ 6 AufnahmevoraussetzungenVoraussetzungen für die Aufnahme an eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte sind:1. die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) oder die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) oder das Zeugnis über die erfolgreiche staatliche Prüfung zur Altenpflegerin, zum Altenpfleger, zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger;2. eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die zwei Jahre betragen soll.

§ 7

Aufnahmeantrag

§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Zeugnis der Krankenpflegeausbildung, Kinderkrankenpflegeausbildung, Altenpflegeausbildung oder Heilerziehungspflegeausbildung beziehungsweise der Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger,3. gegebenenfalls Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrPflG beziehungsweise Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG,4. Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.

§ 8

Zweck der Prüfung

§ 8 Zweck der PrüfungIn der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte zur Weiterbildung in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit erreicht hat und die erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen besitzt.

§ 9

Teile der Prüfung

§ 9 Teile der PrüfungDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.