Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) Vom 25. Juli 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 25.07.2007
- Fundstelle:
- GBl. 2007, 337
Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
Zweck des Gesetzes
§ 1 Zweck des GesetzesDieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens sowie den gesundheitlichen Gefahren durch Aerosole und Dämpfe, die durch die Benutzung von E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzern und Wasserpfeifen (Dampfprodukte) sowie ähnlichen Produkten hervorgerufen werden. Als besonders schutzbedürftig gelten Kinder, Jugendliche, Schwangere, alte Menschen und Personen mit chronischen Erkrankungen.
Anwendungsbereich
§ 2 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gebäude, Einrichtungen und Innenräume, die grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind.(2) Dieses Gesetz findet zudem auf die nachfolgenden Bereiche Anwendung:1. innerhalb Behörden und Dienststellen des Landes oder der Kommunen und sonstigen vom Land oder den Kommunen getragenen Einrichtungen sowie in Dienstfahrzeugen; Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Regionalverbände sowie Stadt- und Landkreise,2. Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche, insbesondere:a) Schulen, Schulgelände sowie schulische Veranstaltungen, unabhängig von der Trägerschaft,b) Schullandheime und das dazugehörige Grundstück,c) Tageseinrichtungen für Kinder und das dazugehörige Grundstück, unabhängig von der Trägerschaft,d) sonstige Einrichtungen und Bereiche, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben,e) innerhalb von Jugendherbergen und Jugendhäusern,f) innerhalb von sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107, S. 10) geändert worden ist, 3. Kinderspielplätze im Außen- und Innenbereich,4. im Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,5. Straßenbahnhaltestellen und Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,6. überdachte Einkaufspassagen,7. Freibäder,8. Freizeit- und Vergnügungsparks entsprechend §§ 2 Absatz 1 Nummer 5 und 38 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 25) geändert worden ist, sowie Zoos gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 S. 22) geändert worden ist, im Außen- und Innenbereich.(3) Auf Justizvollzugseinrichtungen findet das Gesetz keine Anwendung.
Rauch- und Benutzungsverbot
§ 3 Rauch- und Benutzungsverbot(1) In den in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bereichen ist das Rauchen sowie die Benutzung von Dampfprodukten und ähnlichen Produkten, unabhängig von den darin verbrauchten Erzeugnissen, verboten.(2) Im Rahmen des jeweiligen Hausrechts ist eine Ausweitung der in Absatz 1 benannten Verbote und der in § 2 Absätze 1 und 2 benannten Bereiche zulässig.(3) Rauchen im Sinne dieses Gesetzes umfasst auch die Benutzung der in Absatz 1 benannten Produkte. Rauchende im Sinne des Gesetzes sind auch diejenigen, die die in Absatz 1 benannten Produkte nutzen.
Ausnahmeregelungen
§ 4 Ausnahmeregelungen(1) Verbote nach § 3 Absatz 1 gelten nicht in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen. Satz 1 gilt in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, sowie in Einrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1-20) geändert worden ist, nicht, wenn die Einrichtungsleitung ein Verbot im Rahmen ihres Hausrechts regelt. Satz 1 gilt zudem nicht in Einrichtungen und Bereichen für Kinder und Jugendliche gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a bis f.(2) In Krankenhäusern können Ausnahmen von den in § 3 Absatz 1 benannten Verboten für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder auf Grund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel, zum Beispiel bei der Suchtbehandlung, entgegensteht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall Ausnahmen von den in § 3 Absatz 1 benannten Verboten erlaubt werden sollen, trifft das behandelnde ärztliche Fachpersonal. Die Klinikleitung hat in den Fällen des Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit im Krankenhaus und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. Soweit die Klinikleitung für die in Satz 1 genannten Patientinnen und Patienten entsprechende Räumlichkeiten sowie im Außenbereich Raucherzonen zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf mit einem Krankenhaus verbundene Hotels und auf Einrichtungen des Hospizdienstes. Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 32) geändert worden ist, genannten Einrichtungen einschließlich der Rehabilitationseinrichtungen.(3) In stationären Pflegeeinrichtungen sind Ausnahmen von den in § 3 Absatz 1 benannten Verboten durch die Leitung der Pflegeeinrichtung zuzulassen, wenn diese Räume ausschließlich von Rauchenden genutzt oder bewohnt werden und alle Nutzenden oder Bewohnerinnen und Bewohner des betroffenen Raums hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die Leitung der Pflegeeinrichtung hat in diesen Fällen Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit in der Pflegeeinrichtung und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Pflegeeinrichtung aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. Soweit die Leitung der Pflegeeinrichtung Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.(4) Bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist, gelten die Verbote nach § 3 Absatz 1 nicht.(5) In Gaststätten ist das Rauchen zulässig in vollständig abgetrennten Nebenräumen zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind, bereits an den Eingängen der Gaststätte in deutlich erkennbarer Weise auf das Vorhandensein eines Rauchernebenraums hingewiesen wird und die Belange des Nichtraucherschutzes durch den Rauchernebenraum nicht beeinträchtigt werden. Das Rauchen ist auch zulässig in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastraum und ohne abgetrennten Gastnebenraum, wenn keine oder lediglich von dort verabreichte kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, die Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist. In Diskotheken ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und bereits an den Eingängen der Diskothek in deutlich erkennbarer Weise auf das Vorhandensein eines Rauchernebenraums hingewiesen wird. Verbote nach § 3 Absatz 1 gelten nicht in Bier-, Wein- und Festzelten. In Spielbanken und Spielhallen ist das Rauchen zulässig in vollständig abgetrennten Nebenräumen, zu denen lediglich Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr Zutritt haben dürfen, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind, bereits an den Eingängen der Spielbanken und Spielhallen in deutlich erkennbarer Weise auf das Vorhandensein eines Rauchernebenraums hingewiesen wird und die Belange des Nichtraucherschutzes durch Rauchernebenräume nicht beeinträchtigt werden.(6) Die Verbote nach § 3 Absatz 1 gelten nicht in ausgewiesenen Räumen des Polizeivollzugsdienstes und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen oder Befragungen durchgeführt werden und der vernommenen oder befragten Person das Rauchen im Einzelfall gestattet wird; Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter.(7) Das Rauchen in Shisha-Bars ist in vollständig abgetrennten Nebenräumen, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, zulässig, wenn die Belange des Nichtraucherschutzes durch den Rauchernebenraum nicht beeinträchtigt werden und die Shisha-Bars am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Shisha-Bar, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind. Das Rauchen ist auch zulässig in Shisha-Bars mit weniger als 75 Quadratmetern Gastraum und ohne abgetrennten Gastnebenraum, wenn keine oder lediglich von dort verabreichte kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Shisha-Bars am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Shisha-Bar, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind. Eine Shisha-Bar im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung mit ordnungsgemäßer Gewerbean- oder -ummeldung, deren Hauptzweck im Anbieten von Wasserpfeifen zum Konsum vor Ort liegt. Shisha-Bars, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben wurden, sind von den Gastraum- und Speisebeschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen. Satz 4 gilt bis zu einer wesentlichen Änderung der Betriebsform oder einer Verlegung der Betriebsstätte. Gegenüber den Leitungen, Geschäftsführungen und Betreiberinnen und Betreibern von Shisha-Bars können jederzeit Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens sowie den gesundheitlichen Gefahren durch Aerosole und Dämpfe, die durch die Benutzung von Wasserpfeifen sowie ähnlichen Produkten hervorgerufen werden, sowie darüber hinausgehende ordnungsrechtliche Maßnahmen durch die jeweils zuständigen Behörden erlassen werden. Die Möglichkeiten anderweitiger ordnungsrechtlicher Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.(8) In Freibädern, im Außenbereich von Freizeit- und Vergnügungsparks sowie Zoos können speziell gekennzeichnete, ausschließlich für das Rauchen bestimmte Raucherzonen eingerichtet werden, sofern keine unmittelbare Beeinträchtigung von Nichtrauchenden zu erwarten ist. Die Raucherzonen sind als solche deutlich zu kennzeichnen. Die Raucherzone muss sich außerhalb von geschlossenen Räumen befinden und räumlich klar abgegrenzt sein, um sicherzustellen, dass Nichtrauchende nicht unbeabsichtigt dem Rauch ausgesetzt werden. Die Größe der Raucherzone ist auf das Notwendige zu beschränken, sodass sie nur einen kleinen Teil der Gesamtfläche umfassen soll. Sie darf nicht an Orten eingerichtet werden, an denen ein erhebliches Aufkommen von Menschen zu erwarten ist.
Andere Rechtsvorschriften
§ 5 Andere Rechtsvorschriften(1) Weitergehende Rauchverbote, die auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften erlassen werden, bleiben von diesem Gesetz unberührt.(2) Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Maßnahmen zur Umsetzung der Verbote
§ 6 Maßnahmen zur Umsetzung der VerboteDie Leitungen, Geschäftsführungen und Betreiberinnen und Betreiber der in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bereiche und Einrichtungen sind für die Einhaltung der in diesem Gesetz benannten Verbote und die Einhaltung der Voraussetzungen von Ausnahmeregelungen nach § 4 Absätze 2 bis 8 in den von ihnen geleiteten Einrichtungen, Bereichen und Betrieben verantwortlich. Sie haben auf die Verbote durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in angemessener Anzahl, insbesondere in jedem Eingangsbereich, hinzuweisen. Soweit ihnen Verstöße gegen in § 3 Absatz 1 benannte Verbote bekannt werden, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in den in § 2 Absätze 1 und 2 benannten Bereichen gegen die in § 3 Absatz 1 benannten Verbote verstößt, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 4 besteht.(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Geschäftsführung oder Betreiberin oder Betreiber der Kennzeichnungspflicht nach § 4 Absätze 5 und 7 nicht nachkommt oder als Geschäftsführung oder Betreiberin oder Betreiber entgegen der Verpflichtung nach § 6 Satz 3 keine Maßnahmen ergreift um Verstöße zu verhindern.(3) Schülerinnen und Schüler werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig in den in § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a und b benannten Bereichen gegen die in § 3 Absatz 1 benannten Verbote verstoßen, vorrangig mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) zur Einhaltung der in § 3 Absatz 1 benannten Verbote angehalten.(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 3 300 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 6 500 Euro geahndet werden.(5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde. Dies gilt ungeachtet der §§ 33 und 34 SchG auch in Bezug auf das Rauchverbot an Schulen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden vierten Monats in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesnichtraucherschutzgesetz vom 25. Juli 2007 (GBl. S. 337), das durch Gesetz vom 3. März 2009 (GBl. S. 81) geändert worden ist, außer Kraft.
Rauchfreiheit in Gaststätten
§ 7 Rauchfreiheit in Gaststätten(1) In Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt. Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen zulässig 1. in vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden,2. in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, Personen mit nicht vollendetem 18.Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind. (3) In Diskotheken ist abweichend von Absatz 1 das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18.Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind. (4) Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 in einem Schulgebäude, auf einem Schulgelände sowie auf Schulveranstaltungen raucht, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 2 vorliegt,2. entgegen § 3 in einem Jugendhaus raucht,3. entgegen § 4 in einem Gebäude oder auf einem Grundstück einer Tageseinrichtung für Kinder raucht,4. entgegen § 5 Abs. 1 in einer Behörde, Dienststelle oder sonstigen Einrichtung des Landes oder einer Kommune raucht, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 vorliegt,5. entgegen § 6 Abs. 1 in einem Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung raucht, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 6 Abs. 2 bis 4 vorliegt,6. entgegen § 7 in einer Gaststätte raucht,7. entgegen § 7 als Betreiber seiner Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt oder als Betreiber Verstöße gegen das Rauchverbot nicht verhindert. Schüler werden vorrangig mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) zur Einhaltung des Rauchverbots angehalten.(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 6 kann mit einer Geldbuße bis zu 40 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 150 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde. Dies gilt ungeachtet der §§ 33 und 34 SchG sowie des § 16 Abs. 1 Nr. 21 des Landesverwaltungsgesetzes auch in Bezug auf das Rauchverbot an Schulen.
Der Landtag hat am 25. Juli 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
Zweckbestimmung
§ 1 Zweckbestimmung(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, dass in Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in Tageseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten nicht geraucht wird. Die Regelungen dienen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. (2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für Justizvollzugsanstalten.
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Rauchfreiheit in Schulen
§ 2 Rauchfreiheit in Schulen(1) In Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie bei Schulveranstaltungen ist das Rauchen untersagt. Auf Schulgeländen befindliche Wohnungen sind vom Rauchverbot nach Satz 1 ausgenommen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung für volljährige Schüler ab Klasse 11 oder der entsprechenden Klassen der beruflichen Schulen sowie für dort tätige Lehrkräfte Raucherzonen außerhalb von Schulgebäuden im Außenbereich des Schulgeländes jeweils für ein Schuljahr zulassen, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.
Rauchfreiheit in Jugendhäusern
§ 3 Rauchfreiheit in JugendhäusernIn Jugendhäusern ist das Rauchen untersagt.
Rauchfreiheit in Tageseinrichtungen für Kinder
§ 4 Rauchfreiheit in Tageseinrichtungen für KinderIn den Gebäuden und auf den Grundstücken der Tageseinrichtungen für Kinder ist das Rauchen untersagt. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Rauchfreiheit in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der ...
§ 5 Rauchfreiheit in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen(1) In den Behörden und Dienststellen des Landes oder der Kommunen sowie in sonstigen vom Land oder den Kommunen getragenen Einrichtungen ist das Rauchen untersagt. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Rauchverbot nach Satz 1 gilt auch in Dienstfahrzeugen. Kommunen im Sinne von Satz 1 sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Regionalverbände sowie Stadt- und Landkreise. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Leitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausnahmen vom Rauchverbot bei besonderen Veranstaltungen zulassen. Sie kann zudem das Rauchen in bestimmten abgeschlossenen Räumen gestatten, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Rauchfreiheit in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
§ 6 Rauchfreiheit in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen(1) In Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen ist das Rauchen untersagt. Satz 1 gilt insbesondere auch für Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten des Krankenhauses oder der Pflegeeinrichtung. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf mit einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung verbundene Hotels und auf Einrichtungen des Hospizdienstes. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887) genannten Einrichtungen einschließlich der Rehabilitationseinrichtungen. (2) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder auf Grund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel, zum Beispiel bei der Suchtbehandlung, entgegensteht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft der behandelnde Arzt. Die Klinikleitung hat in den Fällen des Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit im Krankenhaus und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. Soweit die Klinikleitung für die in Satz 1 genannten Patienten entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen. (3) Für die Beschäftigten des Krankenhauses kann die Klinikleitung auf Antrag Raucherzimmer einrichten. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in abgeschlossenen Räumlichkeiten von Pflegeeinrichtungen erlaubt, wenn diese Räume ausschließlich von Rauchern genutzt oder bewohnt werden und alle Nutzer oder Bewohner des betroffenen Raumes hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots
§ 8 Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots(1) Die Leitungen der in §§ 2 bis 6 genannten Einrichtungen sind für die Einhaltung des Rauchverbots in den von ihnen geleiteten Einrichtungen verantwortlich. Sie haben auf das Rauchverbot durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in jedem Eingangsbereich hinzuweisen. Soweit ihnen Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. (2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Gaststättenbetreiber für deren jeweilige Gaststätte. Die Regelung zur Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 bleibt davon unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.