ÖbVIBerufsO BW 1977 · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raumüber die Bestellung sowie die Rechte und Pflichten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die Vergütung für ihre Tätigkeit (ÖbV-Berufsordnung) in der Fassung vom 1. Dezember 1977

Fundstelle:
GBl. 1978, 53
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

§ 12(1) Jeweils bis zu drei Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können in einer Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeiten, wenn sie in den Bezirken derselben staatlichen Vermessungsämter bestellt sind und denselben Amtssitz haben. Jeweils bis zu drei Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können auch gemeinsame Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte halten und gemeinsam Büropersonal beschäftigen (Bürogemeinschaft), wenn sie in den Bezirken derselben staatlichen Vermessungsämter bestellt sind und denselben Amtssitz haben. Andere Verbindungen sind nicht zulässig. Bei der Bildung einer Arbeits- und Bürogemeinschaft muß rechtlich und wirtschaftlich die eigenverantwortliche Amtsausübung des einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewahrt bleiben. (2) Die Bildung von Arbeits- und Bürogemeinschaften bedarf der Genehmigung des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung; der Vertrag über die Bildung ist dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung vorzulegen. Sie ist zu versagen, wenn Belange eines geordneten öffentlichen Vermessungswesens der Bildung der Arbeits- oder Bürogemeinschaft entgegenstehen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Bildung nicht mehr gegeben sind. (3) Bei einer Vertragsänderung gilt Absatz 2 entsprechend. Die Auflösung von Arbeits- und Bürogemeinschaften ist dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung anzuzeigen. (4) Soweit an einer Arbeits- oder Bürogemeinschaft zwei Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure beteiligt sind, vertreten sie sich gegenseitig. Die Vorschriften des 3. Abschnitts über die Vertreterbestellung finden insoweit keine Anwendung. (5) Die Arbeits- oder Bürogemeinschaft führt kein Amtssiegel.

§ 13

§ 13(1) Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung bestellt dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf seinen Antrag einen Vertreter, der ihn vertritt, wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zeitweise an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. (2) Der Vertreter kann ohne Antrag bestellt werden, wenn die Bestellung trotz Aufforderung nicht beantragt wird oder wenn die Voraussetzungen des § 26 vorliegen.(3) Zum Vertreter soll nur bestellt werden, wer als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in den Bezirken derselben staatlichen Vermessungsämter bestellt ist. Beschäftigt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Mitarbeiter, der die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllt und der die erforderliche Eignung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) besitzt, in einem ständigen Dienstverhältnis, dann kann dieser Mitarbeiter abweichend von Satz 1 auf Antrag zum Vertreter bestellt werden. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann die Bestellung zum Vertreter nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. (4) Die Vertretung erfolgt am Amtssitz des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.

§ 18

§ 18(1) Die Amtsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs unterliegt der Prüfung und Überwachung durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung oder den von ihm beauftragten Beamten sachgemäße Auskünfte über die Beachtung der ihm obliegenden Amtspflichten zu geben. Er muß nach vorheriger Benachrichtigung den mit der Prüfung oder Überwachung seiner Amtsausübung beauftragten Beamten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Einsicht in seine Akten und Unterlagen gewähren, soweit sie zur Prüfung der Einhaltung der ihm obliegenden Amtspflichten erforderlich sind, sowie die Prüfung seiner Rechenprogramme für die elektronische Datenverarbeitung und seiner Meßgeräte ermöglichen. Die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei der Prüfung entstehenden Aufwendungen werden nicht ersetzt.

§ 2

§ 2(1) Vor der Aushändigung der Bestellungsurkunde leistet der Bewerber folgenden Amtseid: »Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.« Zur Abnahme des Amtseides ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung zuständig. (2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft anstelle der Worte »Ich schwöre« andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. (3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§ 24

§ 24Das Erlöschen des Amtes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht. Nach dem Erlöschen des Amtes, im Falle des § 28 nach der Abwicklung der Geschäfte, wird das Amtssiegel durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung eingezogen und vernichtet.

§ 25

§ 25(1) Mit dem Erlöschen des Amtes verliert der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Befugnis, die Bezeichnung »Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur« zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden. (2) Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch Entlassung oder Amtsenthebung wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte erloschen, so kann das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung dem früheren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf seinen Antrag die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz »außer Dienst (a. D.)« weiterzuführen. (3) Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung kann die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung »Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur außer Dienst (a. D.)« zurücknehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur das Erlöschen des Amtes aus den in § 20 Nr. 2 und 4 oder in § 23 Abs. 1 bezeichneten Gründen, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 2, nach sich ziehen würden.

§ 26

§ 26(1) Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung kann den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorläufig seines Amtes entheben, wenn 1. es eine der Voraussetzungen des § 23 für gegeben hält oder2. er sich länger als zwei Monate außerhalb seines Amtssitzes aufhält, ohne dies dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung anzuzeigen. (2) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bei oder nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht.

§ 28

§ 28(1) Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, so soll das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung die Abwicklung der Geschäfte einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Amtsverweser übertragen. Als Amtsverweser kann auch bestellt werden, wer die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes erfüllt. (2) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann die Übertragung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. (3) Der mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragte Amtsverweser hat seiner Unterschrift einen ihn als Amtsverweser kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Amtssiegel des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dessen Amt erloschen ist, zu gebrauchen.

§ 4

§ 4Will sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur länger als zwei Monate von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als zwei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung anzuzeigen.

§ 7

§ 7(1) Bei der Durchführung von Arbeiten nach § 6 Nr. 7 und 8 des Vermessungsgesetzes kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hierfür geeignete und fachlich vorgebildete, von ihm beschäftigte Mitarbeiter zur Mitwirkung heranziehen, soweit ihre wirksame Überwachung durch ihn persönlich gewährleistet ist. Im übrigen gilt für die Mitwirkung § 8 Abs. 2 entsprechend. (2) Bei Tätigkeiten, die für die Ergebnisse der Arbeiten nach § 6 Nr. 7 und 8 des Vermessungsgesetzes entscheidungserheblich sind, kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nur solche Mitarbeiter zur Mitwirkung heranziehen, die über eine entsprechende, abgeschlossene vermessungstechnische Ausbildung verfügen (Fachkräfte), von ihm auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags nach den Voraussetzungen des Absatzes 3 beschäftigt werden und außer bei Abmarkungs-, Vermessungs- und örtlichen Erhebungsarbeiten am Amtssitz tätig sind. (3) Für die Beschäftigung von Fachkräften nach Absatz 2 muß der Arbeitsvertrag ein ständiges Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer begründen, nach dem die Arbeitszeit der Fachkräfte überwiegend beansprucht wird. Der Arbeitsvertrag muß die Erfüllung der Amtspflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewährleisten, insbesondere die Durchsetzung des uneingeschränkten Weisungsrechts sicherstellen; er bedarf der Schriftform. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf einen Arbeitsvertrag weder eingehen noch aufrechterhalten 1. mit Personen, die geschäftsmäßig vermessungstechnische Arbeiten an Grundstücken, insbesondere im Rahmen bauordnungs- oder bodenrechtlicher Verfahren selbständig oder als Mitarbeiter eines Dritten ausüben, vergeben oder vermitteln oder2. mit Inhabern, Gesellschaftern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern eines Unternehmens, das nach Nummer 1 tätig ist. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beschäftigung einer Fachkraft nach Absatz 2 dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung deren Namen und beruflichen Werdegang sowie den Beginn des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und den Arbeitsvertrag vorzulegen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Stellt das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung fest, daß die Voraussetzungen für eine Mitwirkung nicht oder nicht mehr erfüllt sind, darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur den Mitarbeiter nicht zu entscheidungserheblichen Tätigkeiten heranziehen. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, die Zulässigkeit der Mitwirkung sicherzustellen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung unverzüglich anzuzeigen.

§ 8

§ 8(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf die Erledigung eines Antrags nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. (2) Für den Ausschluß des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs von der Ausübung seines Amtes sind die §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227) mit folgender Maßgabe anzuwenden: Die Vergütung gilt nicht als unmittelbarer Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes. Die Anordnung nach § 21 dieses Gesetzes trifft das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung.

§ 9

§ 9(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die sorgfältige und gewissenhafte Durchführung der Arbeiten nach § 6 Nr. 7 und 8 des Vermessungsgesetzes verantwortlich. Er ist verpflichtet, stets darauf zu achten, daß die Arbeiten zur Verbesserung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters beitragen. (2) Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seine Vermessungsschriften unverzüglich der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Vermessungsbehörde zu übergeben und ihr die für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sowie die für ihre Gebührenfestsetzungen erforderlichen Angaben mitzuteilen.

§ 9a

§ 9 a(1) Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muß für alle von ihm übernommenen und durchgeführten Arbeiten nach § 6 Nr. 7 und 8 des Vermessungsgesetzes anhand seiner Geschäftsunterlagen nachweisen können: 1. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,2. den Zahlungspflichtigen,3. die genaue Bezeichnung des Auftrags,4. die Vereinbarung einer höheren Vergütung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und5. den Tag der Annahme des Auftrags. (2) Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für alle von ihm durchgeführten Arbeiten nach § 6 Nr. 7 und 8 des Vermessungsgesetzes Nachweise über die Ermittlung, die Abrechnung und den Zahlungseingang der Vergütung zu führen. (3) Die Geschäftsunterlagen und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sind mindestens bis zum Ende des fünften auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

§ 19

§ 19(1) Aus der Vereinbarung nach § 11 Abs. 6 Satz 3 des Vermessungsgesetzes muss die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung sowie die voraussichtliche Höhe der Vergütung ersichtlich sein. (2) Vorschriften, die eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung betreffen, sind für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht verbindlich.

§ 1a

§ 1 a(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgt auf Antrag des Bewerbers. (2) Soweit eine Auswahl unter mehreren Bewerbern erforderlich ist, richtet sich diese nach Eignung und fachlicher Leistung der Bewerber. Die Berufserfahrung kann dabei ebenso berücksichtigt werden wie die Leistungsfähigkeit des Vermessungsbüros, das dem Bewerber zur Ausübung des öffentlichen Amtes zur Verfügung stehen wird. (3) Zur Beurteilung der fachlichen Leistung können insbesondere die Ergebnisse der Laufbahnprüfung für den höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und der Bewertung von Katasterfortführungsvermessungen oder Grenzfeststellungen, die der Bewerber nach der Laufbahnprüfung selbständig bearbeitet hat, herangezogen werden. (4) Als Berufserfahrung zählt insbesondere eine Tätigkeit als freiberuflicher Vermessungsingenieur, bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder bei einer Vermessungsbehörde.

§ 3

§ 3(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nimmt sein Amt von seinem Amtssitz aus wahr. Es ist ihm nicht gestattet, Zweigstellen zu errichten sowie auswärtige Sprechtage abzuhalten. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf im Zusammenhang mit seiner Amtsausübung neben der Bezeichnung »Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur« keine Bezeichnung führen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweist.

§ 5

§ 5(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er darf insbesondere keine Bindungen eingehen, welche die Erfüllung der ihm obliegenden Amtspflichten beeinträchtigen können. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er darf im Zusammenhang mit Amtshandlungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Werbung ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur erlaubt, soweit sie in Form und Inhalt sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf eine Antragstellung im Einzelfall gerichtet ist.

§ 1b

§ 1 b(1) Der Bewerber hat Zeugnisse, andere Nachweise und Erklärungen über die Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen sowie weitere für die Auswahlentscheidung erforderliche Unterlagen beizubringen und Arbeiten im Sinne von § 1 a Abs. 3 anzugeben. Er hat zu erklären, in welcher Gemeinde er seinen Amtssitz nehmen will. (2) Soweit der Bewerber Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht selbst beibringen kann, ist die oberste Vermessungsbehörde befugt, diese in Kenntnis des Bewerbers bei öffentlichen Stellen zu erheben; ohne seine Kenntnis dürfen Informationen bei öffentlichen Stellen erhoben werden, soweit Angaben des Bewerbers überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. (3) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde. Die Bestellung wird mit dem Tage der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. (4) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.

§ 21

§ 21Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der obersten Vermessungsbehörde schriftlich erklärt werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

§ 23

§ 23(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist seines Amtes zu entheben, wenn 1. seine Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,2. eine der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist oder sich herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden,3. ein Grund vorliegt, nach dem der Bewerber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 nicht hätte bestellt werden dürfen oder4. er trotz Aufforderung den Verpflichtungen aus § 3 Abs. 1 und § 10 nicht nachkommt. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann seines Amtes enthoben werden, wenn er es länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat. (3) Die Amtsenthebung geschieht durch die oberste Vermessungsbehörde.

§ 1

§ 1(1) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur kann bestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 des Vermessungsgesetzes erfüllt. (2) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nicht bestellt werden, wer 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat,2. neben seiner freiberuflichen Tätigkeit als Vermessungsingenieur eine Tätigkeit auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausübt, die mit seinem öffentlichen Amt nicht vereinbar ist,3. die erforderliche Eignung nicht besitzt (Absatz 3),4. in einem anderen Land als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist,5. nicht nachweist, daß er die Verpflichtung aus § 10 erfüllen kann oder6. den nach § 2 vorgeschriebenen Amtseid nicht leistet. (3) Die nach Absatz 2 Nr. 3 erforderliche Eignung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1. eine der Voraussetzungen vorliegt, die bei einem Beamten zum Verlust der Beamtenrechte führt,2. der Bewerber die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,3. der Bewerber als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt worden ist oder der Bewerber als Angestellter aus einem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,4. der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung des Amtes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs dauernd unfähig ist oder5. der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 10

§ 10Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muß gegen die aus seiner Amtsausübung sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein.

§ 11

§ 11(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, über die ihm bei seiner Amtsausübung bekanntgewordenen Angelegenheiten, auch nach der Beendigung seiner Amtsausübung, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, und ferner nicht, wenn die Beteiligten den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreien. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Verschwiegenheit nach Absatz 1 auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen.

§ 14

§ 14Der Vertreter wird durch schriftliche Verfügung bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 15

§ 15(1) Der Vertreter hat, sofern er nicht schon als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vereidigt ist, vor dem Beginn der Vertretung den Amtseid nach § 2 zu leisten. Ist er schon einmal als Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vereidigt worden, so genügt es, ihn auf den früher geleisteten Eid hinzuweisen. (2) Für den Vertreter gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 12 entsprechend. Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als der von ihm vertretene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur von der Amtsausübung ausgeschlossen sein würde.

§ 16

§ 16Der Vertreter hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Amtssiegel des von ihm vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu gebrauchen.

§ 17

§ 17Die Amtsbefugnis des Vertreters beginnt mit der Übernahme des Amtes und endet, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den von ihm vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Während dieser Zeit soll sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Ausübung seines Amtes enthalten.

§ 20

§ 20Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt außer durch Tod durch 1. Entlassung (§ 21),2. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 22),3. Amtsenthebung (§ 23) und4. Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil.

§ 22

§ 22Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtsverlust dann zur Folge, wenn dies bei einem Landesbeamten der Fall wäre.

§ 27

§ 27Nach dem Erlöschen des Amtes oder im Falle der vorläufigen Amtsenthebung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, die Vermessungsschriften der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Vermessungsbehörde in Verwahrung zu geben.

§ 29

§ 29*Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6

§ 6(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird auf Antrag der Grundstückseigentümer oder anderer Berechtigter tätig; bei der Behebung von Abmarkungsmängeln genügt der Antrag eines Angrenzers. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, Abmarkungsmängel, deren Behebung im Zusammenhang mit der Durchführung einer beantragten Arbeit nach § 6 Nr. 7 und 8 des Vermessungsgesetzes geboten ist, ohne besonderen Antrag zu beheben.(3) Der mit einer Katasterfortführungsvermessung an einem Flurstück beauftragte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, ohne besonderen Antrag auch Gebäudeänderungen, zu deren Anzeige der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, auf allen an die neue Flurstücksgrenze angrenzenden Flurstücken aufzunehmen. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, im Zuge der Feststellung einer Flurstücksgrenze, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer beantragten Arbeit nach § 6 Nr. 7 und 8 des Vermessungsgesetzes geboten ist, ohne besonderen Antrag auch Gebäudeänderungen, zu deren Anzeige der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, auf den Flurstücken aufzunehmen, die an den festgestellten Grenzabschnitt angrenzen. (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Gebäudeänderungen nicht aufnehmen, wenn 1. der Grundstückseigentümer oder ein anderer Berechtigter bei der Vermessungsbehörde oder einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einen Antrag auf Aufnahme gestellt hat oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ankündigt, daß er einen Antrag unverzüglich stellen wird, oder2. die Vermessungsbehörde, eine Behörde nach § 10 des Vermessungsgesetzes oder ein anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bereits mit den Vorbereitungen zur Aufnahme begonnen hat. In den Fällen, in denen Vorschriften eine teilweise oder ganze Gebührenbefreiung für die staatlichen Vermessungsämter vorsehen, kann sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Aufnahme enthalten; wird er dennoch tätig, kann er eine Vergütung hierfür nicht verlangen. Unmittelbar vor der Aufnahme der Änderungen hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Befugnis zum Tätigwerden gegeben sind. Die Aufnahme der Änderung ist der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Vermessungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.