PassG/PAuswG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes Vom 15. Oktober 2020*)

Ausfertigungsdatum:
15.10.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 913
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Pass- und Personalausweisbehörden

§ 1 Pass- und PersonalausweisbehördenSachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind 1. die Ortspolizeibehörden, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,2. die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen. Die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 28 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.

§ 2

eID-Karte-Behörden

§ 2 eID-Karte-BehördenDie Pass- und Personalausweisbehörden sind zugleich die sachlich zuständigen eID-Karte-Behörden. § 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.