Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts Vom 11. Oktober 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 11.10.2005
- Fundstelle:
- GBl. 2005, 658
(aufgehoben)
§ 2(aufgehoben)
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§ 2(aufgehoben)
Dienststellen ohne getrennte Angestellten- und Arbeitergruppen
§ 1 Dienststellen ohne getrennte Angestellten- und Arbeitergruppen (1) Bei Dienststellen, in denen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung findet, gelten für bis zum 31. Dezember 2005 stattfindende Personalratswahlen §§ 4 bis 8, 15 bis 17 und 54 LPVG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Seit dem 1. Oktober 2005 aufgrund des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst als Arbeitnehmer eingestellte Beschäftigte gelten hierbei als Angestellte. (2) Für die Personalräte bei den in Absatz 1 genannten Dienststellen ist bis zur ersten ab dem 1. Januar 2006 stattfindenden Wahl des jeweiligen Personalrats das Landespersonalvertretungsgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen der Gruppe der Arbeitnehmer betreffen, a) beschließen in Fällen des § 39 Abs. 2 LPVG die Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter im Personalrat gemeinsam; b) vertritt dasjenige Vorstandsmitglied der bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter den Personalrat in Fällen des § 32 Abs. 3 Satz 2 LPVG, das von den Vertretern dieser Gruppen im Personalrat gemeinsam mit einfacher Mehrheit hierfür bestimmt wird; gehört der Vorsitzende des Personalrats einer dieser Gruppen an, vertreten die Vorstandsmitglieder dieser Gruppen den Personalrat gemeinsam. 2. Hat der Personalrat in Mitwirkungsangelegenheiten Befugnisse auf den Vorstand nach § 72 Abs. 8 LPVG übertragen oder beschließt der Vorstand in sozialen Angelegenheiten nach § 78 Abs. 1 Satz 3 LPVG anstelle des Personalrats, bestimmen die Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter im Personalrat gemeinsam mit einfacher Mehrheit, welches ihrer Vorstandsmitglieder für die Gruppe der Arbeitnehmer stimmberechtigt ist. 3. Für die Stellung von Anträgen nach § 34 Abs. 3, § 37 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG ist die Mehrheit der Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter im Personalrat erforderlich. 4. Eine vorzeitige Neuwahl von Vertretern für die Gruppe der Arbeitnehmer nach § 27 LPVG findet nur statt, wenn diese Gruppe im Personalrat durch kein Mitglied aus den bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter mehr vertreten ist. 5. Gehören dem Ausschuss für die Behandlung von Verschlusssachen nach § 88 LPVG Mitglieder der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter an, wählen die Vertreter beider bisherigen Gruppen im Personalrat gemeinsam mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied im Ausschuss verbleibt. 6. Besteht der Personalrat aus Mitgliedern dreier Gruppen, bestimmt er die Vertretung des Vorsitzenden durch dessen Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass ihre Vertreter darauf verzichten. Ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats kann zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt werden, wenn die Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, zustimmen. Die Vertretungs- und Stimmberechtigung von nach § 33 LPVG zugewählten Vorstandsmitgliedern bleibt in den Fällen der Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 unberührt.
Dienststellen mit getrennten Angestellten- und Arbeitergruppen
§ 2 Dienststellen mit getrennten Angestellten- und Arbeitergruppen (1) Für die Personalräte und Stufenvertretungen bei Dienststellen, für die die Tarifverträge von einer Zuordnung zu den Gruppen der Angestellten und Arbeiter nach §§ 7 und 8 LPVG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ausgehen, gelten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Tarifvertrag wirksam wird, der Angestellte und Arbeiter einheitlichen tarifrechtlichen Regelungen unterstellt, das Landespersonalvertretungsgesetz und die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz jeweils in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Ab dem Inkrafttreten eines solchen Tarifvertrags gilt § 1 entsprechend. (2) Bei den Landratsämtern gilt Absatz 1 nur für den besonderen Personalrat der Beschäftigten des Landes.
Der Landtag hat am 5. Oktober 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes (Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Übergangsvorschriften
Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Dienststellen ohne getrennte Angestellten- und Arbeitergruppen
§ 1 Dienststellen ohne getrennte Angestellten- und Arbeitergruppen(1) Bei Dienststellen, in denen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung findet, gelten für bis zum 31. Dezember 2005 stattfindende Personalratswahlen §§ 4 bis 8, 15 bis 17 und 54 LPVG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Seit dem 1. Oktober 2005 aufgrund des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst als Arbeitnehmer eingestellte Beschäftigte gelten hierbei als Angestellte. (2) Für die Personalräte bei den in Absatz 1 genannten Dienststellen ist bis zur ersten ab dem 1. Januar 2006 stattfindenden Wahl des jeweiligen Personalrats das Landespersonalvertretungsgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen der Gruppe der Arbeitnehmer betreffen,a) beschließen in Fällen des § 39 Abs. 2 LPVG die Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter im Personalrat gemeinsam;b) vertritt dasjenige Vorstandsmitglied der bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter den Personalrat in Fällen des § 32 Abs. 3 Satz 2 LPVG, das von den Vertretern dieser Gruppen im Personalrat gemeinsam mit einfacher Mehrheit hierfür bestimmt wird; gehört der Vorsitzende des Personalrats einer dieser Gruppen an, vertreten die Vorstandsmitglieder dieser Gruppen den Personalrat gemeinsam. 2. Hat der Personalrat in Mitwirkungsangelegenheiten Befugnisse auf den Vorstand nach § 72 Abs. 8 LPVG übertragen oder beschließt der Vorstand in sozialen Angelegenheiten nach § 78 Abs. 1 Satz 3 LPVG anstelle des Personalrats, bestimmen die Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter im Personalrat gemeinsam mit einfacher Mehrheit, welches ihrer Vorstandsmitglieder für die Gruppe der Arbeitnehmer stimmberechtigt ist.3. Für die Stellung von Anträgen nach § 34 Abs. 3, § 37 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG ist die Mehrheit der Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter im Personalrat erforderlich.4. Eine vorzeitige Neuwahl von Vertretern für die Gruppe der Arbeitnehmer nach § 27 LPVG findet nur statt, wenn diese Gruppe im Personalrat durch kein Mitglied aus den bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter mehr vertreten ist.5. Gehören dem Ausschuss für die Behandlung von Verschlusssachen nach § 88 LPVG Mitglieder der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter an, wählen die Vertreter beider bisherigen Gruppen im Personalrat gemeinsam mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied im Ausschuss verbleibt.6. Besteht der Personalrat aus Mitgliedern dreier Gruppen, bestimmt er die Vertretung des Vorsitzenden durch dessen Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass ihre Vertreter darauf verzichten. Ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats kann zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt werden, wenn die Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, zustimmen. Die Vertretungs- und Stimmberechtigung von nach § 33 LPVG zugewählten Vorstandsmitgliedern bleibt in den Fällen der Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 unberührt.
Dienststellen mit getrennten Angestellten- und Arbeitergruppen
§ 2 Dienststellen mit getrennten Angestellten- und Arbeitergruppen(1) Für die Personalräte und Stufenvertretungen bei Dienststellen, für die die Tarifverträge von einer Zuordnung zu den Gruppen der Angestellten und Arbeiter nach §§ 7 und 8 LPVG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ausgehen, gelten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Tarifvertrag wirksam wird, der Angestellte und Arbeiter einheitlichen tarifrechtlichen Regelungen unterstellt, das Landespersonalvertretungsgesetz und die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz jeweils in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Ab dem Inkrafttreten eines solchen Tarifvertrags gilt § 1 entsprechend.(2) Bei den Landratsämtern gilt Absatz 1 nur für den besonderen Personalrat der Beschäftigten des Landes.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.