Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet Operationsdienst/Endoskopiedienst für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz(Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst) Vom 19. Dezember 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2000
- Fundstelle:
- GBl. 2001, 78
Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer in den Lehrgang eingegliederten praktischen Mitarbeit in den fachspezifischen Aufgabenbereichen unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.(2) Der Lehrgang umfasst:1. theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 720 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. praktische Weiterbildung durch Mitarbeit an obligatorischen und fakultativen Einsatzplätzen im Umfang von mindestens 2350 Stunden, die unter fachkundiger Praxisanleitung steht,3. die Abschlussprüfung.(3) Der Weiterbildungslehrgang gliedert sich in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitt kann eine gemeinsame Weiterbildung stattfinden. Im zweiten Abschnitt findet die Weiterbildung getrennt entsprechend dem jeweils gewählten Schwerpunktbereich Operationsdienst oder Endoskopiedienst statt. Im ersten Abschnitt werden die theoretischen und praktischen Grundlagen der Weiterbildung vermittelt. Der zweite Abschnitt dient der Vertiefung und Erweiterung des erworbenen Wissens und Könnens sowie dem Erwerb fachspezifischer oder schwerpunktmäßig zu vermittelnder Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen; es soll insbesondere die Fähigkeit zur selbstkritischen, verantwortungsbewussten Zusammenarbeit im operativen beziehungsweise endoskopischen Team vermittelt werden.(4) Die Lehrgangsteilnehmenden werden durch die Leitung der Weiterbildung den Einsatzbereichen für die praktische Mitarbeit zugewiesen. Über die Bewertung der praktischen Mitarbeit ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die praktischen Einsätze der Weiterbildung sind entsprechend dem gewählten Schwerpunktbereich zu leisten:1. Schwerpunktbereich Operationsdienst- mindestens 800 Stunden in einer hauptamtlich geleiteten allgemein-chirurgischen Fachabteilung,- mindestens jeweils 300 Stunden in mindestens zwei weiteren hauptamtlich geleiteten operativen Fachdisziplinen,- mindestens 200 Stunden in der Endoskopie, im Anästhesiedienst und im Sterilisationsbereich,- die verbleibende Zeit ist auf die vorgenannten Einsatzbereiche und gegebenenfalls vorhandenen weiteren operativen Fachdisziplinen zu verteilen.2. Schwerpunktbereich Endoskopiedienstentweder- mindestens 600 Stunden in der endoskopischen Gastroenterologie, mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Pneumologie und mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Urologie oder- mindestens 600 Stunden in der endoskopischen Pneumologie, mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Gastroenterologie und mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Urologie oder- mindestens 600 Stunden in der endoskopischen Urologie, mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Gastroenterologie und mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Pneumologie,und zusätzlich mindestens 300 Stunden in der minimalinvasiven Chirurgie, im Anästhesiedienst, in der Röntgenabteilung (interventionelle Radiologie) und im SterilisationsbereichDie verbleibende Zeit ist auf die vorgenannten Einsatzbereiche und gegebenenfalls vorhandenen weiteren endoskopischen Einsatzbereiche zu verteilen. Weiterbildungen, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen wurden, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.(5) Über den Unterricht sowie die praktische Weiterbildung, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen.(6) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsnachweise können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein.(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und Soziales.
Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen
§ 21 Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.(2) Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittland ausgestellten Weiterbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Krankenschwester oder Krankenpfleger für den Operationsdienst, als Krankenschwester oder Krankenpfleger für den Endoskopiedienst, als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst oder Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Beruf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nach Satz 1 und unter Berücksichtigung von Weiterbildungsgängen, die in anderen Staaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in anderen Staaten erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Satz 2 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Weiterbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für Krankenschwestern oder Krankenpfleger für den Operationsdienst, Krankenschwestern oder und Krankenpfleger für den Endoskopiedienst, Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst oder Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Weiterbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Weiterbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für den Operationsdienst, der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für den Endoskopiedienst, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für den Operationsdienst oder der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für den Endoskopiedienst dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dortigem Recht erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn1. ihre Weiterbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für den Operationsdienst, der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für den Endoskopiedienst, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für den Operationsdienst oder der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für den Endoskopiedienst eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat oder Herkunftsvertragsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach dieser Verordnung gefordert wird und sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt,und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geeignet ist. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer von 3000 Stunden nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für den Operationsdienst, der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für den Endoskopiedienst, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für den Operationsdienst oder der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für den Endoskopiedienst wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise sind.(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation oder die Gestattung der Aufnahme und der Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für den Operationsdienst, der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für den Endoskopiedienst, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für den Operationsdienst oder der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für den Endoskopiedienst im Sinne der Absätze 1 bis 4 setzt voraus, dass die Antrag stellenden Personen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung
§ 22 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung(1) Krankenschwestern oder Krankenpfleger für den Operationsdienst, Krankenschwestern oder Krankenpfleger für den Endoskopiedienst, Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst oder Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben.(2) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung gelten die für den jeweiligen Beruf, der Voraussetzung für den Zugang zu der Weiterbildung war, durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen entsprechend.(3) Gleiches gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Zuständigkeit
§ 23 ZuständigkeitZuständige Behörden für die Durchführung dieses Abschnitts sind die Regierungspräsidien.
Übergangsregelungen
§ 24 Übergangsregelungen(1) Vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Änderung und Weitergeltung der Richtlinien über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 14. Juli 1998 (GABl. S. 597) begonnene Weiterbildungen werden nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.(2) Wer eine Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte im Sinne von Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für den Operationsdienst«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst«, »Krankenschwester oder Krankenpfleger für den Endoskopiedienst« oder »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst« zu führen.
Inkrafttreten
§ 25 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer in den Lehrgang eingegliederten praktischen Mitarbeit in den fachspezifischen Aufgabenbereichen unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.(2) Der Lehrgang umfasst:1. theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 720 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. praktische Weiterbildung durch Mitarbeit an obligatorischen und fakultativen Einsatzplätzen im Umfang von mindestens 2350 Stunden, die unter fachkundiger Praxisanleitung steht,3. die Abschlussprüfung.(3) Der Weiterbildungslehrgang gliedert sich in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitt kann eine gemeinsame Weiterbildung stattfinden. Im zweiten Abschnitt findet die Weiterbildung getrennt entsprechend dem jeweils gewählten Schwerpunktbereich Operationsdienst oder Endoskopiedienst statt. Im ersten Abschnitt werden die theoretischen und praktischen Grundlagen der Weiterbildung vermittelt. Der zweite Abschnitt dient der Vertiefung und Erweiterung des erworbenen Wissens und Könnens sowie dem Erwerb fachspezifischer oder schwerpunktmäßig zu vermittelnder Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen; es soll insbesondere die Fähigkeit zur selbstkritischen, verantwortungsbewussten Zusammenarbeit im operativen beziehungsweise endoskopischen Team vermittelt werden.(4) Die Lehrgangsteilnehmenden werden durch die Leitung der Weiterbildung den Einsatzbereichen für die praktische Mitarbeit zugewiesen. Über die Bewertung der praktischen Mitarbeit ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die praktischen Einsätze der Weiterbildung sind entsprechend dem gewählten Schwerpunktbereich zu leisten:1. Schwerpunktbereich Operationsdienst- mindestens 800 Stunden in einer hauptamtlich geleiteten allgemein-chirurgischen Fachabteilung,- mindestens jeweils 300 Stunden in mindestens zwei weiteren hauptamtlich geleiteten operativen Fachdisziplinen,- mindestens 200 Stunden in der Endoskopie, im Anästhesiedienst und im Sterilisationsbereich,- die verbleibende Zeit ist auf die vorgenannten Einsatzbereiche und gegebenenfalls vorhandenen weiteren operativen Fachdisziplinen zu verteilen.2. Schwerpunktbereich Endoskopiedienstentweder- mindestens 600 Stunden in der endoskopischen Gastroenterologie, mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Pneumologie und mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Urologie oder- mindestens 600 Stunden in der endoskopischen Pneumologie, mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Gastroenterologie und mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Urologie oder- mindestens 600 Stunden in der endoskopischen Urologie, mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Gastroenterologie und mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Pneumologie,und zusätzlich mindestens 300 Stunden in der minimalinvasiven Chirurgie, im Anästhesiedienst, in der Röntgenabteilung (interventionelle Radiologie) und im SterilisationsbereichDie verbleibende Zeit ist auf die vorgenannten Einsatzbereiche und gegebenenfalls vorhandenen weiteren endoskopischen Einsatzbereiche zu verteilen. Weiterbildungen, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen wurden, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.(5) Über den Unterricht sowie die praktische Weiterbildung, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen.(6) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsnachweise können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein.(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums.
Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen
§ 21 Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erfüllt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands gegeben ist. Der Stand der abgeschlossenen Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antrag stellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in dieser Verordnung geregelten Weiterbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn1. die Weiterbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für den Operationsdienst, der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für den Endoskopiedienst, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für den Operationsdienst oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für den Endoskopiedienst eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind,und die Antrag stellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, die im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für den Endoskopiedienst, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nach Satz 1 nicht gegeben oder weist er wesentliche Unterschiede auf oder ist eine Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder das erfolgreiche Absolvieren eines Anpassungslehrgangs nach Absatz 5 erbracht.(1 a) Absatz 1 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen, die ihre Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 22 fallen, sowie für Antrag stellende Personen, die über einen Weiterbildungsnachweis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für den Endoskopiedienst, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antrag stellenden Personen in einem Anpassungslehrgang, der die Dauer der regulären Weiterbildung nicht übersteigen darf, oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für den Operationsdienst, der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für den Endoskopiedienst, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für den Operationsdienst oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für den Endoskopiedienst in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Sowohl beim Bestehen der Eignungsprüfung als auch bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KrPflG verzichtet werden.(2) Bei Antrag stellenden Personen mit Drittstaatsdiplomen, die eine Erlaubnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittstaat ausgestellten Weiterbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für den Endoskopiedienst, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für den Endoskopiedienst, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Weiterbildungsgängen, die in Drittstaaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Satz 2 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Weiterbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger für den Endoskopiedienst, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Weiterbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Weiterbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für den Operationsdienst, der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für den Endoskopiedienst, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für den Operationsdienst oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für den Endoskopiedienst dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Weiterbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1 aufweist, die nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ausgeglichen werden können. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für den Operationsdienst, der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für den Endoskopiedienst, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für den Operationsdienst oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für den Endoskopiedienst wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise sind.(5) Als Nachweis für den gleichwertigen Kenntnisstand nach Absatz 1 Satz 4 der im Ausland abgeschlossenen Weiterbildung gilt ein erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgang oder eine bestandene Eignungsprüfung. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer der regulären Weiterbildung nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Inhalt der Eignungsprüfung erstreckt sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der mündliche als auch der praktische Teil mit der Note »ausreichend« bewertet wurden. Der Anpassungslehrgang gilt als »erfolgreich absolviert«, wenn dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung bestätigt wird. Absatz 1a Satz 4 gilt entsprechend.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen mit Drittstaatsdiplomen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.(8) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung
§ 22 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung(1) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger für den Endoskopiedienst, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben.(2) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung gelten die für den jeweiligen Beruf, der Voraussetzung für den Zugang zu der Weiterbildung war, durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen entsprechend.(3) Gleiches gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Zuständigkeit
§ 23 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung dieses Abschnitts ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Anlage 2 (zu § 17 Abs. 1)___ (Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr ___geboren am ___ in ___mit Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeprüfung* am ___hat in der Zeit vom ___ bis ___an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte___ (Name der Weiterbildungsstätte)an einem Weiterbildungslehrgang nach § 25 des Landespflegegesetzes, in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst im Schwerpunktbereich Operationsdienst/Endoskopiedienst* erfolgreich teilgenommen.Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 720 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie 2350 Stunden praktischer Weiterbildung.Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht:Anmeldenote**:Schriftliche Prüfung:Mündliche Prüfung:Praktische Prüfung:Durchschnitt der Prüfungsteile:Prüfungsergebnis***Dieses Abschlusszeugnis berechtigt nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst, die Weiterbildungsbezeichnung »Gesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst«/»Gesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst«/»Gesundheits- und Krankenpflegerin für den Endoskopiedienst«/»Gesundheits- und Krankenpfleger für den Endoskopiedienst«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Endoskopiedienst«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst«*** zu führen.Ort und Datum ___Der PrüfungsausschussDie/Der Vorsitzende ___
Zweck der Weiterbildung
§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 20 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit ihren vielfältigen Aufgaben im Operationsdienst oder Endoskopiedienst vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln.(2) Zu den pflegerischen Aufgaben im Operationsdienst oder Endoskopiedienst zählen insbesondere:1. Vorbereitungsmaßnahmen, Überwachungsmaßnahmen und Nachsorgemaßnahmen am Patienten bei operativen oder endoskopischen Eingriffen unter Beachtung aller pflegerisch notwendigen Aspekte sowie die Anleitung und Beratung von Patienten und Angehörigen,2. Vorbereitung und Nachbereitung der Operationseinheit oder Endoskopieeinheit einschließlich der hierzu benötigten Instrumente, Materialien und Geräte,3. Unterstützung des Operationsteams beziehungsweise Endoskopieteams vor, während und nach dem Eingriff,4. fachkundiges und sachkundiges sowie situationsgerechtes Instrumentieren und Assistieren,5. Planung und Organisation des Arbeitsablaufs,6. Schulung und fachliche Anleitung von Krankenpflegepersonen und Schülern sowie Einarbeitung neuer Mitarbeiter,7. Anwendung und Umsetzung hygienischer und aseptischer Vorschriften in der Operationsabteilung oder Endoskopieabteilung sowie tätigkeitsbezogener Rechtsvorschriften,8. Einhaltung und Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften sowie anderer technischer Vorschriften,9. Kennenlernen und Anwenden von Methoden der Qualitätssicherung,10. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im Team.(3) Die Befähigung zur selbstständigen und verantwortungsvollen Übernahme der genannten Aufgaben soll durch theoretische und praktische Weiterbildung, insbesondere durch Vermittlung patientenorientierter Verhaltensweisen, erzielt werden.
Zulassung zur Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 18 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.(2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 6 erbrachten Leistungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote (ganze Note) zu bilden. Die Anmeldenote darf nicht schlechter als »ausreichend« sein. Die Noten sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich mitzuteilen.
Schriftliche Prüfung
§ 13 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.(2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind für den aus den in Anlage 1 aufgeführten Lehrinhalten zu wählen. Dabei ist der Schwerpunkt auf den pflegekundlichen Bereich zu setzen. Auf eine enge Verbindung zwischen pflegekundlichem und medizinischem Bereich ist zu achten. Die Bearbeitungszeit wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte des Weiterbildungslehrganges und teilt diese dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit. Er bestimmt in gleicher Weise auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.(4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leitung der Weiterbildung und den Aufsicht Führenden unterzeichnet wird.(6) Liefert ein Prüfling die Aufsichtsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist ab, so wird sie mit »ungenügend« bewertet.(7) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, korrigiert und bewertet. Es sind ganze Noten zu verwenden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen.(8) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leitung der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend; Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Niederschrift über die schriftliche Prüfung von der Leitung der Weiterbildung unterzeichnet wird.
Mündliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in den in Anlage 1 aufgeführten Lehrinhalten geprüft.(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.(3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote. Es sind ganze Noten zu verwenden.(4) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Praktische Prüfung
§ 15 Praktische PrüfungIm praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling in Anwesenheit von zwei der von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer bei einer Operation beziehungsweise einer Endoskopie die pflegerischen Aufgaben im Operationsdienst beziehungweise Endoskopiedienst wie Vorbereiten, Instrumentieren oder Assistieren und Nachbereiten wahrzunehmen. Aus den Noten der Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Es sind ganze Noten zu verwenden. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 ermittelt.(2) Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses wird1. aus den drei gleich gewichteten Prüfungsteilen, von denen jeder mit mindestens »ausreichend« bewertet worden sein muss, eine Durchschnittsnote auf die erste Dezimale errechnet;2. aus der doppelt gewichteten Note nach Nummer 1 und der einfach gewichteten Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 eine Durchschnittsnote gebildet;3. die nach Nummer 2 ermittelte Durchschnittsnote in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).(3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies den Prüflingen unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« oder besser bewertet ist und der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt.(4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.(5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.
Zeugnis
§ 17 Zeugnis(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 2) mit dem nach § 16 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, der Durchschnittsnote nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen in Anlage 2 festgelegten Weiterbildungsbezeichnung verbunden.(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 16 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte nicht erreicht ist.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfling kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen.(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer in den Lehrgang eingegliederten praktischen Mitarbeit in den fachspezifischen Aufgabenbereichen unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.(2) Der Lehrgang umfasst:1. theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 720 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. praktische Weiterbildung durch Mitarbeit an obligatorischen und fakultativen Einsatzplätzen im Umfang von mindestens 2350 Stunden, die unter fachkundiger Praxisanleitung steht,3. die Abschlussprüfung.(3) Der Weiterbildungslehrgang gliedert sich in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitt kann eine gemeinsame Weiterbildung stattfinden. Im zweiten Abschnitt findet die Weiterbildung getrennt entsprechend dem jeweils gewählten Schwerpunktbereich Operationsdienst oder Endoskopiedienst statt. Im ersten Abschnitt werden die theoretischen und praktischen Grundlagen der Weiterbildung vermittelt. Der zweite Abschnitt dient der Vertiefung und Erweiterung des erworbenen Wissens und Könnens sowie dem Erwerb fachspezifischer oder schwerpunktmäßig zu vermittelnder Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen; es soll insbesondere die Fähigkeit zur selbstkritischen, verantwortungsbewussten Zusammenarbeit im operativen beziehungsweise endoskopischen Team vermittelt werden.(4) Die Lehrgangsteilnehmenden werden durch die Leitung der Weiterbildung den Einsatzbereichen für die praktische Mitarbeit zugewiesen. Über die Bewertung der praktischen Mitarbeit ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die praktischen Einsätze der Weiterbildung sind entsprechend dem gewählten Schwerpunktbereich zu leisten:1. Schwerpunktbereich Operationsdienst- mindestens 800 Stunden in einer hauptamtlich geleiteten allgemein-chirurgischen Fachabteilung,- mindestens jeweils 300 Stunden in mindestens zwei weiteren hauptamtlich geleiteten operativen Fachdisziplinen,- mindestens 200 Stunden in der Endoskopie, im Anästhesiedienst und im Sterilisationsbereich,- die verbleibende Zeit ist auf die vorgenannten Einsatzbereiche und gegebenenfalls vorhandenen weiteren operativen Fachdisziplinen zu verteilen.2. Schwerpunktbereich Endoskopiedienstentweder- mindestens 600 Stunden in der endoskopischen Gastroenterologie, mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Pneumologie und mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Urologie oder- mindestens 600 Stunden in der endoskopischen Pneumologie, mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Gastroenterologie und mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Urologie oder- mindestens 600 Stunden in der endoskopischen Urologie, mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Gastroenterologie und mindestens 300 Stunden in der endoskopischen Pneumologie,und zusätzlich mindestens 300 Stunden in der minimalinvasiven Chirurgie, im Anästhesiedienst, in der Röntgenabteilung (interventionelle Radiologie) und im SterilisationsbereichDie verbleibende Zeit ist auf die vorgenannten Einsatzbereiche und gegebenenfalls vorhandenen weiteren endoskopischen Einsatzbereiche zu verteilen. Weiterbildungen, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen wurden, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.(5) Über den Unterricht sowie die praktische Weiterbildung, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen.(6) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsüberprüfungen können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein. Für die Leistungsüberprüfungen sind halbe und ganze Noten zu verwenden.(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums.
Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche ...
§ 21 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche DienstleistungDie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.
Übergangsregelungen
§ 22 Übergangsregelungen(1) Vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Änderung und Weitergeltung der Richtlinien über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 14. Juli 1998 (GABl. S. 597) begonnene Weiterbildungen werden nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.(2) Wer eine Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte im Sinne von Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für den Operationsdienst«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst«, »Krankenschwester oder Krankenpfleger für den Endoskopiedienst« oder »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst« zu führen.
Inkrafttreten
§ 23 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
Notenstufen
§ 5 NotenstufenFür die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen:»sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,»gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,»befriedigend« (3), wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,»ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,»mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,»ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Anlage 2 (zu § 17 Abs. 1)__________________(Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr ___geboren am _________ in ____________mit Berufserlaubnis vom _________ hat in der Zeit vom _________ bis _________an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte__________________ (Name der Weiterbildungsstätte)an einem Weiterbildungslehrgang nach § 25 des Landespflegegesetzes, in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst im Schwerpunktbereich Operationsdienst/Endoskopiedienst*) erfolgreich teilgenommen.Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 720 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie 2350 Stunden praktischer Weiterbildung.Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht:Anmeldenote*):Schriftliche Prüfung:Mündliche Prüfung:Praktische Prüfung:Durchschnitt der Prüfungsteile:Prüfungsergebnis**)Dieses Abschlusszeugnis berechtigt nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst, die Weiterbildungsbezeichnung »Gesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst«/»Gesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst«/›Pflegefachfrau für den Operationsdienst‹/›Pflegefachmann für den Operationsdienst‹/›Altenpflegerin für den Operationsdienst‹/›Altenpfleger für den Operationsdienst‹/»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst«/»Gesundheits- und Krankenpflegerin für den Endoskopiedienst«/»Gesundheits- und Krankenpfleger für den Endoskopiedienst«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Endoskopiedienst«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst«/›Pflegefachfrau für den Endoskopiedienst‹/›Pflegefachmann für den Endoskopiedienst‹/›Altenpflegerin für den Endoskopiedienst‹/›Altenpfleger für den Endoskopiedienst‹*) zu führen.Ort und Datum ___Der PrüfungsausschussDie/Der Vorsitzende ___
Zweck der Weiterbildung
§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 26 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz in der jeweils geltenden Fassung mit ihren vielfältigen Aufgaben im Operationsdienst oder Endoskopiedienst vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln.(2) Zu den pflegerischen Aufgaben im Operationsdienst oder Endoskopiedienst zählen insbesondere:1. Vorbereitungsmaßnahmen, Überwachungsmaßnahmen und Nachsorgemaßnahmen am Patienten bei operativen oder endoskopischen Eingriffen unter Beachtung aller pflegerisch notwendigen Aspekte sowie die Anleitung und Beratung von Patienten und Angehörigen,2. Vorbereitung und Nachbereitung der Operationseinheit oder Endoskopieeinheit einschließlich der hierzu benötigten Instrumente, Materialien und Geräte,3. Unterstützung des Operationsteams beziehungsweise Endoskopieteams vor, während und nach dem Eingriff,4. fachkundiges und sachkundiges sowie situationsgerechtes Instrumentieren und Assistieren,5. Planung und Organisation des Arbeitsablaufs,6. Schulung und fachliche Anleitung von Pflegefachkräften und Auszubildenden nach dem Pflegeberufegesetz sowie Einarbeitung neuer Mitarbeiter,7. Anwendung und Umsetzung hygienischer und aseptischer Vorschriften in der Operationsabteilung oder Endoskopieabteilung sowie tätigkeitsbezogener Rechtsvorschriften,8. Einhaltung und Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften sowie anderer technischer Vorschriften,9. Kennenlernen und Anwenden von Methoden der Qualitätssicherung,10. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im Team.(3) Die Befähigung zur selbstständigen und verantwortungsvollen Übernahme der genannten Aufgaben soll durch theoretische und praktische Weiterbildung, insbesondere durch Vermittlung patientenorientierter Verhaltensweisen, erzielt werden.
Prüfungsausschuss
§ 11 Prüfungsausschuss(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte wird für die Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:1. ein Vertreter des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte Person als Vorsitzender,2. die Leitung der Weiterbildung oder ein Stellvertreter,3. eine Fachärztin oder ein Facharzt der Weiterbildungsstätte,4. mindestens zwei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte, davon eine Person mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz,5. die von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer für die praktische Prüfung.(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat je einen Stellvertreter.(3) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.(4) Fachprüfer sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes.(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 AufnahmevoraussetzungenVoraussetzungen für die Aufnahme an eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte sind:1. die Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz,2. eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die zwei Jahre betragen soll, davon mindestens sechs Monate im Operationsdienst beziehungsweise im Endoskopiedienst.
Aufnahmeantrag
§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Zeugnis der Krankenpflegeausbildung beziehungsweise Kinderkrankenpflegeausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe der Krankenpflege oder Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung nach Anlage 8 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 in der jeweils geltenden Fassung,3. Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz,4. Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.
Zulassung zur Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 18 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 6 erbrachten Leistungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote (ganze Note) zu bilden. Die Anmeldenote darf nicht schlechter als »ausreichend« sein. Die Noten sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Wiederholung der Prüfung
§ 18 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint.(2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.(3) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.(4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss zu wiederholen.
Aufnahmeantrag
§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Zeugnis der Krankenpflegeausbildung beziehungsweise Kinderkrankenpflegeausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe der Krankenpflege oder Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung nach Anlage 8 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 in der jeweils geltenden Fassung,3. Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz,4. Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich oder elektronisch.
Anlage 1 (Zu § 3) 1. Gemeinsamer theoretischer Unterricht mindestens 200 Stunden 1.1 Berufswissenschaftlicher Fachbereich 40 Stunden 1.2 Pathophysiologie 10 Stunden 1.3 Sozialwissenschaften (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) 30 Stunden 1.4 Angewandte Krankenhaushygiene 40 Stunden 1.5 Spezielle Pharmakologie und Anästhesie 10 Stunden 1.6 Aktuelle Medizintechnik 20 Stunden 1.7 Übergreifende Methoden und Techniken endoskopischer Diagnostik und Therapie 20 Stunden 1.8 Rechtswissenschaften 15 Stunden 1.9 Krankenhausbetriebslehre und Organisationslehre 15 Stunden 2. Theoretischer Unterricht für den Schwerpunktbereich Operationsdienst mindestens 120 Stunden 2.1 Besondere pflegerische, organisatorische, psychologische, hygienische und rechtliche Fragen im Operationsdienst 10 Stunden 2.2 Pathopysiologie bei chirurgischen Eingriffen 10 Stunden 2.3 Methoden und Techniken chirurgischer Eingriffe 100 Stunden 3. Theoretischer Unterricht für den Schwerpunktbereich Endoskopiedienst mindestens 120 Stunden 3.1 Besondere pflegerische, organisatorische und psychologische, hygienische und rechtliche Fragen im Endoskopiedienst 10 Stunden 3.2 Pathophysiologie bei endoskopischen Eingriffen 10 Stunden 3.3 Methoden und Techniken endoskopischer Eingriffe sowie Mitarbeit bei Diagnostik und Therapie 100 Stunden 4. Praktischer Unterricht 4.1 Praktischer Unterricht für den Schwerpunktbereich Operationsdienst mindestens 400 Stunden a) Unterricht in der angewandten Krankenhaushygiene 40 Stunden b) Unterricht in Instrumentenkunde, Gerätekunde und Materialkunde 80 Stunden c) Unterricht in präoperativen, intraoperativen und postoperativen Maßnahmen und Verhaltensweisen 200 Stunden d) Unterricht in der Verhütung von Betriebsunfällen und folgerichtigem Handeln in diesen Situationen 20 Stunden e) Erkundungspraktika und Projekte 30 Stunden f) Praxisgespräche 30 Stunden Erörterung von Möglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Übertragung des Erlernten in das eigene Arbeitsfeld (am jeweiligen Tätigkeitsort während der praktischen Weiterbildung) 4.2 Praktischer Unterricht für den Schwerpunktbereich Endoskopiedienst mindestens 400 Stunden a) Unterricht in der angewandten Krankenhaushygiene 40 Stunden b) Unterricht in Instrumentenkunde, Gerätekunde und Materialkunde 100 Stunden c) Unterricht in präendoskopischen, intraendoskopischen und postendoskopischen Maßnahmen und Verhaltensweisen 180 Stunden d) Unterricht in der Verhütung von Betriebsunfällen und folgerichtigem Handeln in diesen Situationen 20 Stunden e) Erkundungspraktika und Projekte 30 Stunden f) Praxisgespräche 30 Stunden Erörterung von Möglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Übertragung des Erlernten in das eigene Arbeitsfeld (am jeweiligen Tätigkeitsort während der praktischen Weiterbildung)
Anlage 2 (zu § 17 Abs. 1)___ (Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr ___geboren am ___ in ___mit Krankenpflegeprüfung/Kinderkrankenpflegeprüfung*am ___hat in der Zeit vom ___ bis ___an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte___ (Name der Weiterbildungsstätte)an einem Weiterbildungslehrgang gemäß § 19 Landespflegegesetz vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), geändert durch Gesetz vom 12. April 1999 (GBl. S. 149), in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 78) im Schwerpunktbereich Operationsdienst/Endoskopiedienst* erfolgreich teilgenommen.Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 720 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie 2350 Stunden praktischer Weiterbildung.Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht:Anmeldenote:Schriftliche Prüfung:Mündliche Prüfung:Praktische Prüfung:Durchschnitt der Prüfungsteile:Prüfungsergebnis**Dieses Abschlusszeugnis berechtigt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester für den Operationsdienst/Endoskopiedienst«/»Krankenpfleger für den Operationsdienst/Endoskopiedienst«/»Kinderkrankenschwester für den Operationsdienst/Endoskopiedienst«/»Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst/Endoskopiedienst«*** zu führen.Ort und Datum ___Der PrüfungsausschussDie/Der Vorsitzende ___
Es wird verordnet auf Grund von1. § 19 Abs. 1 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), geändert durch das Gesetz vom 12. April 1999 (GBl. S. 149), im Einvernehmen mit dem Kultusministerium,2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):
Zweck der Weiterbildung
§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 20 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger mit ihren vielfältigen Aufgaben im Operationsdienst oder Endoskopiedienst vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln.(2) Zu den pflegerischen Aufgaben im Operationsdienst oder Endoskopiedienst zählen insbesondere:1. Vorbereitungsmaßnahmen, Überwachungsmaßnahmen und Nachsorgemaßnahmen am Patienten bei operativen oder endoskopischen Eingriffen unter Beachtung aller pflegerisch notwendigen Aspekte sowie die Anleitung und Beratung von Patienten und Angehörigen,2. Vorbereitung und Nachbereitung der Operationseinheit oder Endoskopieeinheit einschließlich der hierzu benötigten Instrumente, Materialien und Geräte,3. Unterstützung des Operationsteams beziehungsweise Endoskopieteams vor, während und nach dem Eingriff,4. fachkundiges und sachkundiges sowie situationsgerechtes Instrumentieren und Assistieren,5. Planung und Organisation des Arbeitsablaufs,6. Schulung und fachliche Anleitung von Krankenpflegepersonen und Schülern sowie Einarbeitung neuer Mitarbeiter,7. Anwendung und Umsetzung hygienischer und aseptischer Vorschriften in der Operationsabteilung oder Endoskopieabteilung sowie tätigkeitsbezogener Rechtsvorschriften,8. Einhaltung und Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften sowie anderer technischer Vorschriften,9. Kennenlernen und Anwenden von Methoden der Qualitätssicherung,10. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im Team.(3) Die Befähigung zur selbstständigen und verantwortungsvollen Übernahme der genannten Aufgaben soll durch theoretische und praktische Weiterbildung, insbesondere durch Vermittlung patientenorientierter Verhaltensweisen, erzielt werden.
Zulassung zur Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 18 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.(2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 6 erbrachten Leistungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote (ganze oder halbe Note) zu bilden. Die Noten sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich mitzuteilen.
Prüfungsausschuss
§ 11 Prüfungsausschuss(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte wird für die Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:1. ein Vertreter des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte Person als Vorsitzender,2. die Leitung der Weiterbildung oder ein Stellvertreter,3. eine Fachärztin oder ein Facharzt der Weiterbildungsstätte,4. mindestens zwei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte, davon eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger,5. die von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer für die praktische Prüfung.(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat je einen Stellvertreter.(3) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.(4) Fachprüfer sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes.(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Abnahme der Prüfung
§ 12 Abnahme der Prüfung(1) Die Abschlussprüfung wird an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgenommen.(2) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde setzt den Zeitpunkt der Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung fest.(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen.(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildung die Prüfer für die Teile der Prüfung sowie für die einzelnen Lehrfächer und Übungsbereiche. Er ist jederzeit berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.
Schriftliche Prüfung
§ 13 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.(2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind für den aus den in Anlage 1 aufgeführten Lehrinhalten zu wählen. Dabei ist der Schwerpunkt auf den pflegekundlichen Bereich zu setzen. Auf eine enge Verbindung zwischen pflegekundlichem und medizinischem Bereich ist zu achten. Die Bearbeitungszeit wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte des Weiterbildungslehrganges und teilt diese dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit. Er bestimmt in gleicher Weise auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.(4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leitung der Weiterbildung und den Aufsicht Führenden unterzeichnet wird.(6) Liefert ein Prüfling die Aufsichtsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist ab, so wird sie mit »ungenügend« bewertet.(7) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, korrigiert und bewertet, dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der Aufsichtsarbeit gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen.(8) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leitung der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend; Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Niederschrift über die schriftliche Prüfung von der Leitung der Weiterbildung unterzeichnet wird.
Mündliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in den in Anlage 1 aufgeführten Lehrinhalten geprüft.(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.(3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote.(4) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Praktische Prüfung
§ 15 Praktische PrüfungIm praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling in Anwesenheit von zwei der von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer bei einer Operation beziehungsweise einer Endoskopie die Aufgaben einer Krankenschwester für den Operationsdienst oder eines Krankenpflegers für den Operationsdienst beziehungsweise einer Endoskopieschwester oder eines Endoskopiepflegers wie Vorbereiten, Instrumentieren oder Assistieren und Nachbereiten wahrzunehmen. Aus den Noten der Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 ermittelt.(2) Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses wird1. aus den drei gleich gewichteten Prüfungsteilen eine Durchschnittsnote auf die erste Dezimale errechnet;2. aus der doppelt gewichteten Note nach Nummer 1 und der einfach gewichteten Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 eine Durchschnittsnote gebildet;3. die nach Nummer 2 ermittelte Durchschnittsnote in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).(3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies den Prüflingen unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« oder besser bewertet ist und der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt.(4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.(5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.
Zeugnis
§ 17 Zeugnis(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 2) mit dem nach § 16 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, der Durchschnittsnote nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für den Operationsdienst«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst«, »Krankenschwester oder Krankenpfleger für den Endoskopiedienst« oder »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst« verbunden.(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 16 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte nicht erreicht ist.
Wiederholung der Prüfung
§ 18 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint.(2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.(3) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.(4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss zu wiederholen.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfling kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen.(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 20 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht Führenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann die Wiederholung dieses Prüfungsteils angeordnet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Abschlussprüfung als nicht bestanden erklären, wenn seit Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Lehrfächer und Übungsbereiche
§ 3 Lehrfächer und ÜbungsbereicheDie Inhalte der Lehrfächer und Übungsbereiche gemäß Anlage 1 sind unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und Angebote der Krankenpflege im Operationsdienst beziehungsweise im Endoskopiedienst zu vermitteln. Im ersten Weiterbildungsabschnitt umfasst der gemeinsame theoretische Unterricht mindestens 200 Stunden ( Nummer 1 der Anlage 1). Im zweiten Weiterbildungsabschnitt umfasst der theoretische Unterricht für den jeweiligen Schwerpunktbereich mindestens 120 Stunden ( Nummer 2 und 3 der Anlage 1); der praktische Unterricht insgesamt mindestens 400 Stunden ( Nummer 4 der Anlage 1). Der praktische Unterricht soll als gemeinsamer Unterricht für beide Schwerpunktbereiche mindestens 100 Stunden beinhalten und insbesondere die unter Nummer 4.1 Buchst. a und d der Anlage 1 aufgeführten Inhalte behandeln sowie Grundlagen zu Nummer 4.1 Buchst. b und c vermitteln. Er erfolgt in Form von Gruppenunterricht und Einzelunterricht.
Unterbrechungen und Teilzeitregelung
§ 4 Unterbrechungen und Teilzeitregelung(1) Auf die Dauer des Weiterbildungslehrganges werden angerechnet:1. Unterbrechungen in Höhe des tariflichen Urlaubs,2. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von acht Wochen.(2) Soweit das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist, führen weiter gehende Fehlzeiten zu einer Verlängerung der Lehrgangsdauer um höchstens zwölf Monate, wobei die praktische Prüfung am Ende der verlängerten Lehrgangsdauer durchzuführen ist. Auf Antrag kann die Leitung der Weiterbildung auch Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und hierdurch das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.(3) Für teilzeitbeschäftigte Lehrgangsteilnehmende, die mindestens eine halbe Planstelle besetzen, verlängert sich der Lehrgang entsprechend dem Beschäftigungsverhältnis. Die praktische Prüfung ist am Ende des Lehrgangs durchzuführen.
Notenstufen
§ 5 NotenstufenFür die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen:»sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,»gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,»befriedigend« (3), wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,»ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,»mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,»ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Es sind mit Ausnahme von § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 16 halbe und ganze Noten entsprechend § 13 Abs. 7 Satz 2 zu bilden.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 AufnahmevoraussetzungenVoraussetzungen für die Aufnahme an eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte sind:1. die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893),2. eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die zwei Jahre betragen soll, davon mindestens sechs Monate im Operationsdienst beziehungsweise im Endoskopiedienst.
Aufnahmeantrag
§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Zeugnis der Krankenpflegeausbildung beziehungsweise Kinderkrankenpflegeausbildung,3. Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrPflG,4. Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.
Zweck der Prüfung
§ 8 Zweck der PrüfungIn der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für den Operationsdienst beziehungsweise für den Endoskopiedienst erreicht hat und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse sowie die fachpraktischen Fertigkeiten und Verhaltensweisen besitzt.
Teile der Prüfung
§ 9 Teile der PrüfungDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.