Gesetz über das Versorgungswerk der Notarkammer Baden-Württemberg (Notarversorgungsgesetz - NotVG) Vom 29. Juli 2010*
- Ausfertigungsdatum:
- 29.07.2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 555, 558
Errichtung, Name, Aufgabe, Sitz
§ 1 Errichtung, Name, Aufgabe, Sitz(1) Das Versorgungswerk der Notarkammer Baden-Württemberg wird als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. (2) Das Versorgungswerk führt den Namen »Notarversorgungswerk Baden-Württemberg«. (3) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, den in Baden-Württemberg bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung sowie den in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg und zur Notarkammer Baden-Württemberg stehenden Notarassessoren und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren. Es erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln und Zuweisungen der Notarkammer Baden-Württemberg. (4) Sitz des Versorgungswerks ist Stuttgart.
Leistungen
§ 10 Leistungen(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen: 1. Altersrente,2. Hinterbliebenenrente,3. Berufsunfähigkeitsrente. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.(2) Änderungen der Satzung, welche die Höhe der Leistungen betreffen, gelten auch für vor der Änderung eingetretene Leistungsfälle, es sei denn, die Satzung sieht eine abweichende Regelung vor.
Verjährung
§ 11 VerjährungAnsprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Abtretung, Verpfändung, Pfändung
§ 12 Abtretung, Verpfändung, PfändungAnsprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch entsprechend. Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 13 Gesetzlicher Forderungsübergang§ 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Verwendung und Anlage der Mittel
§ 14 Verwendung und Anlage der MittelDie Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung von § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) und der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in den jeweils geltenden Fassungen anzulegen.
Vorverfahren
§ 15 VorverfahrenDen Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt der Vorstand.
Mitwirkungspflichten der Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen
§ 16 Mitwirkungspflichten der Mitglieder und ihrer HinterbliebenenDie Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch bedeutsamen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Belege vorzulegen. Die Mitglieder sind auch verpflichtet, sich auf Verlangen medizinischen Untersuchungen nach näherer Weisung des Versorgungswerks zu unterziehen. Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.
Satzung
§ 17 SatzungDie Satzung regelt die Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks, insbesondere: 1. Beginn und Ende der Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse sowie Ausnahmen und Befreiungen,2. die Bemessung und Zahlungsweise der Beiträge,3. die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen,4. die Beitragsrückgewähr an Mitglieder, die ohne Anspruch auf Leistungen ausscheiden,5. das Geschäftsjahr,6. die Grundsätze der Vermögensanlage,7. den Umfang der Berichtspflicht und die Prüfung der Rechnungslegung,8. die Aufgabenverteilung zwischen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung und9. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
Aufsicht
§ 18 Aufsicht(1) Das Justizministerium führt die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk; die Bestimmungen des § 118 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Versicherungsaufsicht führt das Wirtschaftsministerium oder die von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde; die Bestimmungen der §§ 54 d, 55, 81, 83 und 89 VAG gelten entsprechend.(2) Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums; sie sind bekannt zu machen. Die Feststellung des Haushaltsplans sowie Beschlüsse über die Grundsätze der Vermögensanlage bedürfen der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums. Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt des Justizministeriums. (3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg gelten für das Versorgungswerk nicht.
Übergangsregelungen
§ 19 Übergangsregelungen(1) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sind, hat es dabei sein Bewenden; die Regelung des Absatzes 2 bleibt unberührt. Sollten am 1. Januar 2018 bereits zum Notar bestellte Rechtsanwälte, die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sind, zu einem späteren Zeitpunkt zum Notar nach § 3 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) ernannt werden, werden sie auf Antrag in das Versorgungswerk nach § 1 Abs. 1 aufgenommen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Ernennung nach § 3 Abs. 1 BNotO zu stellen.(2) Notare, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden-Württemberg bestellt sind, werden auf Antrag in das Versorgungswerk nach § 1 Abs. 1 aufgenommen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. (3) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist oder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. (4) Notare im Landesdienst, die von Gesetzes wegen zum 1. Januar 2018 zum Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO bestellt werden, können von einer Aufnahme in das Versorgungswerk nicht unter Berufung auf ihr Alter ausgeschlossen werden. (5) Der Präsident der Notarkammer Baden-Württemberg beruft die Mitgliederversammlung des Versorgungswerks unverzüglich zu ihrer ersten Sitzung ein. Er leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes. (6) Die Mitgliederversammlung hat die Pflicht, unverzüglich eine Satzung zu beschließen und dem Justizministerium zur Genehmigung vorzulegen.
Pflichtmitgliedschaft
§ 2 Pflichtmitgliedschaft(1) Dem Versorgungswerk gehören als Pflichtmitglieder die in Baden-Württemberg nach dem 31. Dezember 2017 bestellten Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung sowie die in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg und zur Notarkammer Baden-Württemberg stehenden Notarassessoren an. Dies gilt auch für Notare, die gemäß § 114 Abs. 2 der Bundesnotarordnung als bestellt gelten. (2) Die Satzung kann bestimmen, dass 1. die Pflichtmitgliedschaft der Notarassessoren erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Anwärterdienstes beginnt,2. die Pflichtmitgliedschaft nicht eintritt, wenn Altersgrenzen, die in der Satzung festzulegen sind, überschritten sind,3. die Pflichtmitgliedschaft fortgesetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen,4. Ausnahmen oder Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorgesehen sind, wenn eine andere gleichwertige auf Gesetz beruhende Versorgung besteht.
Organe
§ 3 OrganeDie Organe des Versorgungswerks sind 1. die Mitgliederversammlung und2. der Vorstand.
Vorstand
§ 4 Vorstand(1) Der Vorstand des Versorgungswerks besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands weiter. (3) Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Er kann die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.
Aufgaben des Vorstands
§ 5 Aufgaben des Vorstands(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. (2) Der Vorsitzende vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands einzeln zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. (3) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Versorgungswerks. Der Mitgliederversammlung ist über die Lage des Versorgungswerks und die zu erwartende Geschäftsentwicklung nach Maßgabe der Satzung zu berichten.
Mitgliederversammlung
§ 6 Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über 1. die Satzung des Versorgungswerks und deren Änderung,2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,3. die Feststellung des Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands,4. die Wahl der Rechnungsprüfer,5. die Bestimmung der Grundlagen der Bemessung der Beiträge und Leistungen,6. die Grundsätze der Vermögensanlage,7. die Grundsätze der Aufwandsentschädigung und Unkostenerstattung des Vorstands,8. die Übertragung der Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auf eine geeignete juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts und9. die Bestellung von Ausschüssen. Die Mitgliederversammlung kann zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versorgungswerks gegen ein Mitglied des Vorstands einen Vertreter bestellen. (2) Der Mitgliederversammlung können durch Satzung weitere Aufgaben vorbehalten werden. (3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder von zwei Mitgliedern des Vorstands einberufen. Ein Zehntel der Mitglieder des Versorgungswerks kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung eine Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen.
Vertreterversammlung
§ 7 Vertreterversammlung(1) Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht. Die Satzung kann auch bestimmen, dass bestimmte Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben. (2) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 30 Vertretern, die von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch allgemeine, unmittelbare, gleiche und geheime Briefwahl gewählt werden. Vertreter kann nur jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die Mitglied des Versorgungswerks ist und nicht dem Vorstand angehört. Die Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. Mehrstimmrechte können ihnen nicht eingeräumt werden. Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten. Das Weitere bestimmt die Satzung, insbesondere auf wie viele Mitglieder ein Vertreter entfällt. (3) Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung weiter. Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, muss ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten. Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Vertreters. Jedes Mitglied kann jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter verlangen. Die Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung über die Abschaffung der Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Versorgungswerks beantragt wird. Regelungen dieses Gesetzes hinsichtlich der Mitgliederversammlung gelten entsprechend für die Vertreterversammlung.
Beschlussfassung
§ 8 BeschlussfassungDie Organe des Versorgungswerks beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Satzung und deren Änderung sowie über die Abberufung eines Mitglieds des Vorstands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Beiträge
§ 9 Beiträge(1) Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Der monatliche Beitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen und darf die Höchstgrenzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigen. (2) Das Versorgungswerk setzt die Beiträge durch Verwaltungsakt fest. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben werden; § 24 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.