Gesetz zur Neubildung der Gemeinde Oberprechtal Vom 3. Dezember 1963
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.1963
- Fundstelle:
- GBl. 1963, 181
Der Landtag hat am 22. November 1963 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Bildung der Gemeinde Oberprechtal
§ 1 Bildung der Gemeinde Oberprechtal(1) Der Gemeindeteil Oberprechtal wird aus der Gemeinde Prechtal des Landkreises Emmendingen ausgegliedert und bildet eine selbständige Gemeinde dieses Landkreises. (2) Die Grenze zwischen der Gemeinde Prechtal und der Gemeinde Oberprechtal verläuft von Gemarkungsgrenzpunkt Nr. 63 gegenüber dem Gebiet der Gemeinde Mühlenbach über die Gemarkungsgrenzpunkte Nr. 1 bis 227 zum Gemarkungsgrenzpunkt Nr. 74/1 gegenüber dem Gebiet der Gemeinde Rohrhardsberg.
Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung
§ 2 Rechtsnachfolge und AuseinandersetzungDie Regelung der Rechtsnachfolge und der Auseinandersetzung bleibt der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Prechtal und der Gemeinde Oberprechtal überlassen; diese bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums Südbaden. Kommt die Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ist nach § 9 Abs. 2 der Gemeindeordnung zu verfahren.
Erwerb des Bürgerrechts
§ 3 Erwerb des Bürgerrechts(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerben die im Gemeindeteil Oberprechtal wohnenden Bürger der Gemeinde Prechtal das Bürgerrecht der Gemeinde Oberprechtal. (2) Für den künftigen Erwerb des Bürgerrechts wird Einwohnern der Gemeinde Oberprechtal, die ihre Wohnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Gemeinde beibehalten, ihre Wohndauer in der Gemeinde Prechtal angerechnet, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen fortbestand. Der Zuzug in die Gemeinde Oberprechtal steht einer Rückkehr im Sinne des § 13 Abs. 3 der Gemeindeordnung gleich, wenn der Zuziehende unmittelbar vor seinem Wegzug im Ortsteil Oberprechtal der Gemeinde Prechtal gewohnt hat.
Wahl des Gemeinderates Bestellung eines Amtsverwesers und Wahl des Bürgermeisters
§ 4 Wahl des Gemeinderates Bestellung eines Amtsverwesers und Wahl des Bürgermeisters(1) [1]Die im Gemeindeteil Oberprechtal wohnenden Wahlberechtigten der Gemeinde Prechtal wählen unverzüglich den Gemeinderat, dessen Amtszeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt und spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem die nächsten regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Die Durchführung der Wahl obliegt der Gemeinde Prechtal. (2) Die erste Sitzung des Gemeinderats ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung anzuberaumen. In dieser Sitzung bestellt der Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverweser, der bis zur rechtskräftigen Wahl des Bürgermeisters die diesem nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben wahrnimmt; § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung bleiben unberührt. (3) Die Wahl des Bürgermeisters ist bis spätestens 30. Juni 1964 durchzuführen.
Ortsrecht
§ 5 OrtsrechtIm bisherigen Gemeindeteil Oberprechtal der Gemeinde Prechtal bleibt das seither geltende Ortsrecht aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird, oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
Durchführungsbestimmungen
§ 6 DurchführungsbestimmungenDas Innenministerium erläßt zur Durchführung dieses Gesetzes die zur näheren Regelung der Verwaltung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1964 in Kraft mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 und des § 6, die mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.