ÖKVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010

Ausfertigungsdatum:
19.12.2010
Fundstelle:
GBl. 2010, 1089
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Ökokontofähige Maßnahmen

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)Ökokontofähige MaßnahmenFolgende Maßnahmen können in das Ökokonto aufgenommen werden: 1. Verbesserung der Biotopqualität, Schaffung höherwertiger Biotoptypen Bei Offenlandbiotoptypen sind diejenigen Biotopmaßnahmen ökokontofähig, die eine Aufwertung bestehender oder die Schaffung neuer, höherwertiger Biotoptypen in Natura 2000-Gebieten, in Naturschutzgebieten oder in Naturdenkmalen bewirken. Außerhalb dieser Gebiete sind entsprechende Maßnahmen im Rahmen eines Landschaftsrahmenplans, eines Landschaftsplans oder auf der Grundlage sonstiger naturschutzfachlicher Planungen ökokontofähig. Bei Waldbiotoptypen sind diejenigen Biotopmaßnahmen ökokontofähig, die eine Aufwertung, Neuanlage oder Entwicklung eines geschützten Waldbiotops oder eines Eichen-Sekundärwalds bewirken. Ökokontofähig sind außerdem Biotopmaßnahmen, welche die Aufwertung von Biotopen beziehungsweise die Schaffung höherwertiger Biotoptypen in Waldschutzgebieten oder Waldrefugien bewirken. Neuanlage und flächige Erweiterung von Waldschutzgebieten sind nur im Rahmen des Waldschutzgebietsprogramms der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg ökokontofähig. Waldrefugien sind nur ökokontofähig, sofern sie dem Alt- und Totholzkonzept von ForstBW entsprechen. Bei Gewässern sind Aufwertungsmaßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich ihrer Uferbereiche sowie Maßnahmen im Rahmen von gewässerökologischen Planungen ökokontofähig.1.1 Aufwertung von terrestrisch-morphologischen Biotoptypen (insbesondere Felsen, Blockhalden, Hohlwege) und speziellen vegetationsarmen Strukturen - Beseitigung beschattender Gehölze- Beseitigung von Auffüllungen- Beseitigung von Verbauungen- Anlage voll besonnter Steilwände auf Abbauflächen und Straßenböschungen (insbesondere Löss- und Lehmwände) sowie voll besonnter Straßenböschungen ohne Oberbodenauftrag mit Felsbändern/Felsstrukturen- Neuanlage oder Entwicklung ephemerer fischfreier und gut besonnter Kleingewässer (periodisch austrocknende, flache Tümpel und Blänken) ohne Bepflanzung in Bereichen hohen Potenzials zur Förderung spezialisierter Landesarten des Zielartenkonzeptes nach Tabelle 2 in Anlage 2- Freilegung offener, voll besonnter Roh- und Skelettbodenstandorte in Bereichen hohen Potenzials als Sonderstandorte für naturnahe Vegetation zur Förderung spezialisierter Landesarten des Zielartenkonzeptes nach Tabelle 2 in Anlage 2 1.2 Förderung und Entwicklung höherwertiger, über die Vegetation definierter Biotoptypen des Offenlands - Förderung und Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland (insbesondere Wiesen, Weiden, Magerrasen, Streuwiesen)- Förderung und Entwicklung von hochwertigen Offenlandbiotopen (insbesondere Moore, Saumvegetation, Röhrichte und Riede, Sandrasen)- Erhöhung des Anteils von dauerhaft gehölzfreien Acker- und Rebbrachen (ohne Herbizidbehandlung)- Förderung und Entwicklung von Grünland mit Baumbestand (Streuobstwiesen, Wertholzwiesen) 1.3 Förderung und Entwicklung gebiets- und standortsheimischer Gehölzbestände außerhalb des Waldes - Entwicklung von Feldhecken, Feldgehölzen und Gebüschen durch Sukzession oder durch Pflanzung gebiets- und standortheimischer Gehölzarten, die nachweislich aus Vermehrungsgut gebietsheimischer Herkunft stammen- Ausbildung von Saumstrukturen- Dauerhafte Verjüngung überalterter Feldgehölze und Feldhecken, insbesondere durch Auf-den-Stock-setzen im Abstand von 15 bis 20 Jahren- Umbau naturraum- oder standortfremder Gehölzbestände- Erhöhung der Naturnähe durch Entnahme gebiets- oder standortfremder Gehölzarten 1.4 Förderung und Entwicklung naturnaher Wälder - Verbesserung der Biotopqualität bei naturnahen, durch § 30 a Landeswaldgesetz (LWaldG) oder durch § 32 NatSchG geschützten Waldbeständen sowie bei sekundären Eichenwäldern- Neuanlage und Entwicklung sowie flächige Erweiterung naturnaher, durch § 30 a LWaldG oder durch § 30 BNatSchG geschützter Waldbestände oder von Eichen-Sekundärwäldern- Verbesserung der Biotopqualität von naturnahen Waldbeständen in Schonwäldern- Neuanlage und Entwicklung sowie flächige Erweiterung von naturnahen Waldbeständen in Schonwäldern- Verbesserung der Biotopqualität von Waldbeständen mit historischen, für den Arten- und Biotopschutz bedeutsamen Nutzungsformen (insbesondere Nieder-, Mittel- und Hudewald sowie Streunutzungen) in Schonwäldern- Neuanlage und Entwicklung sowie flächige Erweiterung von Waldbeständen mit historischen, für den Arten- und Biotopschutz bedeutsamen Nutzungsformen (insbesondere Nieder-, Mittel- und Hudewald sowie Streunutzungen) in Schonwäldern- Schaffung naturnäherer Standortverhältnisse, insbesondere durch Wiedervernässung von Sumpfwäldern und Mooren oder durch Wiederherstellung des natürlichen Überflutungsregimes bei Auwäldern- Schaffung von Bannwäldern oder von Waldrefugien- Landschaftsgerechte Entwicklung naturnaher Waldbestände durch Erstaufforstung oder Sukzession von Offenland mit Baumarten des Standortswalds im Rahmen einer naturschutzfachlichen Planung 1.5 Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Biotopqualität - Einrichtung von Pufferstreifen zum Schutz vor Stoffeinträgen- Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushalts, insbesondere Beseitigung von Drainagen oder Schließen von Gräben- Beseitigung oder Minderung von Trennwirkungen für naturschutzfachlich bedeutsame Arten 1.6 Begrünungsmaßnahmen - Sukzession oder standort- und naturraumgerechte Begrünung von Entsiegelungsflächen- Dachbegrünung 1.7 Erhöhung der Naturnähe von Gewässern und ihrer Uferbereiche - Rücknahme von Gewässerverbauungen, insbesondere Rücknahme von Ufer- und Sohlbefestigungen, Öffnen von verdolten Abschnitten oder Beseitigung von Wanderungshindernissen, Herstellung der Durchgängigkeit- Wiederherstellung eines naturnahen Laufes- Wiederherstellung eines naturnahen Abflussregimes, insbesondere Wiederanbindung von Gewässerabschnitten oder Beseitigung von Ab- oder Zuleitungen- Zulassen natürlicher Dynamik- Verbesserung der Selbstreinigungskraft von Gewässern- Naturnahe Umgestaltung von künstlichen Gewässern- Renaturierung von Gewässerufern- Nutzungsextensivierung entlang von Gewässern 2. Förderung spezifischer Arten Maßnahmen zur Entwicklung von Lebensräumen der in Tabelle 2 der Anlage 2 genannten Arten3. Schaffung von natürlichen Retentionsflächen - Rückverlegung von Dämmen innerhalb HQ 10- Beseitigung von Auffüllungen innerhalb HQ 10- Wiederanbindung von Aueflächen innerhalb HQ 10 4. Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen, Verbesserung der Grundwassergüte - Entsiegelung oder Teilentsiegelung von befestigten Flächen- Rekultivierung einschließlich Beseitigung von Altablagerungen- Überdeckung baulicher Anlagen- Oberbodenauftrag- Tiefenlockerung- Dachbegrünung- Verbesserung des Wasseraufnahmevermögens von Böden- Erosionsschutz- Nutzungsextensivierung- Wiederherstellung von Sonderstandorten für naturnahe Vegetation, insbesondere durch Wiedervernässung und Nutzungsextensivierung

Anlage 2

Bewertungsregelung

Anlage 2 (zu § 8)BewertungsregelungFür die in § 8 vorgesehenen Bewertungen einschließlich der Wertverluste durch Eingriffe in Ökopunkten sind die folgenden Abschnitte und Tabellen maßgebend:- Biotope: Abschnitt 1 und Tabelle 1- Förderung spezifischer Arten: Abschnitt 2 und Tabelle 2- Boden und Grundwasser: Abschnitt 3 und Tabelle 3- Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen: Abschnitt 4.Betreffen Maßnahmen und Eingriffe mehrere Wirkungsbereiche, sind die Bewertungen jeweils zu addieren.

Eingangsformel ÖKVO

Auf Grund von § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 8 Halbsatz 2 Nr. 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird mit Zustimmung des Landtags verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt das Verfahren, die Zuständigkeiten, die Bewertung und Anrechnung zu vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) sowie die Grundsätze über den Handel mit diesen Maßnahmen auf der Grundlage von Ökopunkten.

§ 10

Handelbarkeit

§ 10 Handelbarkeit(1) Eine Weitergabe oder Veräußerung von Flächen oder Ökopunkten ist zulässig. Diese ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. (2) Bei einer Veräußerung der Fläche gehen die mit der Aufnahme in das Ökokonto-Verzeichnis verbundenen Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. Im Ökokonto-Verzeichnis ist der bisherige Maßnahmenträger zu löschen und der Erwerber als Maßnahmenträger einzutragen.

§ 11

Anerkannte Stellen

§ 11 Anerkannte Stellen(1) Zur Erleichterung der Durchführung und der Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen kann die oberste Naturschutzbehörde Stellen anerkennen, die im Auftrag des Maßnahmenträgers folgende Aufgaben wahrnehmen können: 1. Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen,2. Pflege und Unterhaltung von Ökokonto-Maßnahmen oder3. Weitergabe oder Veräußerung von Maßnahmenflächen oder Ökopunkten. (2) Die Anerkennung kann Stellen erteilt werden, die 1. die Gewähr bieten, dass die Aufgaben nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden,2. von Personen vertreten werden, die persönlich zuverlässig sind. (3) Die Anerkennung kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 12

Verhältnis zum Baurecht

§ 12 Verhältnis zum Baurecht(1) Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen nach den § 1 a Abs. 3 und § 135 a des Baugesetzbuches (BauGB).(2) Vorgezogene Maßnahmen einer Gemeinde nach § 135 a Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch können auf naturschutzrechtliche Eingriffe angerechnet werden, wenn noch keine Anrechnung auf bauleitplanerische Eingriffe erfolgt ist. Die Vorschriften des BauGB sind zu beachten. Voraussetzung für die Zuordnung zu einem naturschutzrechtlichen Eingriff sind eine Neubewertung und die Durchführung eines Antragsverfahrens nach § 3.

§ 13

Übergangsvorschriften

§ 13 ÜbergangsvorschriftenFür vorgezogene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag anerkannt wurden, kann anstelle der Bewertungsregelungen nach Anlage 2 das vertraglich vereinbarte Bewertungsmodell angewandt werden.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

§ 2

Ökokonto-Maßnahmen

§ 2 Ökokonto-Maßnahmen(1) Ökokonto-Maßnahmen haben die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) einzuhalten. Sie müssen sich einem der folgenden Wirkungsbereiche zuordnen lassen: 1. Verbesserung der Biotopqualität,2. Schaffung höherwertiger Biotoptypen,3. Förderung spezifischer Arten,4. Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen,5. Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen,6. Verbesserung der Grundwassergüte. (2) Die nach dieser Verordnung ökokontofähigen Maßnahmen sind in der Anlage 1 abschließend bestimmt. (3) Nicht ökokontofähig sind Maßnahmen, 1. die ausschließlich der guten landwirtschaftlichen Praxis oder der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung entsprechen,2. die einen vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft sichern, aber keine Aufwertung des Naturhaushalts bewirken,3. die auf Flächen durchgeführt werden sollen, welche für andere, den Maßnahmenzielen entgegenstehende Zwecke überplant sind, für die ein entsprechendes Zulassungs- oder Bauleitplanverfahren förmlich eingeleitet wurde oder für die eine entsprechende Entscheidung in einem vorgelagerten Verfahren vorliegt.

§ 3

Antragsverfahren

§ 3 Antragsverfahren(1) Ökokonto-Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. (2) Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten: 1. Name und Anschrift des Maßnahmenträgers und, falls hiervon abweichend, des Grundstückseigentümers, dinglich Berechtigten oder Nutzungsberechtigten,2. Angaben zum Naturraum, zur Gemeinde, Markung und Größe der Maßnahmenfläche sowie eine flurstückscharfe kartografische Darstellung im Maßstab 1 : 5 000 (Offenland) oder 1 : 10 000 (Wald); sind diese Maßstäbe ungeeignet, kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall einen anderen Maßstab festlegen,3. Angabe der Flur und Auflistung der betroffenen Flurstücke,4. Nachweis der Verfügbarkeit der Fläche,5. auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4) auch zum Ausgangswert in Ökopunkten, durch einen Fachkundigen,6. auf die Wirkungsbereiche bezogene Beschreibungen der vorgesehenen Maßnahmen und ihre Bewertung in Ökopunkten durch einen Fachkundigen,7. die erforderlichen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften,8. Angaben zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel,9. die Bestätigung der betroffenen Gemeinde, dass die Fläche nicht für andere Zwecke überplant ist und ihre Überplanung nicht eingeleitet wurde,10. eine Erklärung des Maßnahmenträgers und des Grundstückseigentümers oder des sonstigen Berechtigten, ob sie der öffentlichen Einsehbarkeit der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 im Ökokonto-Verzeichnis zustimmen. Der Antrag kann Angaben zu Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG oder zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG enthalten. Hierbei sind die zu fördernden Arten und Lebensraumtypen zu benennen. Ferner können Angaben über eine geplante Zuordnung zu einem Eingriffsvorhaben gemacht werden. (3) Für den Antrag sind elektronische Vordrucke zu verwenden, die von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt werden. (4) Die Maßnahme muss eine Aufwertung von mindestens 10 000 Ökopunkten erbringen und mindestens 2000 Quadratmeter umfassen. Die Flächenmindestgröße gilt nicht bei Maßnahmen zur Förderung spezifischer Arten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) und bei punktuellen Maßnahmen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5). (5) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen ist, die Vorgaben nach Absatz 1 bis 4 und § 2 eingehalten sind und die Maßnahme naturschutzfachlich geeignet ist, insbesondere die standörtlichen und naturräumlichen Voraussetzungen vorliegen. (6) Mit der Zustimmung stellt die untere Naturschutzbehörde den Ausgangswert und die Bewertung der Maßnahme in Ökopunkten fest.

§ 4

Aufnahme in das Ökokonto-Verzeichnis

§ 4 Aufnahme in das Ökokonto-Verzeichnis(1) Nach der Zustimmung wird die Ökokonto-Maßnahme in das von der unteren Naturschutzbehörde zu führende Ökokonto-Verzeichnis eingestellt. Im Verzeichnis sind zu vermerken: 1. Datum der Einbuchung,2. Name und Anschrift des Maßnahmenträgers,3. Angabe der Flur und Auflistung der betroffenen Flurstücke,4. Naturraum, Gemeinde, Markung,5. Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5) auch der Ausgangswert in Ökopunkten,6. Zielzustand und Bewertung der vorgesehenen Maßnahme in Ökopunkten,7. Ergebnisse von Zwischenbewertungen nach § 6 Abs. 1,8. Angaben zu Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG oder zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG,9. geplante Zuordnung zu einem Eingriffsvorhaben,10. Löschungsvermerke nach Absatz 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 3. (2) Der Beginn der Maßnahme ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen und in das Ökokonto-Verzeichnis aufzunehmen. Die Zustimmung erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe mit der Maßnahme begonnen wird.

§ 5

Verzinsung

§ 5 VerzinsungVom Beginn einer eingestellten Maßnahme bis zu ihrer Zuordnung, jedoch höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren, werden Ökopunkte verzinst. Die jährliche Verzinsung beträgt 3 Prozent ohne Zinseszins. Grundlage der Berechnung sind die zum Zeitpunkt einer Bewertung festgestellten Ökopunkte.

§ 6

Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers

§ 6 Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers(1) Der Maßnahmenträger kann bei der unteren Naturschutzbehörde bei berechtigtem Interesse eine Zustimmung zu einer Zwischenbewertung beantragen. Er legt hierzu Angaben zum Zustand der Ökokonto-Maßnahme und der Bewertung in Ökopunkten vor; § 3 Abs. 2 Nr. 5 gilt entsprechend. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Maßnahmenträger beabsichtigt, die Fläche oder die Ökopunkte zu veräußern. (2) Der Maßnahmenträger kann ohne Angabe von Gründen die Maßnahme beenden und die Löschung seiner Maßnahme aus dem Ökokonto-Verzeichnis verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist. (3) Vor einer Änderung des Entwicklungszieles von Ökokonto-Maßnahmen ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Hierzu sind Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 vorzulegen.

§ 7

Einsicht in das Ökokonto

§ 7 Einsicht in das ÖkokontoDas Ökokonto-Verzeichnis ist über einen elektronischen Zugang der unteren Naturschutzbehörde öffentlich einsehbar. Ausgenommen sind Angaben zu personenbezogenen Daten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, es sei denn, der Maßnahmenträger und der Grundstückseigentümer oder der sonstige Berechtigte haben der öffentlichen Einsehbarkeit der sie betreffenden Angaben zugestimmt. Die Datenformate werden von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt.

§ 8

Bewertung

§ 8 BewertungDie Feststellung des Ausgangswertes der Maßnahmenfläche (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5), die Bewertung der vorgesehenen Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Satz 2), die Bewertung des Eingriffs (§ 9 Abs. 1 Satz 2) und die Festsetzung des Wertes einer Maßnahme in Ökopunkten (§ 9 Abs. 2 Satz 1) erfolgen nach den Regelungen in Anlage 2. Der Wert einer Maßnahme in Ökopunkten besteht in der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Wert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt.

§ 9

Zuordnung von Ökokonto-Maßnahmen

§ 9 Zuordnung von Ökokonto-Maßnahmen(1) Die Zuordnung einer Ökokonto-Maßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme zu einem Eingriff erfolgt im Verfahren der Vorhabenzulassung. Der Verursacher des Eingriffs hat, soweit Maßnahmen aus einem Ökokonto-Verzeichnis zugeordnet werden sollen, für die Wirkungsbereiche dieser Verordnung die erforderlichen Angaben und Bewertungen für den Eingriff vorzulegen. (2) Die Festsetzung des Wertes der Ökokonto-Maßnahme in Ökopunkten erfolgt durch die an der Zulassung des Eingriffs beteiligte Naturschutzbehörde nach Anhörung der für die Maßnahmenfläche zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Der Maßnahmenträger hat die erforderlichen Angaben zum Zustand der Ökokonto-Maßnahme und der Bewertung in Ökopunkten vorzulegen. Ist die Vorhabenzulassung bestandskräftig, ist die Maßnahme im Ökokonto-Verzeichnis ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise zu löschen. (3) Verbleibt ein Restwert von weniger als 1000 Ökopunkten, gilt dieser als der letzten Zuordnung der Ökokonto-Maßnahme zugerechnet. (4) Nach der Zuordnung bedarf eine Änderung des Entwicklungsziels der Zustimmung der Zulassungsbehörde, die das Einvernehmen mit der für die Maßnahmenfläche örtlich zuständigen Naturschutzbehörde herstellt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.