NukNachsZustV BW 2008 · Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über die Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Abwehr von radiologischen Gefahrenlagen (Zuständigkeitsverordnung Nukleare Nachsorge)Vom 17. November 2008

Ausfertigungsdatum:
17.11.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 470
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel NukNachsZustV

Auf Grund von § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1

§ 1Die Regierungspräsidien sind als Polizeibehörden zuständig für die Abwehr von radiologischen Gefahrenlagen, soweit sich eine Zuständigkeit nicht aus § 19 des Atomgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.