Verordnung der Landesregierung über die Aufhebung des Amtes des Vertreters des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Vom 17. Februar 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 17.02.1997
- Fundstelle:
- GBl. 1997, 74
Auf Grund von § 36 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687) wird verordnet:
§ 1Das Amt des Vertreters des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird aufgehoben.
§ 2Rechtsmittel, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vom Vertreter des öffentlichen Interesses eingelegt worden sind, können von einem Bediensteten des Justizministeriums mit Befähigung zum Richteramt als Vertreter des öffentlichen Interesses weiterverfolgt werden. Im übrigen gelten Beteiligungserklärungen und sonstige Anträge des Vertreters des öffentlichen Interesses an anhängigen Verfahren als zurückgenommen.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Aufhebung der Landesanwaltschaften und die Bestellung eines Vertreters des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 11. April 1983 (GBl. S. 185) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.