OFDGAusschBerV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Berufung der sachkundigen Mitglieder der Gutachterausschüsse bei den Oberfinanzdirektionen Vom 20. November 1975

Ausfertigungsdatum:
20.11.1975
Fundstelle:
GBl. 1975, 834
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel OFDGAusschBerV

Auf Grund des § 67 Abs. 3 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) in Verbindung mit § 3 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Zuständigkeitslockerungsgesetz und der Zuständigkeitslockerungsverordnung vom 26. August 1975 (Ges. Bl. S. 606) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Berufung der sachkundigen Mitglieder der Gutachterausschüsse bei den Oberfinanzdirektionen (§ 67 Abs. 3 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes) wird auf die Oberfinanzdirektionen übertragen. Die sachkundigen Mitglieder werden für die landwirtschaftliche Abteilung, die Weinbauabteilung und die Gartenbauabteilung im Einvernehmen mit den Regierungspräsidien (Abteilung Ernährung und Veterinärwesen) und für die forstwirtschaftliche Abteilung im Einvernehmen mit den Forstdirektionen berufen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.