Verordnung des Innenministeriums über die Paßbehörden Vom 1. Dezember 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.1987
- Fundstelle:
- GBl. 1987, 752
Es wird verordnet auf Grund von § 52 Abs. 1 und 3 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 16. Januar 1968 (GBl. S. 61), geändert durch das Erste Gesetz zur Funktionalreform vom 14. März 1972 (GBl. S. 92) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 des Paßgesetzes (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537):
§ 1Paßbehörden im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 PaßG sind 1. die Ortspolizeibehörden, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,2. die Verwaltungsgemeinschaften, die die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen. Die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 28 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die zuständigen Paßbehörden vom 1. September 1977 (GBl. S. 425) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.