PAuswVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landespersonalausweisgesetzes (Personalausweisverordnung - PAuswVO) Vom 24. März 1987

Ausfertigungsdatum:
24.03.1987
Fundstelle:
GBl. 1987, 96
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PAuswVO

Auf Grund von § 10 des Landespersonalausweisgesetzes (LPAuswG) vom 16. März 1987 (GBl. S. 61) wird verordnet:

§ 1

Datenangabe bei der Antragstellung

§ 1 Datenangabe bei der AntragstellungBei der Beantragung eines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises (§ 5 Abs. 4 LPAuswG) hat der Ausweisbewerber oder sein gesetzlicher Vertreter folgende Daten anzugeben: 1. Familienname, 2. Geburtsname, 3. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens, 4. Doktorgrad, 5. Ordensname/Künstlername, 6. Staatsangehörigkeit, 7. Tag und Ort der Geburt, 8. Größe, 9. Farbe der Augen, 10. Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei einem Ausweisbewerber, der keine Wohnung im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Personalausweise hat: Aufenthaltsort, 11. zuletzt ausgestellter Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis (Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer), 12. Grund für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises, 13. Grund für die Antragstellung am Ort der Nebenwohnung, 14. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt). Die Angaben sind auf Verlangen der Personalausweisbehörde schriftlich zu machen.

§ 2

Datenangabe bei der Verlustanzeige

§ 2 Datenangabe bei der VerlustanzeigeBei der Anzeige über den Verlust eines Ausweises (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 LPAuswG) hat der Ausweisinhaber folgende Daten schriftlich anzugeben: 1. Familienname, 2. Geburtsname, 3. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens, 4. Doktorgrad, 5. Ordensname/Künstlername, 6. Staatsangehörigkeit, 7. Tag und Ort der Geburt, 8. Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Aufenthaltsort, 9. weitere Angaben zur Bezeichnung des abhanden gekommenen Ausweises (z.B. Ausstellungsbehörde, Gültigkeitsdauer), 10. Zeit, Ort und Umstände des Abhandenkommens, 11. Polizeidienststelle, bei welcher das Abhandenkommen vom Ausweisinhaber angezeigt wurde.

§ 3

Datenübermittlung an die Ausstellungsbehörde und an die Polizeidienststelle

§ 3 Datenübermittlung an die Ausstellungsbehörde und an die Polizeidienststelle(1) Die Personalausweisbehörde darf zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Ausweisverwendung der Personalausweisbehörde, die den Ausweis ausgestellt hat (Ausstellungsbehörde), und der zuständigen Polizeidienststelle mit änderungsdienstberechtigter Datenstation die in § 2 genannten Daten übermitteln, wenn ihr der Verlust eines Ausweises angezeigt wird oder sie auf andere Weise vom Verlust eines Ausweises Kenntnis erlangt. (2) Die Personalausweisbehörde hat die Empfänger nach Absatz 1 unter Angabe der in § 2 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 genannten Daten über das Wiederauffinden des Ausweises zu unterrichten. Sie haben in diesem Fall die ihnen übermittelten Daten zu löschen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.