Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeit nach der Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufVZuVO) Vom 8. Oktober 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 08.10.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2014, 506
Auf Grund von § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314) wird verordnet:
Zuständige Behörde für die Notrufnummer 110
§ 1 Zuständige Behörde für die Notrufnummer 110Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 der Verordnung über Notrufverbindungen ist für die Notrufnummer 110 das Präsidium für Technik, Logistik, Service der Polizei.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.