Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes - LVOPStG - Vom 10. Dezember 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.1974
- Fundstelle:
- GBl. 1974, 547
Gebührenverzeichnis
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Eheschließung 1.1 Prüfung der Ehefähigkeit a) bei der Anmeldung der Eheschließung 40 b) wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit 80 1.2 Vornahme einer Eheschließung außerhalb üblicher Dienstzeiten, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung 60 1.3 Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 30 2 Ehefähigkeitszeugnis 2.1 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses a) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 40 b) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit 80 2.2 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer 20 3 Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen 3.1 Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt 20 3.2 Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt (§ 36 PStG) 100 3.3 Beurkundung einer im Ausland oder von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 PStG) 60 3.4 Beurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalles (§ 36 PStG) 3.5 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften 20 3.6 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird 10 4 Personenstandsurkunden 4.1 Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Personenstandsregister 12 4.2 Ausstellung einer sonstigen Personenstandsurkunde 12 4.3 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 12 5 Sonstige Amtshandlungen 5.1 Benutzung der Personenstandsregister und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke 40 bis 200 5.2 Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsregister 10 5.3 Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte 20 5.4 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn die notwendigen Angaben zum Aufsuchen nicht gemacht werden können 20 bis 60 5.5 Eintrag eines Sperrvermerks auf Antrag des Betroffenen 10 5.6 Vorbereitung oder Prüfung einer ausländischen familien- sowie namensrechtlichen Entscheidung, insbesondere Anerkennung ausländischer Entscheidungen 40 5.7 Erstellung einer Niederschrift für einen Berichtigungsantrag, der von dem Beteiligten gestellt wird, wenn die Berichtigung auf falschen Angaben beruht und der Beteiligte dies zu vertreten hat 40 5.8 Unterbleiben einer Amtshandlung wegen Rücknahme eines Antrags oder aus sonstigen Gründen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet war 10 bis 100 5.9 Ablehnung eines Antrags 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10
Anlage 2 (zu § 4)Gebührenfrei sind 1. die Ausstellung von Personenstandsurkunden, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist;2. Erklärungen zur Namensführung, die gegenüber dem Standesbeamten abzugeben sind, wenn a) der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird,b) der Geburtsname des Kindes nach § 1617 BGB bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält oderc) der Name eines Vertriebenen oder Spätaussiedlers oder eines Angehörigen einer nationalen Minderheit geändert wird;3. Bescheinigungen über Namensänderungen, wenn sie im Zusammenhang mit der Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung oder der Ausstellung einer Eheurkunde erteilt werden;4. die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen besonderer Vereinbarungen vorgesehen ist;5. die Mitwirkung an einer Eheschließung innerhalb der üblichen Dienstzeiten und in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts, das für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist;6. die Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles im Inland.
Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 3 Erhebung von Gebühren und Auslagen(1) Für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz (PStG) in der Fassung vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S.122) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von den Gemeinden Gebühren nach dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis und Auslagen erhoben. (2) Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit kann das Standesamt Gebühren- und Auslagenermäßigung oder Gebühren- und Auslagenbefreiung gewähren. (3) Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr entsprechend § 4 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes erhoben werden.
Gebührenfreie Amtshandlungen
§ 4 Gebührenfreie AmtshandlungenGebührenfrei sind die aus der Anlage 2 ersichtlichen Amtshandlungen.
Auslagen
§ 5 Auslagen(1) Mit der Gebühr sind die dem Standesamt erwachsenen Auslagen abgegolten. (2) Übersteigen die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich, sind sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen. (3) Auslagen nach Absatz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die Amtshandlung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. (4) Auslagen sind insbesondere: 1.Fernsprech- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren mit Ausnahme der einfachen Beförderungsgebühr,2.die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher,3.die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind.
Aufbewahrung der Zweitbücher, der Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form ...
§ 6 Aufbewahrung der Zweitbücher, der Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, und der Sammelakten(1) Die am Ende des Jahres 2008 abgeschlossenen Zweitbücher werden bei der unteren Fachaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) aufbewahrt und von dieser fortgeführt.(2) Während der Dauer der Übergangsbeurkundung nach § 75 PStG sind Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, vom Standesamt bis zum Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 PStG räumlich von den Personenstandsbüchern und Personenstandsregistern getrennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. (3) Sammelakten sind bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 PStG für das jeweilige Register genannten Frist jahrgangsweise vom Standesamt aufzubewahren.
Zuständigkeitsregelungen
§ 7 Zuständigkeitsregelungen(1) Die untere Fachaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AGPStG ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 24 und 25 PStG.(2) Für die Zustimmung zur Benutzung der Personenstandsregister für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 Abs. 2 und 3 PStG sind die unteren Fachaufsichtsbehörden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AGPStG zuständig.
(aufgehoben)
§ 8(aufgehoben)
Eignung des Standesbeamten
§ 1 Eignung des Standesbeamten(1) Die Eignung für das Amt des Standesbeamten erlangt, wer 1. mindestens eine Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst oder zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat,2. innerhalb des letzten Jahres an einem mindestens zweiwöchigen Einführungsseminar für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und3. innerhalb der letzten zwei Jahre in der Sachbearbeitung bei einem Standesamt mindestens drei Monate tätig gewesen ist. (2) Wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, erlangt die Eignung für das Amt des Standesbeamten auch, wenn er durch eine mindestens zwölfmonatige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Personenstandswesen gleichwertige Kenntnisse erworben hat. (3) Neu eingestellte Bedienstete, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllen, können bis zu drei Monaten befristet zu Standesbeamten bestellt werden. (4) Abweichend von den Vorgaben der Absätze 1 und 2 können 1. Gemeinden ihre Oberbürgermeister, Bürgermeister, Beigeordneten und Bezirks- und Ortsvorsteher,2. Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden und Ortsvorsteher,3. Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften andere geeignete Bedienstete der Gemeinde zu Eheschließungsstandesbeamten für ihren Zuständigkeitsbereich bestellen. (5) Die Bestellung von Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich auf die Vornahme von Eheschließungen und die dabei möglichen Beurkundungen von Namenserklärungen der Ehepartner sowie die Erstausstellung von Eheurkunden und die Ausstellung von Bescheinigungen, die mit der Eheschließung in Zusammenhang stehen, beschränkt. (6) Der Eheschließungsstandesbeamte darf keine Eheschließung nach § 13 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes (lebensgefährliche Erkrankung) vornehmen.
Eignung des Stellvertreters des Standesbeamten (Verhinderungsvertreter)
§ 1a Eignung des Stellvertreters des Standesbeamten (Verhinderungsvertreter)(1) Die Eignung für das Amt des stellvertretenden Standesbeamten erlangt, wer 1. mindestens eine Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst oder zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat und2. innerhalb der letzten fünf Jahre an einem mindestens zweiwöchigen Einführungsseminar für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat. (2) Wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, erlangt die Eignung für das Amt des stellvertretenden Standesbeamten auch, wenn er durch eine mindestens zwölfmonatige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Personenstandswesens gleichwertige Kenntnisse erworben hat. (3) Neu eingestellte Bedienstete, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllen, können bis zu drei Monaten befristet zu stellvertretenden Standesbeamten bestellt werden. (4) Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.
Fortbildung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter
§ 1b Fortbildung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter(1) Die Gemeinde fördert die Fortbildung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter. (2) Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter sollen sich auf dem Laufenden halten über die Rechtsentwicklung auf den Gebieten des Personenstands-, Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts sowie des internationalen Privatrechts. (3) Die Standesbeamten sind zum Besuch von Fortbildungslehrgängen verpflichtet. Die Standesbeamten bewahren die erforderliche Eignung, wenn sie regelmäßig an den Fortbildungslehrgängen des Fachverbandes der Standesbeamten Baden-Württemberg teilnehmen und innerhalb von fünf Jahren mindestens einen einwöchigen und fachlich einschlägigen Fortbildungslehrgang besuchen.
Bestellung und Widerruf
§ 2 Bestellung und Widerruf(1) Die Bestellung zum Standesbeamten ist zu widerrufen, wenn dieser die für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung nicht oder nicht mehr besitzt. Im Übrigen kann die Bestellung jederzeit widerrufen werden. (2) Bestellung und Widerruf der Bestellung bedürfen der Schriftform. (3) Zuständig für die Bestellung zum Standesbeamten und den Widerruf der Bestellung ist die Gemeinde.
Gebührenverzeichnis
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Eheschließung 1.1 Prüfung der Ehefähigkeit a) bei der Anmeldung der Eheschließung 40 b) wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit 80 1.2 Vornahme einer Eheschließung außerhalb üblicher Dienstzeiten, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung 60 1.3 Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 30 2 Ehefähigkeitszeugnis 2.1 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses a) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 40 b) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit 80 2.2 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer 20 3 Begründung einer Lebenspartnerschaft 3.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft a) bei der Anmeldung der Lebenspartnerschaft 40 b) wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit 80 3.2 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb üblicher Dienstzeiten, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung 60 3.3 Begründung der Lebenspartnerschaft bei einem anderen als dem für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt 30 4 Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen 4.1 Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt 20 4.2 Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt (§ 36 PStG) 100 4.3 Beurkundung einer im Ausland oder von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 PStG) 60 4.4 Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 PStG) 60 4.5 Beurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalles (§ 36 PStG) 40 4.6 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften 20 4.7 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird 10 5 Personenstandsurkunden 5.1 Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Personenstandsregister 12 5.2 Ausstellung einer sonstigen Personenstandsurkunde 12 5.3 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 12 6 Sonstige Amtshandlungen 6.1 Benutzung der Personenstandsregister und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke 40 bis 200 6.2 Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsregister 10 6.3 Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte 20 6.4 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn die notwendigen Angaben zum Aufsuchen nicht gemacht werden können 20 bis 60 6.5 Eintrag eines Sperrvermerks auf Antrag des Betroffenen 10 6.6 Vorbereitung oder Prüfung einer ausländischen familien- sowie namensrechtlichen Entscheidung, insbesondere Anerkennung ausländischer Entscheidungen 40 6.7 Erstellung einer Niederschrift für einen Berichtigungsantrag, der von dem Beteiligten gestellt wird, wenn die Berichtigung auf falschen Angaben beruht und der Beteiligte dies zu vertreten hat 40 6.8 Unterbleiben einer Amtshandlung wegen Rücknahme eines Antrags oder aus sonstigen Gründen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet war 10 bis 100 6.9 Ablehnung eines Antrags 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10
Anlage 2 (zu § 4)Gebührenfrei sind 1. die Ausstellung von Personenstandsurkunden, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist;2. Erklärungen zur Namensführung, die gegenüber dem Standesbeamten abzugeben sind, wenna) der in der Ehe oder einer Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung beziehungsweise bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird,b) der Geburtsname des Kindes nach § 1617 BGB bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält oderc) der Name eines Vertriebenen oder Spätaussiedlers oder eines Angehörigen einer nationalen Minderheit geändert wird;3. Bescheinigungen über Namensänderungen, wenn sie im Zusammenhang mit der Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung oder der Ausstellung einer Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde erteilt werden;4. die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen besonderer Vereinbarungen vorgesehen ist;5. die Mitwirkung an einer Eheschließung oder an einer Begründung einer Lebenspartnerschaft innerhalb der üblichen Dienstzeiten und in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts, das für die Anmeldung der Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständig ist;6. die Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles im Inland.
Eignung des Standesbeamten
§ 1 Eignung des Standesbeamten(1) Die Eignung für das Amt des Standesbeamten erlangt, wer 1. mindestens eine Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst oder zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat,2. innerhalb des letzten Jahres an einem mindestens zweiwöchigen Einführungsseminar für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und3. innerhalb der letzten zwei Jahre in der Sachbearbeitung bei einem Standesamt mindestens drei Monate tätig gewesen ist. (2) Wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, erlangt die Eignung für das Amt des Standesbeamten auch, wenn er durch eine mindestens zwölfmonatige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Personenstandswesen gleichwertige Kenntnisse erworben hat. (3) Neu eingestellte Bedienstete, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllen, können bis zu drei Monaten befristet zu Standesbeamten bestellt werden. (4) Abweichend von den Vorgaben der Absätze 1 und 2 können 1. Gemeinden ihre Oberbürgermeister, Bürgermeister, Beigeordneten und Bezirks- und Ortsvorsteher,2. Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden und Ortsvorsteher,3. Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften andere geeignete Bedienstete der Gemeinde zu Eheschließungsstandesbeamten für ihren Zuständigkeitsbereich bestellen. (5) Die Bestellung von Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich auf die Vornahme von Eheschließungen und die dabei möglichen Beurkundungen von Namenserklärungen der Ehepartner sowie die Erstausstellung von Eheurkunden und die Ausstellung von Bescheinigungen, die mit der Eheschließung in Zusammenhang stehen, beschränkt. (6) Der Eheschließungsstandesbeamte ist auch befugt, an der Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mitzuwirken und die dabei möglichen Beurkundungen von Namenserklärungen der Lebenspartner sowie die Erstausstellung von Lebenspartnerschaftsurkunden und die Ausstellung von Bescheinigungen, die mit der Begründung der Lebenspartnerschaft in Zusammenhang stehen, vorzunehmen. (7) Der Eheschließungsstandesbeamte darf im Falle der lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes) keine Eheschließung vornehmen und an keiner Begründung einer Lebenspartnerschaft mitwirken.
Auf Grund von § 70 a des Personenstandsgesetzes in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1857) und § 2 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenstandsgesetz vom 1. Oktober 1974 (Ges. Bl. S. 432) und § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (Ges. Bl. S. 225) wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium verordnet:
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 16. Dezember 1957 (Ges. Bl. 1958 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1971 (Ges. Bl. 1972 S. 22), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.