Gesetz zur Ausführung des Personalausweisgesetzes Vom 16. März 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 16.03.1987
- Fundstelle:
- GBl. 1987, 61
Ausweispflicht
§ 1 Ausweispflicht(1) Die Ausweispflicht nach § 1 des Bundesgesetzes über Personalausweise erstreckt sich auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder keine Wohnung haben. (2) Personen, für die ein Betreuer bestellt worden ist oder die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können durch die zuständige Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht befreit werden. Die der Personalausweisbehörde hierbei bekanntgewordenen Daten dieser Personen dürfen nur zwischen Personalausweisbehörden übermittelt werden; die Tatsache, daß der Betroffene von der Ausweispflicht befreit ist, darf Behörden und Beamten, die zur Feststellung seiner Personalien ermächtigt sind, zu diesem Zweck mitgeteilt werden. (3) Auch wer als Deutscher der Ausweispflicht nach Absatz 1 nicht unterliegt, kann auf Antrag einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis erhalten. (4) Niemand darf mehr als einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis im Sinne dieses Gesetzes besitzen. (5) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet, seinen Ausweis Behörden und Beamten, die zur Feststellung seiner Personalien ermächtigt sind, hierzu auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. (6) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis bleiben Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Pflichten des Ausweisbewerbers
§ 5 Pflichten des Ausweisbewerbers(1) Ein Personalausweis und ein vorläufiger Personalausweis werden nur auf Antrag des Ausweisbewerbers oder seines gesetzlichen Vertreters ausgestellt. Zur Antragstellung muß der Ausweisbewerber persönlich erscheinen; Ausnahmen kann die Personalausweisbehörde aus wichtigem Grund zulassen. (2) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterläßt. (3) (aufgehoben)(4) Bei der Antragstellung hat der Ausweisbewerber oder sein gesetzlicher Vertreter die vom Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Daten anzugeben und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Insbesondere sind 1. die erforderlichen Unterschriften zu leisten,2. ein Lichtbild in der Größe von 45 mm x 35 mm in Hochformat ohne Rand abzugeben, das aus neuerer Zeit stammen und das Gesicht des Ausweisbewerbers zweifelsfrei erkennen lassen muß. Das Lichtbild muß die Personen im Halbprofil und ohne Kopfbedeckung zeigen; hiervon kann die Personalausweisbehörde Ausnahmen zulassen. Der Hintergrund muß heller als die Gesichtspartie sein. (5) Der Ausweisbewerber hat sich den zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen, insbesondere einer Gegenüberstellung, zu unterziehen, wenn Zweifel an seiner Identität nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten auf andere Weise, insbesondere durch weitere vom Ausweisbewerber zu erbringende Nachweise oder durch Auskünfte anderer Stellen, zu beheben sind. In diesem Fall sind auch erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne von § 30 des Polizeigesetzes zulässig. Erkennungsdienstliche Unterlagen, die dem Polizeivollzugsdienst zur Feststellung der Identität des Ausweisbewerbers überlassen werden, dürfen vom Polizeivollzugsdienst nur für diesen Zweck verwendet, insbesondere anderen Polizeidienststellen übermittelt werden. Steht die Identität des Ausweisbewerbers zweifelsfrei fest, sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.
Gebühren
§ 9 GebührenFür die Ausstellung des Personalausweises und des vorläufigen Personalausweises wird jeweils eine Gebühr in der Höhe erhoben, wie sie für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nach dem Gesetz über Personalausweise vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.*
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben)(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)(aufgehoben)
Bußgeldbehörden
§ 11 Bußgeldbehörden(1) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9 des Personalausweisgesetzes, soweit dieses Gesetz nicht von Bundesbehörden ausgeführt wird, die Personalausweisbehörden. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Personalausweisgesetzes, soweit dieses Gesetz nicht von Bundesbehörden ausgeführt wird, die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)(aufgehoben)
Personalausweisbehörden
§ 3 PersonalausweisbehördenPersonalausweisbehörden sind 1. die Ortspolizeibehörden, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,2. die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen. Die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 28 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)(aufgehoben)
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§ 5 (aufgehoben)(aufgehoben)
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§ 6(aufgehoben)(aufgehoben)
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§ 7 (aufgehoben)(aufgehoben)
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§ 8 (aufgehoben)(aufgehoben)
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§ 9 (aufgehoben)(aufgehoben)
Bußgeldbehörden
§ 11 Bußgeldbehörden(1) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9 des Personalausweisgesetzes, soweit dieses Gesetz nicht von Bundesbehörden ausgeführt wird, die Personalausweisbehörden. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Personalausweisgesetzes, soweit dieses Gesetz nicht von Bundesbehörden ausgeführt wird, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz.
Der Landtag hat am 12. März 1987 das folgende Gesetz beschlossen:
Rechtsverordnung
§ 10 Rechtsverordnung(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Daten zu bestimmen, die 1. bei der Antragstellung (§ 5 Abs. 4)2. bei der Verlustanzeige (§ 7 Abs. 2 Nr. 3) anzugeben sind. Für die Angabe der Daten kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden. (2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung von Daten an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen zuzulassen, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Personalausweisbehörde oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Hierbei sind Anlaß und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten zu bestimmen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Ausweisinhaber einer seiner Pflichten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 nicht nachkommt,2. durch falsche Angaben die Ausstellung eines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises bewirkt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Personalausweisbehörden.
Inkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft mit Ausnahme von § 10, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt.(2) Das Gesetz über Personalausweise (LPAuswG) vom 14. November 1955 (GBl. S. 243), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Funktionalreform vom 3. März 1976 (GBl. S. 235), tritt am 1. April 1987 außer Kraft.
Vorläufiger Personalausweis
§ 2 Vorläufiger Personalausweis(1) Macht ein Ausweisbewerber glaubhaft, daß er sofort einen Personalausweis benötigt, ist ihm ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. (2) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist dem jeweiligen Nutzungszweck anzupassen; sie darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.
Sachliche Zuständigkeit
§ 3 Sachliche ZuständigkeitSachlich zuständig zur Durchführung des Bundesgesetzes über Personalausweise und dieses Gesetzes sind 1. die Ortspolizeibehörden, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,2. die Verwaltungsgemeinschaften, die die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen, (Personalausweisbehörden).Die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 28 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.
Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Örtliche Zuständigkeit(1) Örtlich zuständig für die Ausstellung eines Personalausweises und eines vorläufigen Personalausweises ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk der Ausweisbewerber seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. Ist dem Ausweisbewerber die Stellung eines Antrags am Ort der Hauptwohnung nicht zuzumuten, kann der Antrag auch bei der Personalausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung gestellt werden, die ihn unverzüglich an die Personalausweisbehörde am Ort der Hauptwohnung weiterleitet. (2) Hat der Ausweisbewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Personalausweise, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk er sich aufhält.
Ungültigkeit von Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen
§ 6 Ungültigkeit von Personalausweisen und von vorläufigen PersonalausweisenBereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ungültig, wenn 1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist,2. Eintragungen fehlen oder, mit Ausnahme der Angaben über Wohnort und Wohnung, unzutreffend sind.
Pflichten des Ausweisinhabers
§ 7 Pflichten des Ausweisinhabers(1) Der Inhaber eines Personalausweises ist verpflichtet, spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Personalausweises einen neuen zu beantragen, sofern er zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet ist. (2) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet, 1. einen neuen Ausweis zu beantragen, wenn der alte Ausweis aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist, sofern er zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet ist,2. seinen alten Ausweis beim Empfang eines neuen abzugeben,3. den Verlust seines Ausweises unverzüglich der für seinen Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Personalausweisbehörde unter Angabe der vom Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Daten anzuzeigen,4. einen wiederaufgefundenen und ungültigen Ausweis abzugeben,5. einen wiederaufgefundenen und gültigen Ausweis abzugeben, wenn ihm ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,6. seinen Ausweis bei der Personalausweisbehörde vorzulegen, wenn Eintragungen unzutreffend geworden sind.
Einziehung von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen
§ 8 Einziehung von Personalausweisen und vorläufigen PersonalausweisenEin Ausweis, der ungültig ist oder unbefugt geführt wird, kann von jeder Personalausweisbehörde sowie von jeder Polizeidienststelle zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt und von der zuständigen Personalausweisbehörde eingezogen werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.