PflAPrV§7ZPV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums zur Zwischenprüfung nach § 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung Vom 17. März 2020

Ausfertigungsdatum:
17.03.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 156,K.u.U. 2020, 132
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Muster: Zeugnis über die nichtstaatliche Zwischenprüfung der beruflichen ...

Anlage 1zu § 2 Absatz 2Muster: Zeugnis über die nichtstaatliche Zwischenprüfung der beruflichen PflegeausbildungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/838e0283-c655-47a0-8e06-29fce42bd213-bw2020+156b+anlage_1.pdf

Anlage 2

Muster: Individueller Förderbedarf aufgrund der Ergebnisse der Zwischenprüfung

Anlage 2zu § 2 Absatz 2Muster: Individueller Förderbedarf aufgrund der Ergebnisse der ZwischenprüfungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/57a0be99-2d23-4185-9bd0-7fc1e7770849-bw2020+156b+anlage_2.pdf

Eingangsformel PflAPrV§7ZPV

Auf Grund von § 7 Satz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I. S. 1572), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Nummer 17 des Landespflegeberufegesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463) wird verordnet:

§ 1

Ablauf und Inhalt der Zwischenprüfung

§ 1 Ablauf und Inhalt der Zwischenprüfung(1) Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil. Gegenstand der Prüfung sind die in Anlage 1 zu § 7 Satz 2 PflAPrV aufgeführten Kompetenzen. (2) Für die schriftliche Prüfungsarbeit der Zwischenprüfung wird die letzte Pflichtklausur aus dem zweiten Ausbildungsjahr herangezogen. Die Dauer der schriftlichen Prüfungsarbeit umfasst 120 Minuten. Die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit fließt sowohl in die Gesamtnote des theoretischen Unterrichts für das zweite Ausbildungsjahr als auch in die Zwischenprüfung mit ein. (3) Der praktische und mündliche Teil der Prüfung erfolgen gemeinsam im Rahmen einer Praxisbegleitung nach § 5 PflAPrV in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres. Die Prüfung ist von einer Lehrkraft der Schule durchzuführen und kann von einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter der Einrichtung, in der die Prüfung erfolgt, begleitet werden.

§ 2

Leistungsbewertung

§ 2 Leistungsbewertung(1) Die Teile der Zwischenprüfung werden jeweils mit einer ganzen Note bewertet. Es gilt § 17 PflAPrV.(2) Die Noten der Teile der Zwischenprüfung sowie ein Förderbedarf, der Maßnahmen nach § 7 Satz 4 PflAPrV erfordert, sind von der Pflegeschule in zwei separaten Dokumenten nach den Anlagen 1 und 2 niederzuschreiben und der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. Im Falle eines Schulwechsels hat die oder der Auszubildende beide Dokumente der neuen Schule vorzulegen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.