Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet der Onkologie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz (Weiterbildungsverordnung - Onkologie) Vom 19. Dezember 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2000
- Fundstelle:
- GBl. 2001, 92
Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie mit einer in den Lehrgang eingegliederten praktischen Mitarbeit in den fachspezifischen Aufgabenbereichen unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden. (2) Der Lehrgang umfasst: 1. theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 720 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. praktische Weiterbildung durch Mitarbeit an obligatorischen und fakultativen Einsatzplätzen im Umfang von mindestens 2350 Stunden, die unter fachkundiger Praxisanleitung steht,3. die Abschlussprüfung. (3) Die Lehrgangsteilnehmenden werden durch die Leitung der Weiterbildung den Einsatzbereichen für die praktische Mitarbeit zugewiesen. Über die Bewertung der praktischen Mitarbeit ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die praktischen Einsätze teilen sich wie folgt in die verschiedenen Bereiche auf: 1. Obligatorisch mit mindestens 1800 Stunden in Pflegebereichen (Abteilungen, Stationen, Gruppen) mit überwiegend Krebskranken- mindestens 600 Stunden in einem konservativen, internistischen Pflegebereich,- mindestens 600 Stunden in einem chirurgischen Pflegebereich,- mindestens 600 Stunden in einem bettenführenden radiologischen Pflegebereich.2. Wahlweise mit mindestens 300 Stunden in einer gynäkologischen, urologischen, kieferchirurgischen, neurologischen oder Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde-Station mit überwiegend Krebskranken. Alternativ dazu können diese 300 Stunden ganz oder teilweise in weiteren Fachbereichen wie Knochenmarktransplantationseinheit, onkologischer Ambulanz oder Rehabilitation abgeleistet werden.3. Fakultativ mit mindestens 100 Stunden in einem oder mehreren Bereichen oder Einrichtungen, beispielsweise Selbsthilfegruppen, Ambulanzen, Praxen, Häusern mit dem Angebot alternativer Heilmethoden, Hospize und Rehabilitationseinrichtungen, in denen onkologisch kranke Menschen pflegerisch versorgt werden.4. Die verbleibende praktische Weiterbildungszeit ist von der Weiterbildungsstätte jeweils auf die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Einsatzbereiche zu verteilen. (4) Über den Unterricht sowie die praktische Weiterbildung, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen. (5) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsüberprüfungen können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein. (6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales.
Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen
§ 21 Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. (2) Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn 1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittland ausgestellten Weiterbildungsnachweis vorlegt, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem dieser Staaten als Krankenschwester oder Krankenpfleger für Onkologie, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Onkologie oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger für Onkologie anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Beruf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nach Satz 1 und unter Berücksichtigung von Weiterbildungsgängen, die in anderen Staaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in anderen Staaten erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt. (3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Satz 2 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Weiterbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für Krankenschwestern oder Krankenpfleger für Onkologie, Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger für Onkologie oder für Altenpflegerinnen oder Altenpfleger für Onkologie erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Weiterbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Weiterbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für Onkologie, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für Onkologie oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Onkologie dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dortigem Recht erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn 1. ihre Weiterbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für Onkologie, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für Onkologie oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Onkologie eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat oder Herkunftsvertragsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach dieser Verordnung gefordert wird und sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt, und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geeignet ist. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer von 3000 Stunden nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. (4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für Onkologie, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für Onkologie oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Onkologie wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise sind. (5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation oder die Gestattung der Aufnahme und der Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für Onkologie, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für Onkologie oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Onkologie im Sinne der Absätze 1 bis 4 setzt voraus, dass die Antrag stellenden Personen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung
§ 22 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung(1) Krankenschwestern oder Krankenpfleger für Onkologie, Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger für Onkologie, oder Altenpflegerinnen oder Altenpfleger für Onkologie, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. (2) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung gelten die für den jeweiligen Beruf, der Voraussetzung für den Zugang zu der Weiterbildung war, durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen entsprechend. (3) Gleiches gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Zuständigkeit
§ 23 ZuständigkeitZuständige Behörden für die Durchführung dieses Abschnitts sind die Regierungspräsidien.
Übergangsregelungen
§ 24 Übergangsregelungen(1) Vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Änderung und Weitergeltung der Richtlinien über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 14. Juli 1998 (GABl. S. 597) begonnene Weiterbildungen werden nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) In einer Übergangszeit von drei Jahren ist die in § 2 vorgegebene Stundenzahl für die praktische Weiterbildung, ausgehend von mindestens 480 Stunden in einem konservativen, internistischen Pflegebereich, von mindestens 480 Stunden in einem chirurgischen Pflegebereich und von mindestens 300 Stunden in einem radiologischen Pflegebereich schrittweise und kontinuierlich auf die nach § 2 Abs. 4 vorgeschriebene Stundenzahl anzuheben und somit an die Gesamtstundenzahl von 2350 gemäß § 2 Abs. 1 anzupassen. (3) Wer eine Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte im Sinne von Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Onkologie« oder »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Onkologie« zu führen.
Inkrafttreten
§ 25 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie mit einer in den Lehrgang eingegliederten praktischen Mitarbeit in den fachspezifischen Aufgabenbereichen unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden. (2) Der Lehrgang umfasst: 1. theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 720 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. praktische Weiterbildung durch Mitarbeit an obligatorischen und fakultativen Einsatzplätzen im Umfang von mindestens 2350 Stunden, die unter fachkundiger Praxisanleitung steht,3. die Abschlussprüfung. (3) Die Lehrgangsteilnehmenden werden durch die Leitung der Weiterbildung den Einsatzbereichen für die praktische Mitarbeit zugewiesen. Über die Bewertung der praktischen Mitarbeit ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die praktischen Einsätze teilen sich wie folgt in die verschiedenen Bereiche auf: 1. Obligatorisch mit mindestens 1800 Stunden in Pflegebereichen (Abteilungen, Stationen, Gruppen) mit überwiegend Krebskranken- mindestens 600 Stunden in einem konservativen, internistischen Pflegebereich,- mindestens 600 Stunden in einem chirurgischen Pflegebereich,- mindestens 600 Stunden in einem bettenführenden radiologischen Pflegebereich.2. Wahlweise mit mindestens 300 Stunden in einer gynäkologischen, urologischen, kieferchirurgischen, neurologischen oder Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde-Station mit überwiegend Krebskranken. Alternativ dazu können diese 300 Stunden ganz oder teilweise in weiteren Fachbereichen wie Knochenmarktransplantationseinheit, onkologischer Ambulanz oder Rehabilitation abgeleistet werden.3. Fakultativ mit mindestens 100 Stunden in einem oder mehreren Bereichen oder Einrichtungen, beispielsweise Selbsthilfegruppen, Ambulanzen, Praxen, Häusern mit dem Angebot alternativer Heilmethoden, Hospize und Rehabilitationseinrichtungen, in denen onkologisch kranke Menschen pflegerisch versorgt werden.4. Die verbleibende praktische Weiterbildungszeit ist von der Weiterbildungsstätte jeweils auf die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Einsatzbereiche zu verteilen. (4) Über den Unterricht sowie die praktische Weiterbildung, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen. (5) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsüberprüfungen können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein. (6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Sozialministerium.
Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen
§ 21 Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erfüllt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands gegeben ist. Der Stand der abgeschlossenen Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antrag stellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in dieser Verordnung geregelten Weiterbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn 1. die Weiterbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für Onkologie, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für Onkologie oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Onkologie eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und die Antrag stellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, die im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Onkologie, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Onkologie oder Altenpflegerin oder Altenpfleger für Onkologie, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nach Satz 1 nicht gegeben oder weist er wesentliche Unterschiede auf oder ist eine Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder das erfolgreiche Absolvieren eines Anpassungslehrgangs nach Absatz 5 erbracht. (1 a) Absatz 1 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen, die ihre Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 22 fallen, sowie für Antrag stellende Personen, die über einen Weiterbildungsnachweis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Onkologie, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Onkologie oder Altenpflegerin oder Altenpfleger für Onkologie aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antrag stellenden Personen in einem Anpassungslehrgang, der die Dauer der regulären Weiterbildung nicht übersteigen darf, oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für Onkologie, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für Onkologie oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Onkologie in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Sowohl beim Bestehen der Eignungsprüfung als auch bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KrPflG verzichtet werden.(2) Bei Antrag stellenden Personen mit Drittstaatsdiplomen, die eine Erlaubnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn 1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittstaat ausgestellten Weiterbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Onkologie, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Onkologie oder Altenpflegerin oder Altenpfleger für Onkologie anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Onkologie, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Onkologie oder Altenpflegerin oder Altenpfleger für Onkologie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Weiterbildungsgängen, die in Drittstaaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt. (3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Satz 2 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Weiterbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Onkologie, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Onkologie oder für Altenpflegerinnen oder Altenpfleger für Onkologie erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Weiterbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Weiterbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für Onkologie, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für Onkologie oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Onkologie dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Weiterbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1 aufweist, die nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ausgeglichen werden können. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. (4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für Onkologie, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für Onkologie oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Onkologie wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise sind. (5) Als Nachweis für den gleichwertigen Kenntnisstand nach Absatz 1 Satz 4 der im Ausland abgeschlossenen Weiterbildung gilt ein erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgang oder eine bestandene Eignungsprüfung. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer der regulären Weiterbildung nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Inhalt der Eignungsprüfung erstreckt sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der mündliche als auch der praktische Teil mit der Note ›ausreichend‹ bewertet wurden. Der Anpassungslehrgang gilt als ›erfolgreich absolviert‹, wenn dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung bestätigt wird. Absatz 1a Satz 4 gilt entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen mit Drittstaatsdiplomen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. (7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen. (8) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung
§ 22 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung(1) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Onkologie, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Onkologie oder Altenpflegerinnen oder Altenpfleger für Onkologie, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben.(2) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung gelten die für den jeweiligen Beruf, der Voraussetzung für den Zugang zu der Weiterbildung war, durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen entsprechend. (3) Gleiches gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Zuständigkeit
§ 23 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung dieses Abschnitts ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Anlage (zu § 17 Abs. 1)___ (Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr ___geboren am ___ in ___mit Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeprüfung/Altenpflegeprüfung* am ___hat in der Zeit vom ___ bis ___ an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte___ (Name der Weiterbildungsstätte) an einem Weiterbildungslehrgang nach § 25 des Landespflegegesetzesin Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Onkologie erfolgreich teilgenommen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 720 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie ... Stunden praktischer Weiterbildung. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht: Anmeldenote**:Schriftliche Prüfung:Mündliche Prüfung: Praktische Prüfung:Durchschnitt der Prüfungsteile: Prüfungsergebnis***Dieses Abschlusszeugnis berechtigt nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Onkologie, die Weiterbildungsbezeichnung »Gesundheits- und Krankenpflegerin für Onkologie«/»Gesundheits- und Krankenpfleger für Onkologie«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Onkologie«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Onkologie«/»Altenpflegerin für Onkologie«/»Altenpfleger für Onkologie«** zu führen.Ort und Datum ___ Der PrüfungsausschussDie/Der Vorsitzende ___
Zweck der Weiterbildung
§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 20 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger befähigen, krebskranke Menschen aller Altersstufen in ihren verschiedenen Krankheitsphasen unter Berücksichtigung ihrer körperlichen, sozialen, geistigen und seelischen Bedürfnisse und ihrer individuellen Interessen mit Hilfe angewandter aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu pflegen. Zudem sollen sich die Lehrgangsteilnehmenden mit berufsspezifischen Problemen, Ängsten und Bedürfnissen auseinandersetzen und Möglichkeiten der Konfliktlösung und Selbstpflege kennen lernen. (2) Zu den pflegerischen Aufgaben in der Onkologie zählen insbesondere 1. die Ermittlung und Einschätzung, Planung, Durchführung und Bewertung der Pflege Krebskranker; besondere Wahrnehmungsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit sowie spezielles Wissen unterstützen diesen Prozess,2. die fachkompetente Mitarbeit in Bereichen der ambulanten, vorstationären, teilstationären, vollstationären und nachstationären Pflege sowie in Einrichtungen der Rehabilitation,3. die fachgerechte und sachgerechte Assistenz und Unterstützung bei onkologischen, fachspezifischen therapeutischen Maßnahmen für alle Krankheitsstadien,4. die fachgerechte und sachgerechte Pflege bei Krebskranken in der Praxis anzuwenden einschließlich der Beachtung und Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen, die sich aus Wirkungen und Nebenwirkungen von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ergeben,5. bei der primären, sekundären und tertiären Prävention aktiv mitzuarbeiten, insbesondere sich für die spezifische Gesundheitsvorsorge und Fürsorge bei Menschen mit onkologischen Erkrankungen, deren Angehörigen und anderen Bezugspersonen sowie in der Öffentlichkeit einzusetzen,6. die Förderung von psychosozialen Fähigkeiten, die zur ganzheitlichen Betreuung bei der Pflege von Menschen mit onkologischen Erkrankungen und deren Angehörigen erforderlich sind,7. mit allen beteiligten Berufsgruppen im Sinne einer individuellen, umfassenden Betreuungsleistung zusammenzuarbeiten, einschließlich der Mitgestaltung von innovativen Betreuungskonzepten,8. die prozesshafte Planung und Organisation des pflegerischen Arbeitsablaufes unter spezifischen Gesichtspunkten in der Pflege Krebskranker durchzuführen,9. die eigene berufliche Belastung wahrzunehmen und Bewältigungsstrategien anzuwenden,10. bei qualitätssichernden Maßnahmen fachkompetent mitzuarbeiten und dabei besonders die bei der Pflege Krebskranker bestehenden Erfordernisse zu vertreten. (3) Das Weiterbildungsziel soll durch theoretische und praktische Weiterbildung, insbesondere durch Vermittlung detaillierter Pflegekenntnisse, durch die Aneignung angemessener psychosozialer Verhaltensweisen sowie durch den Erwerb fachlicher Kenntnisse aus den verschiedenen Bereichen der Medizin erreicht werden.
Zulassung zur Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 18 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. (2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 5 erbrachten Leistungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote (ganze Note) zu bilden. Die Anmeldenote darf nicht schlechter als »ausreichend« sein. Die Noten sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich mitzuteilen.
Schriftliche Prüfung
§ 13 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. (2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind aus den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten zu wählen. Dabei ist der Schwerpunkt auf den pflegerischen Bereich zu setzen. Auf eine enge Verbindung zwischen pflegerischem, sozialwissenschaftlichem und medizinischem Bereich ist zu achten. Die Bearbeitungszeit wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte des Weiterbildungslehrganges und teilt diese dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit. Er bestimmt in gleicher Weise auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. (4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist. (5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leitung der Weiterbildung und den Aufsicht Führenden unterzeichnet wird. (6) Liefert ein Prüfling die Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist ab, so wird sie mit »ungenügend« bewertet. (7) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, korrigiert und bewertet. Es sind ganze Noten zu verwenden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen. (8) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leitung der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend; Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Niederschrift über die schriftliche Prüfung von der Leitung der Weiterbildung unterzeichnet wird.
Mündliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten geprüft. (2) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten. (3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote. Es sind ganze Noten zu verwenden. (4) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Praktische Prüfung
§ 15 Praktische PrüfungIm praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling in Anwesenheit von zwei der von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer die pflegeumfassende Betreuung eines Patienten oder einer Patientengruppe nach dem Zweck der Weiterbildung gemäß § 1 und dem Stationsablauf in seinem Einsatzbereich zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu begründen. Die Prüfungsdauer wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt. Aus den Noten der Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Es sind ganze Noten zu verwenden. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 ermittelt. (2) Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses wird 1. aus den drei gleich gewichteten Prüfungsteilen, von denen jeder mit mindestens »ausreichend« bewertet worden sein muss, eine Durchschnittsnote auf die erste Dezimale errechnet;2. aus der doppelt gewichteten Note nach Nummer 1 und der einfach gewichteten Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 eine Durchschnittsnote gebildet;3. die nach Nummer 2 ermittelte Durchschnittsnote in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«). (3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies den Prüflingen unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« oder besser bewertet ist und der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt. (4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird. (5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.
Zeugnis
§ 17 Zeugnis(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage) mit dem nach § 16 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, der Durchschnittsnote nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen in der Anlage festgelegten Weiterbildungsbezeichnung verbunden. (2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 16 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Onkologie nicht erreicht ist.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. (3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfling kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen. (4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie mit einer in den Lehrgang eingegliederten praktischen Mitarbeit in den fachspezifischen Aufgabenbereichen unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden. (2) Der Lehrgang umfasst: 1. theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 720 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. praktische Weiterbildung durch Mitarbeit an obligatorischen und fakultativen Einsatzplätzen im Umfang von mindestens 2350 Stunden, die unter fachkundiger Praxisanleitung steht,3. die Abschlussprüfung. (3) Die Lehrgangsteilnehmenden werden durch die Leitung der Weiterbildung den Einsatzbereichen für die praktische Mitarbeit zugewiesen. Über die Bewertung der praktischen Mitarbeit ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die praktischen Einsätze teilen sich wie folgt in die verschiedenen Bereiche auf: 1. Obligatorisch mit mindestens 1800 Stunden in Pflegebereichen (Abteilungen, Stationen, Gruppen) mit überwiegend Krebskranken- mindestens 600 Stunden in einem konservativen, internistischen Pflegebereich,- mindestens 600 Stunden in einem chirurgischen Pflegebereich,- mindestens 600 Stunden in einem bettenführenden radiologischen Pflegebereich.2. Wahlweise mit mindestens 300 Stunden in einer gynäkologischen, urologischen, kieferchirurgischen, neurologischen oder Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde-Station mit überwiegend Krebskranken. Alternativ dazu können diese 300 Stunden ganz oder teilweise in weiteren Fachbereichen wie Knochenmarktransplantationseinheit, onkologischer Ambulanz oder Rehabilitation abgeleistet werden.3. Fakultativ mit mindestens 100 Stunden in einem oder mehreren Bereichen oder Einrichtungen, beispielsweise Selbsthilfegruppen, Ambulanzen, Praxen, Häusern mit dem Angebot alternativer Heilmethoden, Hospize und Rehabilitationseinrichtungen, in denen onkologisch kranke Menschen pflegerisch versorgt werden.4. Die verbleibende praktische Weiterbildungszeit ist von der Weiterbildungsstätte jeweils auf die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Einsatzbereiche zu verteilen. (4) Über den Unterricht sowie die praktische Weiterbildung, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen. (5) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsüberprüfungen können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein. Für die Leistungsüberprüfungen sind halbe und ganze Noten zu verwenden. (6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Sozialministerium.
Anerkennung von ausländischen- Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche ...
§ 21 Anerkennung von ausländischen- Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche DienstleistungDie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.
Übergangsregelungen
§ 22 Übergangsregelungen(1) Vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Änderung und Weitergeltung der Richtlinien über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 14. Juli 1998 (GABl. S. 597) begonnene Weiterbildungen werden nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) In einer Übergangszeit von drei Jahren ist die in § 2 vorgegebene Stundenzahl für die praktische Weiterbildung, ausgehend von mindestens 480 Stunden in einem konservativen, internistischen Pflegebereich, von mindestens 480 Stunden in einem chirurgischen Pflegebereich und von mindestens 300 Stunden in einem radiologischen Pflegebereich schrittweise und kontinuierlich auf die nach § 2 Abs. 4 vorgeschriebene Stundenzahl anzuheben und somit an die Gesamtstundenzahl von 2350 gemäß § 2 Abs. 1 anzupassen. (3) Wer eine Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte im Sinne von Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Onkologie« oder »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Onkologie« zu führen.
Inkrafttreten
§ 23 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
Notenstufen
§ 5 NotenstufenFür die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen: »sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, »gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, »befriedigend« (3), wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, »ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, »mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, »ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Anlage (zu § 17 Abs. 1)_________ (Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr _____________geboren am _____ in _____mit Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeprüfung/Altenpflegeprüfung* am ___hat in der Zeit vom ___ bis ___ an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte___ (Name der Weiterbildungsstätte) an einem Weiterbildungslehrgang nach § 25 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Onkologie erfolgreich teilgenommen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 720 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie ... Stunden praktischer Weiterbildung. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht: Anmeldenote*):Schriftliche Prüfung:Mündliche Prüfung: Praktische Prüfung:Durchschnitt der Prüfungsteile: Prüfungsergebnis**)Dieses Abschlusszeugnis berechtigt nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Onkologie, die Weiterbildungsbezeichnung »Gesundheits- und Krankenpflegerin für Onkologie«/»Gesundheits- und Krankenpfleger für Onkologie«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Onkologie«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Onkologie«/»Altenpflegerin für Onkologie«/»Altenpfleger für Onkologie«/›Pflegefachfrau für Onkologie‹/›Pflegefachmann für Onkologie‹*) zu führen.Ort und Datum ___ Der PrüfungsausschussDie/Der Vorsitzende ___
Zweck der Weiterbildung
§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 26 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz befähigen, krebskranke Menschen aller Altersstufen in ihren verschiedenen Krankheitsphasen unter Berücksichtigung ihrer körperlichen, sozialen, geistigen und seelischen Bedürfnisse und ihrer individuellen Interessen mit Hilfe angewandter aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu pflegen. Zudem sollen sich die Lehrgangsteilnehmenden mit berufsspezifischen Problemen, Ängsten und Bedürfnissen auseinandersetzen und Möglichkeiten der Konfliktlösung und Selbstpflege kennen lernen. (2) Zu den pflegerischen Aufgaben in der Onkologie zählen insbesondere 1. die Ermittlung und Einschätzung, Planung, Durchführung und Bewertung der Pflege Krebskranker; besondere Wahrnehmungsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit sowie spezielles Wissen unterstützen diesen Prozess,2. die fachkompetente Mitarbeit in Bereichen der ambulanten, vorstationären, teilstationären, vollstationären und nachstationären Pflege sowie in Einrichtungen der Rehabilitation,3. die fachgerechte und sachgerechte Assistenz und Unterstützung bei onkologischen, fachspezifischen therapeutischen Maßnahmen für alle Krankheitsstadien,4. die fachgerechte und sachgerechte Pflege bei Krebskranken in der Praxis anzuwenden einschließlich der Beachtung und Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen, die sich aus Wirkungen und Nebenwirkungen von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ergeben,5. bei der primären, sekundären und tertiären Prävention aktiv mitzuarbeiten, insbesondere sich für die spezifische Gesundheitsvorsorge und Fürsorge bei Menschen mit onkologischen Erkrankungen, deren Angehörigen und anderen Bezugspersonen sowie in der Öffentlichkeit einzusetzen,6. die Förderung von psychosozialen Fähigkeiten, die zur ganzheitlichen Betreuung bei der Pflege von Menschen mit onkologischen Erkrankungen und deren Angehörigen erforderlich sind,7. mit allen beteiligten Berufsgruppen im Sinne einer individuellen, umfassenden Betreuungsleistung zusammenzuarbeiten, einschließlich der Mitgestaltung von innovativen Betreuungskonzepten,8. die prozesshafte Planung und Organisation des pflegerischen Arbeitsablaufes unter spezifischen Gesichtspunkten in der Pflege Krebskranker durchzuführen,9. die eigene berufliche Belastung wahrzunehmen und Bewältigungsstrategien anzuwenden,10. bei qualitätssichernden Maßnahmen fachkompetent mitzuarbeiten und dabei besonders die bei der Pflege Krebskranker bestehenden Erfordernisse zu vertreten. (3) Das Weiterbildungsziel soll durch theoretische und praktische Weiterbildung, insbesondere durch Vermittlung detaillierter Pflegekenntnisse, durch die Aneignung angemessener psychosozialer Verhaltensweisen sowie durch den Erwerb fachlicher Kenntnisse aus den verschiedenen Bereichen der Medizin erreicht werden.
Prüfungsausschuss
§ 11 Prüfungsausschuss(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte wird für die Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. ein Vertreter des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte Person als Vorsitzender,2. die Leitung der Weiterbildung oder ein Stellvertreter,3. eine Fachärztin oder ein Facharzt der Weiterbildungsstätte,4. mindestens zwei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte, davon eine Person mit Erlaubnis nach § 6 Nummer 15. die von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer für die praktische Prüfung. (2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat je einen Stellvertreter. (3) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses. (4) Fachprüfer sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 AufnahmevoraussetzungenVoraussetzungen für die Aufnahme an eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte sind: 1. die Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz,2. eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die zwei Jahre betragen soll, davon mindestens sechs Monate bei krebskranken Menschen.
Aufnahmeantrag
§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: 1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Zeugnis der Krankenpflegeausbildung, Kinderkrankenpflegeausbildung oder Altenpflegeausbildung oder Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung nach Anlage 8 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung,3. gegebenenfalls die Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz,4. Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.
Zulassung zur Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 18 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 5 erbrachten Leistungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote (ganze Note) zu bilden. Die Anmeldenote darf nicht schlechter als »ausreichend« sein. Die Noten sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Wiederholung der Prüfung
§ 18 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint.(2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.(3) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.(4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss zu wiederholen.
Aufnahmeantrag
§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Zeugnis der Krankenpflegeausbildung, Kinderkrankenpflegeausbildung oder Altenpflegeausbildung oder Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung nach Anlage 8 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung,3. gegebenenfalls die Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz,4. Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich oder elektronisch.
Anlage (zu § 17 Abs. 1)___ (Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr ___geboren am ___ in ___mit Krankenpflegeprüfung/Kinderkrankenpflegeprüfung/Altenpflegeprüfung*am ___hat in der Zeit vom ___ bis ___an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte___ (Name der Weiterbildungsstätte) an einem Weiterbildungslehrgang gemäß § 19 Landespflegegesetz vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), geändert durch Gesetz vom 12. April 1999 (GBl. S. 149), in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Onkologie vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 92) erfolgreich teilgenommen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 720 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie ... Stunden praktischer Weiterbildung. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht: Anmeldenote:Schriftliche Prüfung:Mündliche Prüfung: Praktische Prüfung:Durchschnitt der Prüfungsteile: Prüfungsergebnis**Dieses Abschlusszeugnis berechtigt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Onkologie, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester für Onkologie«/»Krankenpfleger für Onkologie«/»Kinderkrankenschwester für Onkologie«/»Kinderkrankenpfleger für Onkologie«*** zu führen.Ort und Datum ___ Der PrüfungsausschussDie/Der Vorsitzende ___
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 19 Abs. 1 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), geändert durch das Gesetz vom 12. April 1999 (GBl. S. 149), im Einvernehmen mit dem Kultusministerium,2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):
Zweck der Weiterbildung
§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 20 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger befähigen, krebskranke Menschen aller Altersstufen in ihren verschiedenen Krankheitsphasen unter Berücksichtigung ihrer körperlichen, sozialen, geistigen und seelischen Bedürfnisse und ihrer individuellen Interessen mit Hilfe angewandter aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu pflegen. Zudem sollen sich die Lehrgangsteilnehmenden mit berufsspezifischen Problemen, Ängsten und Bedürfnissen auseinandersetzen und Möglichkeiten der Konfliktlösung und Selbstpflege kennen lernen. (2) Zu den pflegerischen Aufgaben in der Onkologie zählen insbesondere 1. die Ermittlung und Einschätzung, Planung, Durchführung und Bewertung der Pflege Krebskranker; besondere Wahrnehmungsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit sowie spezielles Wissen unterstützen diesen Prozess,2. die fachkompetente Mitarbeit in Bereichen der ambulanten, vorstationären, teilstationären, vollstationären und nachstationären Pflege sowie in Einrichtungen der Rehabilitation,3. die fachgerechte und sachgerechte Assistenz und Unterstützung bei onkologischen, fachspezifischen therapeutischen Maßnahmen für alle Krankheitsstadien,4. die fachgerechte und sachgerechte Pflege bei Krebskranken in der Praxis anzuwenden einschließlich der Beachtung und Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen, die sich aus Wirkungen und Nebenwirkungen von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ergeben,5. bei der primären, sekundären und tertiären Prävention aktiv mitzuarbeiten, insbesondere sich für die spezifische Gesundheitsvorsorge und Fürsorge bei Menschen mit onkologischen Erkrankungen, deren Angehörigen und anderen Bezugspersonen sowie in der Öffentlichkeit einzusetzen,6. die Förderung von psychosozialen Fähigkeiten, die zur ganzheitlichen Betreuung bei der Pflege von Menschen mit onkologischen Erkrankungen und deren Angehörigen erforderlich sind,7. mit allen beteiligten Berufsgruppen im Sinne einer individuellen, umfassenden Betreuungsleistung zusammenzuarbeiten, einschließlich der Mitgestaltung von innovativen Betreuungskonzepten,8. die prozesshafte Planung und Organisation des pflegerischen Arbeitsablaufes unter spezifischen Gesichtspunkten in der Pflege Krebskranker durchzuführen,9. die eigene berufliche Belastung wahrzunehmen und Bewältigungsstrategien anzuwenden,10. bei qualitätssichernden Maßnahmen fachkompetent mitzuarbeiten und dabei besonders die bei der Pflege Krebskranker bestehenden Erfordernisse zu vertreten. (3) Das Weiterbildungsziel soll durch theoretische und praktische Weiterbildung, insbesondere durch Vermittlung detaillierter Pflegekenntnisse, durch die Aneignung angemessener psychosozialer Verhaltensweisen sowie durch den Erwerb fachlicher Kenntnisse aus den verschiedenen Bereichen der Medizin erreicht werden.
Zulassung zur Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 18 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. (2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 5 erbrachten Leistungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote (ganze oder halbe Note) zu bilden. Die Noten sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich mitzuteilen.
Prüfungsausschuss
§ 11 Prüfungsausschuss(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte wird für die Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. ein Vertreter des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte Person als Vorsitzender,2. die Leitung der Weiterbildung oder ein Stellvertreter,3. eine Fachärztin oder ein Facharzt der Weiterbildungsstätte,4. mindestens zwei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte, davon eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger5. die von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer für die praktische Prüfung. (2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat je einen Stellvertreter. (3) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses. (4) Fachprüfer sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Abnahme der Prüfung
§ 12 Abnahme der Prüfung(1) Die Abschlussprüfung wird an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgenommen. (2) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde setzt den Zeitpunkt der Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung fest. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen. (4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildung die Prüfer für die Teile der Prüfung sowie für die einzelnen Lehrfächer und Übungsbereiche. Er ist jederzeit berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.
Schriftliche Prüfung
§ 13 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. (2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind aus den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten zu wählen. Dabei ist der Schwerpunkt auf den pflegerischen Bereich zu setzen. Auf eine enge Verbindung zwischen pflegerischem, sozialwissenschaftlichem und medizinischem Bereich ist zu achten. Die Bearbeitungszeit wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte des Weiterbildungslehrganges und teilt diese dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit. Er bestimmt in gleicher Weise auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. (4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist. (5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leitung der Weiterbildung und den Aufsicht Führenden unterzeichnet wird. (6) Liefert ein Prüfling die Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist ab, so wird sie mit »ungenügend« bewertet. (7) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, korrigiert und bewertet, dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der Aufsichtsarbeit gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen. (8) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leitung der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend; Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Niederschrift über die schriftliche Prüfung von der Leitung der Weiterbildung unterzeichnet wird.
Mündliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten geprüft. (2) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten. (3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote. (4) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Praktische Prüfung
§ 15 Praktische PrüfungIm praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling in Anwesenheit von zwei der von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer die pflegeumfassende Betreuung eines Patienten oder einer Patientengruppe nach dem Zweck der Weiterbildung gemäß § 1 und dem Stationsablauf in seinem Einsatzbereich zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu begründen. Die Prüfungsdauer wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt. Aus den Noten der Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 ermittelt. (2) Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses wird 1. aus den drei gleich gewichteten Prüfungsteilen eine Durchschnittsnote auf die erste Dezimale errechnet;2. aus der doppelt gewichteten Note nach Nummer 1 und der einfach gewichteten Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 eine Durchschnittsnote gebildet;3. die nach Nummer 2 ermittelte Durchschnittsnote in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«). (3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies den Prüflingen unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« oder besser bewertet ist und der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt. (4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird. (5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.
Zeugnis
§ 17 Zeugnis(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage) mit dem nach § 16 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, der Durchschnittsnote nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Onkologie«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Onkologie« oder »Altenpflegerin oder Altenpfleger für Onkologie« verbunden. (2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 16 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Onkologie nicht erreicht ist.
Wiederholung der Prüfung
§ 18 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint. (2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. (3) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. (4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss zu wiederholen.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. (3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfling kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen. (4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 20 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht Führenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann die Wiederholung dieses Prüfungsteils angeordnet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Abschlussprüfung als nicht bestanden erklären, wenn seit Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Lehrfächer und Übungsbereiche
§ 3 Lehrfächer und ÜbungsbereicheDie Inhalte der Lehrfächer und Übungsbereiche sind unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und Angebote in der Pflege Krebskranker zu vermitteln. Der praktische Unterricht dient insbesondere der Vertiefung der im theoretischen Unterricht vermittelten Themenbereiche. 1. Pflegerischer Bereich370 Stunden1.1 Pflegetheorien, Pflegekonzepte, Pflegeforschung, Pflegeprozess, Qualitätsmanagement in der Pflege, Organisation von Arbeitsabläufen, Gesundheitsförderung, Verhütung und Früherkennung von Krebserkrankungen, Ethik, interkulturelle Aspekte im Kontext mit berufsfachlichen Entwicklungen (40 Stunden).1.2 Förderung, Erhaltung, Anpassung oder Wiederherstellung der physischen, psychischen und sozialen Funktionen und Aktivitäten des Lebens im Rahmen der präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Pflege krebskranker Menschen. Von besonderer Bedeutung sind dabei pflegerische Interventionen im Sinne des supportiven Ansatzes (30 Stunden).1.3 Für einzelne Bereiche ergibt sich darüber hinaus folgende spezifische Differenzierung:- Aktivität, Müdigkeit, Schlaf, Mobilität (20 Stunden),- Ernährung (20 Stunden),- Ausscheidung (20 Stunden),- Körperpflege (10 Stunden),- Infektionsgefahr, Temperaturregulation (10 Stunden),- akute und chronische Schmerzen (20 Stunden),- Gewebeveränderungen, Hautveränderungen und Schleimhautveränderungen (10 Stunden),- Veränderung der Wahrnehmungsprozesse und Denkprozesse (20 Stunden),- Prozesse im Rahmen der Krankheitsbewältigung (30 Stunden),- Sterbebegleitung (30 Stunden),- Veränderungen im sozialen Umfeld (30 Stunden).1.4 Spezielle Assistenz und Unterstützung bei der Pflege Krebskranker in Bezug auf Diagnostik, Therapie und Nachsorge (30 Stunden)1.5 Sicherheit im Umgang mit therapeutischen Substanzen und medizinisch-technischen Geräten (20 Stunden)1.6 Pflege bei körperlich bedrohlichen Situationen, bei Komplikationen und Notfällen in der Onkologie (20 Stunden)1.7 Interdisziplinäre Zusammenarbeit (10 Stunden)2. Medizinischer Bereich 100 Stunden2.1 Vertiefung und Erweiterung anatomischer, physiologischer und pathophysiologischer Kenntnisse von Vitalfunktionsstörungen (10 Stunden)2.2 Vertiefung und Erweiterung biologischer, biochemischer und strahlenkundlicher Kenntnisse in Bezug auf den Bereich Onkologie (10 Stunden)2.3 Pathophysiologie der Tumorkrankheiten (30 Stunden)2.4 Diagnostische Maßnahmen (10 Stunden)2.5 Behandlungsmethoden (30 Stunden)2.6 Rehabilitation und Nachsorge (10 Stunden)3. Sozialwissenschaftlicher Bereich120 Stunden3.1 Vertiefung und Erweiterung sozialwissenschaftlicher Grundlagen (60 Stunden)3.2 Psychosoziale Auswirkungen bei onkologischen Erkrankungen (60 Stunden)4. Seelsorgerischer Bereich20 Stunden5. Rechtlicher, betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Bereich60 Stunden5.- Berufsrechtliche, arbeitsrechtliche, zivilrechtliche, strafrechtliche und sozialrechtliche Grundlagen (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien für onkologische Abteilungen beziehungsweise Einheiten) (30 Stunden)5.2 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre und Organisationslehre (30 Stunden)6. Unterricht zur besonderen Verwendung 50 Stunden Diese Unterrichtsstunden sind von der Weiterbildungsstätte eigenständig auf die Themenbereiche 1 bis 5 und Erkundungspraktika zu verteilen.
Unterbrechungen und Teilzeitregelung
§ 4 Unterbrechungen und Teilzeitregelung(1) Auf die Dauer des Weiterbildungslehrganges werden angerechnet: 1. Unterbrechungen in Höhe des tariflichen Urlaubs,2. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von acht Wochen. (2) Soweit das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist, führen weiter gehende Fehlzeiten zu einer Verlängerung der Lehrgangsdauer um höchstens zwölf Monate, wobei die praktische Prüfung am Ende der verlängerten Lehrgangsdauer durchzuführen ist. Auf Antrag kann die Leitung der Weiterbildung auch Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und hierdurch das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird. (3) Für teilzeitbeschäftigte Lehrgangsteilnehmende, die mindestens eine halbe Planstelle besetzen, verlängert sich der Lehrgang entsprechend dem Beschäftigungsverhältnis. Die praktische Prüfung ist am Ende des Lehrgangs durchzuführen.
Notenstufen
§ 5 NotenstufenFür die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen: »sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, »gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, »befriedigend« (3), wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, »ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, »mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, »ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Es sind mit Ausnahme von § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 16 halbe und ganze Noten entsprechend § 13 Abs. 7 Satz 2 zu bilden.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 AufnahmevoraussetzungenVoraussetzungen für die Aufnahme an eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte sind: 1. die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) oder das Zeugnis über die erfolgreiche staatliche Prüfung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger,2. eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die zwei Jahre betragen soll, davon mindestens sechs Monate bei krebskranken Menschen.
Aufnahmeantrag
§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: 1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Zeugnis der Krankenpflegeausbildung, Kinderkrankenpflegeausbildung oder Altenpflegeausbildung,3. gegebenenfalls Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrPflG,4. Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.
Zweck der Prüfung
§ 8 Zweck der PrüfungIn der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für die Pflege in der Onkologie erreicht hat und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse, die angemessenen psychosozialen Verhaltensweisen sowie die fachpraktischen Fertigkeiten besitzt.
Teile der Prüfung
§ 9 Teile der PrüfungDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.