LNTVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung - LNTVO) in der Fassung vom 28. Dezember 1972

Fundstelle:
GBl. 1973, 57
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

§ 2 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften oder Verbände von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (Artikel 140 des Grundgesetzes). (2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für 1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.

§ 3

Vergütung

§ 3 Vergütung(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. (2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag vorsehen; Entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder einschließlich eines Mehrbetrags nach § 10 Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes,2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird,3. die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie abzuführen ist. (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 6

Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht

§ 6 Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht§ 5 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für 1. Lehr- und Vortragstätigkeiten,2. Prüfungstätigkeiten,3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,4. schriftstellerische Tätigkeiten und diesen vergleichbare Tätigkeiten mit Mitteln des Films und Fernsehens,5. künstlerische Tätigkeiten einschließlich künstlerischer Darbietungen,6. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,7. Tätigkeiten als Gutachter für juristische Personen des öffentlichen Rechts,8. Verrichtungen von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,9. Tätigkeiten, die während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs ausgeübt werden,10. Tätigkeiten von Beamten auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten oder die nur nebenbei verwendet werden, sowie von Ehrenbeamten.

§ 7

Ermäßigung der Arbeitszeit

§ 7 Ermäßigung der ArbeitszeitBei teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern sind die in § 5 Abs. 2 und 3 genannten Bruttobeträge ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung anzuwenden.

§ 1

Nebentätigkeit

§ 1 Nebentätigkeit(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Aufnahme der nach § 87 a Abs. 2 LBG zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Öffentliche Ehrenämter sind die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten. Ferner gehört zu den öffentlichen Ehrenämtern jede auf behördlicher Bestellung oder auf öffentlich- rechtlicher Wahl beruhende, ohne Vergütung im Sinne von § 3 ausgeübte Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

§ 10

Nutzungsentgelt

§ 10 Nutzungsentgelt(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Nutzungsentgelt, das auch den angemessenen Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils umfaßt, zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn unentgeltlich ausgeübt wird. Ferner ist kein Entgelt zu entrichten für die Benutzung der in § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Geräte und Einrichtungen, ausgenommen Fotokopiergeräte. (2) Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet werden 1. bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit, wenn die Nebentätigkeit im öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse liegt,2. bei einer Nebentätigkeit, die im Interesse des Dienstherrn liegt, wenn die nach § 87 a Abs. 2 LBG zuständige Stelle das dienstliche Interesse bei Erteilung der Genehmigung bestätigt hat und die Erhebung eines Nutzungsentgelts wegen der Höhe der Vergütung unangemessen wäre, oder3. wenn der Wert einer einmaligen oder gelegentlichen Inanspruchnahme in einem Monat insgesamt 25 Euro nicht übersteigt. (3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn auf Grund einer gemeinschaftlichen Genehmigung in Anspruch, so sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

§ 11a

§ 11 a Nutzungsentgelt im Krankenhaus(1) Ärzte des Krankenhauses, die wahlärztliche Leistungen selbst berechnen können, sind verpflichtet, die Kostenerstattung der Ärzte nach der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils maßgebenden Fassung zu entrichten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, zum Ausgleich der hierdurch nicht erfaßten Kosten und des wirtschaftlichen Vorteils ein Nutzungsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jährlich bezogenen Bruttovergütung zu entrichten. Bei sonstigen stationären oder teilstationären ärztlichen Leistungen beträgt das Nutzungsentgelt 26 vom Hundert der jährlich bezogenen Bruttovergütung. (2) Ärzte des Krankenhauses, die wahlärztliche Leistungen oder sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen auf Grund einer vor dem 1. Januar 1993 nach beamtenrechtlichen Vorschriften erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung selbst berechnen können, sind verpflichtet, zur Deckung der Kosten der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material sowie zum Ausgleich des hieraus erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils ein Nutzungsentgelt in Höhe von 26 vom Hundert der jährlich bezogenen Bruttovergütung zu entrichten. Für die Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 haben sie zusätzlich die nicht pflegesatzfähigen Kosten nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchst. b der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung von Artikel 12 Abs. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) zu erstatten; für die Berechnung des Nutzungsentgelts ist die um diese Kosten verminderte Bruttovergütung maßgebend. (3) Ärzte des Krankenhauses, die zur Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, als Nutzungsentgelt zu entrichten: 1. einen Betrag in Höhe der dem Krankenhaus durch die Nebentätigkeit entstehenden Kosten sowie2. zum Ausgleich des durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils einen Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der um den Betrag nach Nummer 1 verminderten jährlich bezogenen Bruttovergütung (Vorteilsausgleich). Das Krankenhaus kann den Erstattungsbetrag nach Satz 1 Nr. 1 durch allgemeine Kostenregelung bestimmen. Die Erstattung nach Satz 1 Nr. 1 entfällt, soweit die Kosten des Krankenhauses anderweitig abgegolten werden. (4) Überschreitet die Summe der Bruttovergütungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 500 000 Euro jährlich, gilt § 11 Abs. 4 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung entsprechend.(5) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, so ist für die Berechnung des Nutzungsentgelts die für die Leistungen üblicherweise zu fordernde Vergütung maßgebend. (6) Ist die für die Nebentätigkeit in Rechnung gestellte Vergütung uneinbringlich, so ermäßigt sich das Nutzungsentgelt 1. in den Fällen der Nebentätigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 auf die Höhe der Kostenerstattung der Ärzte nach der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils maßgebenden Fassung;2. in den Fällen der Nebentätigkeit gemäß Absatz 3 auf den Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1. Maßgebend für die Berechnung ist die in Rechnung gestellte Vergütung. (7) Für die Zahnärzte des Krankenhauses gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. (8) Bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb des Krankenhauses richtet sich die Höhe des Nutzungsentgelts nach den allgemeinen Bestimmen des § 11.

§ 12

Erhebung des Entgelts

§ 12 Erhebung des Entgelts(1) Der Beamte hat die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Angaben, insbesondere über die Höhe der Nebentätigkeitsvergütung, zu machen. Auf Verlangen sind entsprechende Aufzeichnungen und Nachweise zu führen und die zur Festsetzung der Höhe der Bruttovergütung notwendigen Unterlagen vorzulegen. (2) Das Nutzungsentgelt ist nach Beendigung der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich festzusetzen. Es ist einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides fällig. (3) Der Beamte hat auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. (4) Ist das Nutzungsentgelt oder die nach Absatz 3 zu leistende Abschlagszahlung bei Fälligkeit nicht entrichtet, so sind ab dem Tag nach der Fälligkeit von dem rückständigen Betrag Säumniszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. (5) Das Kostenabzugsverfahren für die im Krankenhaus erbrachten ambulanten vertragsärztlichen Leistungen nach § 120 Abs. 1 Satz 3 Fünftes BuchSozialgesetzbuch bleibt unberührt. Das Krankenhaus kann dabei von der ihm von der Kassenärztlichen Vereinigung überwiesenen Vergütung neben dem Kostenerstattungsbetrag nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auch den Vorteilsausgleich nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 abziehen.

§ 4

Allgemeine Genehmigung, geringer Umfang nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten, ...

§ 4 Allgemeine Genehmigung, geringer Umfang nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten, Widerruf(1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeiten ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 1200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche darf ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten. Eine als allgemein erteilt geltende Genehmigung erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1. (2) Der Beamte hat allgemein genehmigte Nebentätigkeiten der nach § 87 a Abs. 2 LBG zuständigen Stelle vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass es sich um eine einmalige Nebentätigkeit im Kalenderjahr handelt und die Vergütung hierfür 200 Euro nicht überschreitet. Bei der Anzeige hat der Beamte die Art, zeitliche Inanspruchnahme und voraussichtliche Dauer der Nebentätigkeit sowie die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und die voraussichtliche Höhe der Vergütung mitzuteilen und auf Verlangen der nach § 87 a Abs. 2 LBG zuständigen Stelle die erforderlichen Nachweise zu führen. (3) Eine Anzeigepflicht für die in § 84 Abs. 2 Satz 1 LBG genannten nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten besteht nach § 84 Abs. 2 Satz 3 LBG nicht, wenn diese Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben. Der Umfang einer oder mehrerer nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten ist im Sinne des Satzes 1 als insgesamt gering anzusehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind. (4) Wird eine Genehmigung nach § 83 Abs. 2 LBG widerrufen oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach § 84 Abs. 2 LBG untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

§ 5

Gewährung und Ablieferung von Vergütungen

§ 5 Gewährung und Ablieferung von Vergütungen(1) Für eine Nebentätigkeit, die für das Land, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, wird eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden 1. bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten sowie bei schriftstellerischen Tätigkeiten,2. bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,3. bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann. Wird der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet, so darf eine Vergütung nicht gezahlt werden. (2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beträge (Bruttobeträge) nicht übersteigen. Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden. (3) Vergütungen für 1. im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst ausgeübte oder2. auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der nach § 87 a Abs. 2 LBG zuständigen Stelle übernommene oder3. dem Beamten mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeiten sind von dem Beamten insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als die Vergütungen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten bei Beamtender BesoldungsgruppeEuro(Bruttobetrag) A 1 bis A 83700,A 9 bis A 124300,A 13 bis A 16, B 1, AH 1, C 1 bis C 3, W 1 und W 24900,B 2 bis B 5, C 4, W 35500,B 6 und höher6100 übersteigen. Maßgebend für das ganze Kalenderjahr ist die höchste Besoldungsgruppe, die der Beamte im Laufe eines Kalenderjahres erreicht. (3a) Von den Vergütungen sind bei der Ermittlung des nach Absatz 3 Satz 1 abzuliefernden Betrags die bei Reisen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Fahrkosten sowie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge, die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich) und für sonstige Hilfsleistungen und selbst beschafftes Material abzusetzen; dies gilt nicht, soweit für derartige Fahrkosten und Aufwendungen Auslagenersatz geleistet wurde. (4) Dem Beamten zugeflossene Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald feststeht, daß sie den Betrag übersteigen, der ihm zu belassen ist. (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt sind. (6) Bei Beamten, auf die auf Grund von Artikel VI § 3 Nr. 9 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 (GBl. S. 134) der § 33 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1975 (GBl. S. 333) Anwendung findet, weil sie durch das Amt nicht voll in Anspruch genommen sind, erhöhen sich die Beträge in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 um den Unterschiedsbetrag zwischen den gewährten Dienstbezügen und den vollen Dienstbezügen des Amtes.

§ 8

Jährliche Aufstellung der ausgeübten Nebentätigkeiten

§ 8 Jährliche Aufstellung der ausgeübten NebentätigkeitenDer Beamte hat jeweils bis spätestens zum 1. Juli eines Jahres der nach § 87 a Abs. 2 LBG zuständigen Stelle eine Aufstellung mit folgendem Inhalt vorzulegen: 1. eine Erklärung über die von dem Beamten im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten, die Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und die Höhe der Vergütung enthält;2. die Mitteilung von bis zur Abgabe der Aufstellung eingetretenen Änderungen von Angaben bei der Anzeige nach § 84 Abs. 2 LBG;3. eine Abrechnung über die dem Beamten zugeflossenen Vergütungen aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 3, wenn die Vergütungen hierfür insgesamt 1200 Euro im Jahr übersteigen und keine Ausnahme von der Ablieferungspflicht nach § 6 besteht. Aus begründetem Anlass kann die nach § 87 a Abs. 2 LBG zuständige Stelle über die Vergütung Nachweise verlangen. In den Fällen des § 5 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte zu der Abrechnung verpflichtet.

§ 9

Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

§ 9 Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der nach § 87 a Abs. 2 LBG zuständigen Stelle, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht; die Benutzung von Möbeln, einfachen Schreib-, Zeichen- und Bürogeräten, Schreib- und einfachen Rechenmaschinen, einfachen Prüf- und Meßgeräten, einfachen Werkzeugen sowie von Bibliotheken, wissenschaftlicher Literatur und Fotokopiergeräten gilt als allgemein genehmigt. (2) Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann befristet werden. In besonderen Fällen kann die Genehmigung für die Zeit der Wahrnehmung eines bestimmten Amts erteilt werden; Widerruf aus zwingenden dienstlichen Gründen bleibt zulässig. (3) In der Genehmigung ist der Umfang der Inanspruchnahme anzugeben. Bei der Genehmigung oder nachträglich kann bestimmt werden, daß über den Umfang der Inanspruchnahme Aufzeichnungen geführt werden.

§ 1

Öffentliches Ehrenamt

§ 1 Öffentliches EhrenamtÖffentliche Ehrenämter sind die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten. Ferner gehört zu den öffentlichen Ehrenämtern jede auf behördlicher Bestellung oder auf öffentlich-rechtlicher Wahl beruhende, ohne Vergütung im Sinne von § 3 ausgeübte Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

§ 10

Nutzungsentgelt

§ 10 Nutzungsentgelt(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Nutzungsentgelt, das auch den angemessenen Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils umfaßt, zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn unentgeltlich ausgeübt wird. Ferner ist kein Entgelt zu entrichten für die Benutzung der in § 9 Abs. 1 genannten Geräte und Einrichtungen, ausgenommen Fotokopiergeräte. (2) Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet werden 1. bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit, wenn die Nebentätigkeit im öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse liegt,2. bei einer Nebentätigkeit, die auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat, wenn die Erhebung eines Nutzungsentgelts wegen der Höhe der Vergütung unangemessen wäre, oder3. wenn der Wert einer einmaligen oder gelegentlichen Inanspruchnahme in einem Monat insgesamt 25 Euro nicht übersteigt. (3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn auf Grund einer gemeinschaftlichen Genehmigung in Anspruch, so sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

§ 11a

§ 11 a Nutzungsentgelt im Krankenhaus(1) Ärzte des Krankenhauses, die wahlärztliche Leistungen selbst berechnen können, sind verpflichtet, die Kostenerstattung der Ärzte nach der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils maßgebenden Fassung zu entrichten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, zum Ausgleich der hierdurch nicht erfaßten Kosten und des wirtschaftlichen Vorteils ein Nutzungsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jährlich bezogenen Bruttovergütung zu entrichten. Bei sonstigen stationären oder teilstationären ärztlichen Leistungen beträgt das Nutzungsentgelt 26 vom Hundert der jährlich bezogenen Bruttovergütung. (2) Ärzte des Krankenhauses, die wahlärztliche Leistungen oder sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen auf Grund einer vor dem 1. Januar 1993 nach beamtenrechtlichen Vorschriften erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung selbst berechnen können, sind verpflichtet, zur Deckung der Kosten der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material sowie zum Ausgleich des hieraus erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils ein Nutzungsentgelt in Höhe von 26 vom Hundert der jährlich bezogenen Bruttovergütung zu entrichten. Für die Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 haben sie zusätzlich die nicht pflegesatzfähigen Kosten nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchst. b der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung von Artikel 12 Abs. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) zu erstatten; für die Berechnung des Nutzungsentgelts ist die um diese Kosten verminderte Bruttovergütung maßgebend. (3) Ärzte des Krankenhauses, die zur Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, als Nutzungsentgelt zu entrichten: 1. einen Betrag in Höhe der dem Krankenhaus durch die Nebentätigkeit entstehenden Kosten sowie2. zum Ausgleich des durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils einen Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der um den Betrag nach Nummer 1 verminderten jährlich bezogenen Bruttovergütung (Vorteilsausgleich). Das Krankenhaus kann den Erstattungsbetrag nach Satz 1 Nr. 1 durch allgemeine Kostenregelung bestimmen. Die Erstattung nach Satz 1 Nr. 1 entfällt, soweit die Kosten des Krankenhauses anderweitig abgegolten werden. (4) Überschreitet die Summe der Bruttovergütungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 500 000 Euro jährlich, gilt § 11 Abs. 4 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung entsprechend.(5) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, so ist für die Berechnung des Nutzungsentgelts die für die Leistungen üblicherweise zu fordernde Vergütung maßgebend. (6) Ist die für die Nebentätigkeit in Rechnung gestellte Vergütung uneinbringlich, so ermäßigt sich das Nutzungsentgelt 1. in den Fällen der Nebentätigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 auf die Höhe der Kostenerstattung der Ärzte nach der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils maßgebenden Fassung;2. in den Fällen der Nebentätigkeit gemäß Absatz 3 auf den Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1. Maßgebend für die Berechnung ist die in Rechnung gestellte Vergütung. (7) Für die Zahnärzte des Krankenhauses gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. (8) Bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb des Krankenhauses richtet sich die Höhe des Nutzungsentgelts nach den allgemeinen Bestimmungen des § 11.

§ 4

Ausübung von Nebentätigkeiten innerhalb der Arbeitszeit

§ 4 Ausübung von Nebentätigkeiten innerhalb der Arbeitszeit(1) Eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen des Dienstvorgesetzten wahrgenommen wird, darf auch während der Dienststunden ausgeübt werden. Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann ganz oder teilweise während der Dienststunden zugelassen werden, wenn der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkennt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die versäumte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird. (2) Im Übrigen können auf Antrag Ausnahmen von § 64 Abs. 1 LBG zugelassen werden, wenn an der Ausübung der Nebentätigkeit ein öffentliches Interesse besteht, dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

§ 5

Gewährung und Ablieferung von Vergütungen

§ 5 Gewährung und Ablieferung von Vergütungen(1) Für eine Nebentätigkeit, die für das Land, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, wird eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden 1. bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten sowie bei schriftstellerischen Tätigkeiten,2. bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,3. bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann. Wird der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet, so darf eine Vergütung nicht gezahlt werden. (2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beträge (Bruttobeträge) nicht übersteigen. Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden. (3) Vergütungen sind nach § 64 Abs. 3 LBG insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten bei Beamten der Besoldungsgruppe bis A 8 3700 Euro, A 9 bis A 12 4300 Euro, A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 und W 2 4900 Euro, B 2 bis B 5, C 4, W 3 5500 Euro, B 6 und höher 6100 Euro übersteigen. Maßgebend für das ganze Kalenderjahr ist die höchste Besoldungsgruppe, die der Beamte im Kalenderjahr erreicht. Vergütungen sind mit dem Bruttobetrag vor Abzug von Steuern und Abgaben zu berücksichtigen. (3a) Von den Vergütungen sind bei der Ermittlung des nach Absatz 3 Satz 1 abzuliefernden Betrags die bei Reisen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Fahrkosten sowie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge, die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich) und für sonstige Hilfsleistungen und selbst beschafftes Material abzusetzen; dies gilt nicht, soweit für derartige Fahrkosten und Aufwendungen Auslagenersatz geleistet wurde. (4) Dem Beamten zugeflossene Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald feststeht, daß sie den Betrag übersteigen, der ihm zu belassen ist. (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt sind.

§ 8

Jährliche Aufstellung der ausgeübten Nebentätigkeiten

§ 8 Jährliche Aufstellung der ausgeübten Nebentätigkeiten(1) Beamte haben bis spätestens zum 1. Juli eines Jahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung mit folgendem Inhalt vorzulegen: 1. eine Erklärung über die im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen, anzeigepflichtigen und auf Verlangen des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeiten, die Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und die Höhe der Vergütung enthält;2. eine Abrechnung über die dem Beamten zugeflossenen Vergütungen aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten im Sinne von § 64 Abs. 3 LBG, wenn keine Ausnahme von der Ablieferungspflicht nach § 6 besteht. Aus begründetem Anlass kann der Dienstvorgesetzte Nachweise über Vergütungen nach Satz 1 Nr. 2 verlangen. (2) Die oberste Dienstbehörde kann zulassen, dass die Aufstellung einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren umfasst und nur alle zwei Jahre vorzulegen ist. (3) In den Fällen des § 5 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte zu der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verpflichtet.

§ 9

Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

§ 9 Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material(1) Die Benutzung von Möbeln, einfachen Schreib-, Zeichen- und Bürogeräten, Schreib- und einfachen Rechenmaschinen, einfachen Prüf- und Messgeräten, einfachen Werkzeugen sowie von Bibliotheken, wissenschaftlicher Literatur und Fotokopiergeräten gilt als allgemein genehmigt. (2) Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann befristet werden. In besonderen Fällen kann die Genehmigung für die Zeit der Wahrnehmung eines bestimmten Amts erteilt werden; Widerruf aus zwingenden dienstlichen Gründen bleibt zulässig. (3) In der Genehmigung ist der Umfang der Inanspruchnahme anzugeben. Bei der Genehmigung oder nachträglich kann bestimmt werden, daß über den Umfang der Inanspruchnahme Aufzeichnungen geführt werden.

§ 11

Höhe des Nutzungsentgelts

§ 11 Höhe des Nutzungsentgelts(1) Das Nutzungsentgelt außerhalb des in § 11 a geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Es beträgt 1. 5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal,5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Material,2. zusätzlich bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Material je 2,5 vom Hundert und bei der Inanspruchnahme von Personal 5 vom Hundert für den durch die Inanspruchnahme erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich). (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten und Vorteile abdecken, für anwendbar erklären. (3) Steht das nach Hundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist es einschließlich des Vorteilsausgleichs von Amts wegen oder auf Antrag des Zahlungspflichtigen entsprechend dem Nutzungswert der Inanspruchnahme höher oder niedriger zu bemessen. Hierbei sind die Kosten der Inanspruchnahme zu schätzen, soweit eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen Personal, Einrichtungen oder Material gemäß den Sätzen 1 und 2 schließt die Pauschalbemessung für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. (4) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Nr. 1 vorliegen, so ist Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 11

Höhe des Nutzungsentgelts

§ 11 Höhe des Nutzungsentgelts(1) Das Nutzungsentgelt außerhalb des in § 11 a geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Es beträgt 1. 5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal,5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Material,2. zusätzlich bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Material je 2,5 vom Hundert und bei der Inanspruchnahme von Personal 5 vom Hundert für den durch die Inanspruchnahme erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich). (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten und Vorteile abdecken, für anwendbar erklären. (3) Steht das nach Hundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist es einschließlich des Vorteilsausgleichs von Amts wegen oder auf Antrag des Zahlungspflichtigen entsprechend dem Nutzungswert der Inanspruchnahme höher oder niedriger zu bemessen. Hierbei sind die Kosten der Inanspruchnahme zu schätzen, soweit eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen Personal, Einrichtungen oder Material gemäß den Sätzen 1 und 2 schließt die Pauschalbemessung für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. (4) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Nr. 1 vorliegen, so ist Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 5

Gewährung und Ablieferung von Vergütungen

§ 5 Gewährung und Ablieferung von Vergütungen(1) Für eine Nebentätigkeit, die für das Land, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, wird eine Vergütung nicht gewährt.Ausnahmen können zugelassen werden1. bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten sowie bei schriftstellerischen Tätigkeiten,2. bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,3. bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.Wird der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet, so darf eine Vergütung nicht gezahlt werden.(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beträge (Bruttobeträge) nicht übersteigen. Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.(3) Vergütungen sind nach§ 64 Absatz 3 LBG insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten 9 600 Euro übersteigen. Vergütungen sind mit dem Bruttobetrag vor Abzug von Steuern und Abgaben zu berücksichtigen.(3a) Von den Vergütungen sind bei der Ermittlung des nach Absatz 3 Satz 1 abzuliefernden Betrags die bei Reisen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Fahrkosten sowie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge, die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich) und für sonstige Hilfsleistungen und selbst beschafftes Material abzusetzen; dies gilt nicht, soweit für derartige Fahrkosten und Aufwendungen Auslagenersatz geleistet wurde.(4) Dem Beamten zugeflossene Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald feststeht, daß sie den Betrag übersteigen, der ihm zu belassen ist.(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt sind.

§ 13

Nebentätigkeit der Richter

§ 13 Nebentätigkeit der RichterSoweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Richter entsprechend.

§ 5

Gewährung und Ablieferung von Vergütungen

§ 5 Gewährung und Ablieferung von Vergütungen(1) Für eine Nebentätigkeit, die für das Land, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, wird eine Vergütung nicht gewährt.Ausnahmen können zugelassen werden1. bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten sowie bei schriftstellerischen Tätigkeiten,2. bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,3. bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.Wird der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet, so darf eine Vergütung nicht gezahlt werden.(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt den in Absatz 3 Satz 1 genannten Betrag (Bruttobetrag) nicht übersteigen. Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.(3) Vergütungen sind nach§ 64 Absatz 3 LBG insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten 9 600 Euro übersteigen. Vergütungen sind mit dem Bruttobetrag vor Abzug von Steuern und Abgaben zu berücksichtigen.(3a) Von den Vergütungen sind bei der Ermittlung des nach Absatz 3 Satz 1 abzuliefernden Betrags die bei Reisen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Fahrkosten sowie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge, die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich) und für sonstige Hilfsleistungen und selbst beschafftes Material abzusetzen; dies gilt nicht, soweit für derartige Fahrkosten und Aufwendungen Auslagenersatz geleistet wurde.(4) Dem Beamten zugeflossene Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald feststeht, daß sie den Betrag übersteigen, der ihm zu belassen ist.(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt sind.

§ 7

Ermäßigung der Arbeitszeit

§ 7 Ermäßigung der ArbeitszeitBei teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern ist der in § 5 Absatz 2 und 3 genannte Bruttobetrag ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung anzuwenden.

§ 13

Nebentätigkeit der Richter

§ 13 Nebentätigkeit der RichterSoweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrichtergesetz nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Richter entsprechend. Bei Anwendung des § 5 Abs. 2 und 3 sind Beamte und Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, Beamte und Richter der Besoldungsgruppen R 3 bis R 5 Beamten der Besoldungsgruppen B 2 bis B 5 und Beamte und Richter der Besoldungsgruppen R 6 und höher Beamten der Besoldungsgruppen B 6 und höher gleichgestellt.

§ 14

(aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 15

(aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 11

Höhe des Nutzungsentgelts

§ 11 Höhe des Nutzungsentgelts(1) Das Nutzungsentgelt außerhalb des in § 11 a geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Es beträgt 1. 5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal,5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Material,2. zusätzlich bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Material je 2,5 vom Hundert und bei der Inanspruchnahme von Personal 5 vom Hundert für den durch die Inanspruchnahme erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich). (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten und Vorteile abdecken, für anwendbar erklären. (3) Steht das nach Hundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist es einschließlich des Vorteilsausgleichs von Amts wegen oder auf Antrag des Zahlungspflichtigen entsprechend dem Nutzungswert der Inanspruchnahme höher oder niedriger zu bemessen. Hierbei sind die Kosten der Inanspruchnahme zu schätzen, soweit eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen Personal, Einrichtungen oder Material gemäß den Sätzen 1 und 2 schließt die Pauschalbemessung für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. (4) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Nr. 1 vorliegen, so ist Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

Eingangsformel LNTVO

Auf Grund von § 81 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 27. Mai 1971 (Ges.Bl. S. 225) und von § 8 des Landesrichtergesetzes (LRiG) in der Fassung vom 19. Juli 1972 (Ges.Bl. S. 431) wird verordnet:

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.*(2) Gleichzeitig werden aufgehoben: 1. Die Verordnung der Regierung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 7. Dezember 1953 (Ges. Bl. S. 213),2. die Verordnung über die Nebentätigkeit der beamteten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 3. Mai 1938 (RGBl. I S. 501).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.