Verordnung des Umweltministeriums über die Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Abwehr von radiologischen Gefahrenlagen (Zuständigkeitsverordnung Nukleare Nachsorge)Vom 17. November 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 17.11.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2008, 470
Auf Grund von § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
§ 1Die Regierungspräsidien sind als Polizeibehörden zuständig für die Abwehr von radiologischen Gefahrenlagen, soweit sich eine Zuständigkeit nicht aus § 19 des Atomgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.