ObstbSchädlBekV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über weitere Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau Vom 27. Mai 1955

Ausfertigungsdatum:
27.05.1955
Fundstelle:
GBl. 1955, 93
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ObstbSchädlBekV

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 6, 7, 10 und 16 und des § 8 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308) in der Fassung der Erstreckungsverordnung vom 12. Mai 1950 (BGBl. S. 180) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (RGBl. I S. 1143) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden vom 11. April 1950 (BGBl. S. 94) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Zur Feststellung des Befalls mit Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten oder zur Nachprüfung des Befallsverdachts können Pflanzen, die Bestandteil eines Grundstücks sind, und Pflanzen, Pflanzenteile sowie Pflanzenerzeugnisse, die sich in Baumschulen, auf Einschlagplätzen oder in Lagerräumen befinden, von den Beauftragten des Pflanzenschutzdienstes untersucht werden. (2) Darüber hinaus unterliegen Baumschulen für Obst- oder Zierpflanzen und sonstige Betriebe, die Pflanzgut für Handelszwecke halten, der Überwachung durch den Pflanzenschutzdienst.

§ 2

§ 2(1) Wird der Obstbau oder der Obstertrag eines Gebiets durch Schädlinge, insbesondere Schildläuse, Goldafter oder Fruchtfliegen oder durch Krankheiten gefährdet, so gelten für diese Gebiete die Vorschriften der §§ 3 bis 5 Abs. 1 und des § 6.(2) Das Pflanzenschutzamt gibt mit rechtsverbindlicher Wirkung bekannt, welche Gebiete als gefährdet im Sinne des Abs. 1 gelten; dabei soll der Schädling oder die Krankheit bezeichnet oder beschrieben werden. Die Bekanntmachung des Pflanzenschutzamts ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen und in den betroffenen Gebieten ortsüblich bekanntzugeben. Sie wird zu dem in der Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt, spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger ungültig.

§ 3

§ 3(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen, Beerenobstpflanzen und von solchen anderen Pflanzen, die erfahrungsgemäß von dem Schädling oder der Krankheit befallen werden können, sind verpflichtet, a) die Pflanzen nach den Richtlinien des Pflanzenschutzdienstes zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt zu behandeln, b) die Pflanzen, wenn sie so stark befallen sind, daß eine Behandlung nicht mehr zweckmäßig ist, oder wenn eine besondere Verschleppungsgefahr besteht, auf besondere Aufforderung des Pflanzenschutzamts oder seines Beauftragten zu vernichten. (2) Abs. 1 Buchst. a) gilt nicht, wenn die Pflanzen auf andere als wirksam anerkannte Weise behandelt werden.

§ 4

§ 4(1) Die Gemeinde sowie das Pflanzenschutzamt sind befugt, die gemeinschaftliche Durchführung der nach § 3 Buchstabe a) erforderlichen Maßnahmen für das Gemeindegebiet oder einen Teil desselben anzuordnen. Das Bekämpfungsgebiet der Gemeinde sowie Zeitpunkt, Umfang, Art und Weise der gemeinschaftlichen Bekämpfung werden vom Bürgermeisteramt im Benehmen mit dem Pflanzenschutzdienst, erforderlichenfalls vom Pflanzenschutzdienst unmittelbar festgelegt. (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen und Beerenobstpflanzen im Bekämpfungsgebiet haben bei der gemeinschaftlichen Bekämpfung angemessene Hilfsdienste zu leisten.(3) Personen und Betriebe, die infolge der gemeinschaftlichen Bekämpfung vor Schaden bewahrt werden, können zur Deckung der hierdurch entstandenen Unkosten herangezogen werden. Die Stelle, die nach Abs. 1 Satz 1 die gemeinschaftliche Bekämpfung angeordnet hat, setzt die Höhe der umzulegenden Unkosten fest. Das Bürgermeisteramt verteilt diese Unkosten anteilsmäßig auf die Betroffenen, soweit etwa hierfür bereitgestellte öffentliche Mittel nicht ausreichen.

§ 5

§ 5(1) Ist der Obstbau oder der Obstertrag durch die San-José-Schildlaus gefährdet, so gilt zusätzlich folgendes: 1. Obstbäume und Obststräucher sowie Ziersträucher, die erfahrungsgemäß Träger der San-José-Schildlaus sein können, sind vor der Abgabe oder vor dem Versand aus einer Baumschule nach den Richtlinien des Pflanzenschutzdienstes zu entseuchen. 2. Bei Gefahr im Verzug kann das Pflanzenschutzamt durch besondere Verfügung die Abgabe und den Versand von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus einer Baumschule oder einem Einschlagplatz, wo die San-José-Schildlaus festgestellt worden ist, für die Dauer von höchstens sechs Wochen untersagen. (2) Abs. 1 Nr. 2 gilt auch, wenn sich die Baumschule oder der Einschlagplatz nicht in einem Gebiet befindet, das nach § 2 Abs. 2 als gefährdet gilt.

§ 6

§ 6Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 und 5 werden nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in Verbindung mit § 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 9. Juli 1954 (BGBl. I S. 175) geahndet.

§ 7

§ 7(1) Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die bad. Landesverordnung über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus vom 24. Juli 1948 (GVBl. S. 89) und die Verordnung Nr. 640 des Landwirtschaftsministeriums Württemberg-Baden über weitere Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 20. Februar 1951 (Reg.Bl. S. 14) außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.