Verordnung des Verkehrsministeriums über die Festlegung der Kostensätze für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr 1999 (ÖPNV-Kostensatzverordnung 1999) Vom 28. November 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 28.11.2000
- Fundstelle:
- GBl. 2000, 734
Es wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet auf Grund von 1. § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), 2. § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), eingefügt durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441), fortgeltend nach Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), 3. § 4 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten vom 15. Januar 1996 (GBl. S. 75), geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), 4. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung pauschaler Kostensätze nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 9. Mai 1978 (GBl. S. 292), zuletzt geändert durch Artikel 96 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278):
§ 1(1) Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden folgende Kostensätze je Personen-Kilometer (Pkm) festgelegt: Bis 31.12.2001 Ab 1.1.2002 1. Für Unternehmen, die Straßenbahnverkehr sowie Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, wenn der Straßenbahnverkehr Grundlage der Nahverkehrsbedienung ist 0,536 DM/Pkm 0,274 Euro/Pkm, 2. für Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben 0,338 DM/Pkm 0,173 Euro/Pkm, 3. für Unternehmen, die überwiegend sonstigen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Überlandlinienverkehr) betreiben, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen 0,307 DM/Pkm 0,157 Euro/Pkm, 4. für Schienenverkehre der nichtbundeseigenen Eisenbahnen 0,597 DM/Pkm 0,305 Euro/Pkm, 5. für Unternehmen, die überwiegend sonstigen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Überlandlinienverkehr) in mindestens fünf Stadt- oder Landkreisen flächenhaft betreiben und dabei mindestens 25 vom Hundert der Verkehrsleistungen als Auftragsverkehre durchführen lassen* 0,279 DM/Pkm 0,143 Euro/Pkm. (2) Der Kostensatz nach Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für Obusverkehre und ihnen gleichgestellte Verkehre (Duobus), sonstige Straßenbahnverkehre sowie die Schienenverkehre der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH, Karlsruhe, und der Oberrheinischen-Eisenbahn-Gesellschaft AG, Mannheim. (3) [1]Der Kostensatz nach Absatz 1 Nr. 5 gilt auch für Verkehrsunternehmen, denen die Betriebsführung von den dort bezeichneten Verkehrsunternehmen übertragen ist oder wird.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Verkehrsministeriums über die Festlegung der Kostensätze für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr 1994 vom 3. Juni 1996 (GBl. S. 473) außer Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt zu diesem Zeitpunkt § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.