Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Bezirksnotars (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Bezirksnotare - APrONot) in der Fassung vom 14. Dezember 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 14.12.1993
- Fundstelle:
- GBl. 1994, 50
Zwischenprüfung
§ 13 Zwischenprüfung(1) Gegen Ende der Studienpraxis I findet eine Zwischenprüfung statt, mit der festgestellt werden soll, ob der Notaranwärter die für das Berufsziel erforderliche Eignung besitzt und zu erwarten ist, daß er die Ausbildung erfolgreich abschließen wird. (2) In der Zwischenprüfung sind vier Aufsichtsarbeiten aus dem bürgerlichen Recht und dem Grundbuchrecht, deren Anforderungen sich nach dem Ausbildungsstand richten, mit einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Stunden zu fertigen. Die Arbeiten werden begutachtet und mit einer Note und Punktzahl nach § 18 bewertet. § 17 Abs. 3 bis 6 sowie §§ 26 bis 28 finden entsprechende Anwendung. Wer in den Aufsichtsarbeiten einen Durchschnitt von mindestens 4,50 Punkten erzielt hat, hat die Prüfung bestanden. (3) Notaranwärter, die in den Aufsichtsarbeiten einen Durchschnitt von weniger als 4,50 Punkten erzielt haben, werden mündlich geprüft. Die mündliche Prüfung umfaßt drei Abschnitte nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1. Die mündliche Prüfung dauert für jeden Teilnehmer etwa 45 Minuten. Es sollen nicht mehr als drei Anwärter zusammen geprüft werden. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern. § 20 Abs. 1 und 2 und § 23 finden entsprechende Anwendung. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn der Notaranwärter in mindestens zwei Abschnitten der mündlichen Prüfung ein mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (4) Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt aus dem Kreis der Prüfer für die Notarprüfung die Prüfer für die schriftliche Prüfung sowie die Vorsitzenden und die weiteren Prüfer für die mündliche Prüfung.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 2 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für das Amt des Bezirksnotars geeignet erscheint;3. das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;4. Die zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. (2) Die Vorschriften der Landeslaufbahnverordnung über die Höchstaltersgrenzen bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Ermächtigung des Landespersonalausschusses, von diesen Ausnahmen zuzulassen, bleiben unberührt. (3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt durch das Justizministerium. (4) Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung Notaranwärter oder Notaranwärterin.
Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung
§ 26 Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung(1) Bei Verhinderung an der Prüfungsteilnahme wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund wird der Rücktritt auf Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, im Falle einer Erkrankung grundsätzlich unter Beifügung eines amtsärztlichen Zeugnisses, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. (2) Bei Teilnahme an der Prüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 kann ein späterer Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt worden ist. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes für den schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen, wenn nach Abschluß des jeweiligen Teils ein Monat verstrichen ist. (3) Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Betrifft die Genehmigung nur die mündliche Prüfung, wird ein neuer mündlicher Prüfungstermin bestimmt. Wird der Rücktritt oder das Fernbleiben von der Prüfung nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Prüfungsstoff
§ 16 Prüfungsstoff(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungskandidat das Ausbildungsziel erreicht hat. (2) Der Prüfungsstoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung umfaßt 1. in vollem Umfanga) das bürgerliche Recht mit Nebengesetzen, insbesondere dem Wohnungseigentumsgesetz und der Erbbaurechtsverordnung,b) das Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften,c) das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere das Beurkundungsrecht sowie das Grundbuch-, Vormundschafts-, Nachlaß- und Registerrecht einschließlich des zugehörigen Kostenrechts,d) die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die Zwangsvollstreckung in Grundstücke,e) das Recht der Notare;2. in Grundzügena) das Handelsrecht und das Recht der Wertpapiere,b) das übrige Zwangsvollstreckungsrecht,c) das Insolvenzrecht,d) aus dem Steuerrecht das Einkommensteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, das Grunderwerbsteuerrecht sowie das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht,e) das Zivilprozeßrecht und das Gerichtsverfassungsrecht,f) das Staats- und Verwaltungsrecht,g) das Straf- und Strafverfahrensrecht,h) Grundfragen des Europarechts,i) das Internationale Privatrecht.j) Grundfragen der Betriebswirtschaftslehre. (3) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff nach Absatz 2 zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
Schriftliche Prüfung
§ 17 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung findet gegen Ende des Studiums II statt. In der schriftlichen Prüfung sind acht Aufgaben unter Aufsicht zu bearbeiten: 1. eine Aufgabe mit Schwerpunkt Beurkundung im Grundstücksrecht (mit einschlägigen steuerrechtlichen Fragen),2. eine Aufgabe mit Schwerpunkt Beurkundung im Erb- und Familienrecht einschließlich des zugehörigen Internationalen Privatrechts (mit einschlägigen steuerrechtlichen Fragen),3. eine Aufgabe mit Schwerpunkt Beurkundung im Handels- und Gesellschaftsrecht (mit einschlägigen steuerrechtlichen Fragen),4. eine Aufgabe mit Schwerpunkt Grundbuchrecht und Zwangsvollstreckung in Grundstücke,5. drei Aufgaben aus dem Zivilrecht mit einschlägigem Verfahrensrecht und aus dem Zwangsvollstreckungsrecht (einschließlich Zwangsversteigerungs- und Insolvenzrecht),6. eine Aufgabe in zwei Teilen, davon Teil I mit Schwerpunkt Staats- und Verwaltungsrecht einschließlich Europarecht und Teil II mit Schwerpunkt Straf- und Strafverfahrensrecht. Die Aufgaben Nummer 1 bis 5 erstrecken sich auch auf das zugehörige Kostenrecht. (2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Stunden. Bei der Aufgabe in Absatz 1 Nr. 6 entfallen auf jeden Teil zweieinhalb Stunden. (3) Der Prüfungskandidat hat seine Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennzahl zu versehen. Die Kennzahlen werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost oder vom Landesjustizprüfungsamt den Kandidaten zugeteilt. Der Kandidat hat den Platz einzunehmen, der mit seiner Kennzahl versehen ist. Die zu den Kennzahlen gehörenden Namen dürfen den Prüfern vor der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekanntgegeben werden. (4) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden. Es können auch Hilfsmittel oder Hilfspersonen zugelassen werden. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung maßgebenden medizinischen Befundtatsachen enthält, beizufügen. (5) Die Prüfungskandidaten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel, die sie selbst zu beschaffen haben, benutzen. (6) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Beamter des gehobenen Justizdienstes. Er fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden.
Gegenstand der mündlichen Prüfung, Bewertung
§ 21 Gegenstand der mündlichen Prüfung, Bewertung(1) Die mündliche Prüfung besteht aus vier Prüfungsabschnitten, die im Schwerpunkt folgende Gebiete zum Gegenstand haben: 1. Familien- und Erbrecht,2. Handelsrecht, Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften, Wertpapierrecht und Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre,3. Grundstücksrecht, Grundbuchrecht und Recht der Zwangsvollstreckung in Grundstücke,4. Schuldrecht, Mobiliarsachenrecht; Zivilprozessrecht; Staats- und Verwaltungsrecht; Straf- und Strafverfahrensrecht; Europarecht. Die Prüfungsabschnitte 1 bis 3 umfassen auch das Internationale Privatrecht, das einschlägige Verfahrensrecht, das Steuerrecht und kostenrechtliche Fragen. Die Gegenstände dieser Prüfungsabschnitte sollen sich vor allem auf Fragestellungen aus der Sicht der Beurkundung und aus der Sicht der richterlichen Tätigkeit in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beziehen. (2) Der Prüfungsausschuß bewertet die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsabschnitt der mündlichen Prüfung mit einer Note und Punktzahl nach § 18 Abs. 1. Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, so entscheidet der Ausschuß mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Prüfungsgesamtnote
§ 22 Prüfungsgesamtnote(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuß die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest. Hierzu wird aus den Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten und den Punktzahlen der mündlichen Prüfungsabschnitte die Summe gebildet, diese durch zwölf geteilt und auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet. (2) Der Prüfungsausschuß kann die Durchschnittspunktzahl bestätigen oder in Ausnahmefällen von dieser bis zu einem halben Punkt abweichen, wenn auf Grund des Gesamteindrucks von den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst der Leistungsstand des Kandidaten hierdurch besser gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat (Endpunktzahl). (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungskandidat mindestens die Endpunktzahl 4,00 erreicht hat. (4) Bei bestandener Prüfung ergibt sich die Gesamtnote aus der Endpunktzahl wie folgt: 4,00 bis 6,49 Punkte = ausreichend6,50 bis 9,49 Punkte = befriedigend 9,50 bis 12,49 Punkte = gut12,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut. (5) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses eröffnet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfungskandidaten das Ergebnis der Prüfung und teilt die Bewertung der Einzelleistungen mit.
Prüfungszeugnis, Platznummer
§ 24 Prüfungszeugnis, Platznummer(1) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und Endpunktzahl. (2) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens werden vom Landesjustizprüfungsamt auf Grund der Endpunktzahlen Platznummern festgesetzt. Haben mehrere Prüfungskandidaten die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleiche Platznummer. Das Landesjustizprüfungsamt erteilt ein Zeugnis über die erreichte Platznummer. (3) Wer die Prüfung bestanden hat, erwirbt das Recht, die Bezeichnung Württembergischer Notariatsassessor (abgekürzt Württ. Notariatsassessor) oder Württembergische Notariatsassessorin (abgekürzt Württ. Notariatsassessorin) zu führen. Andere Abkürzungen sind nicht zulässig.
Bewerbung
§ 3 Bewerbung(1) Dem Zulassungsgesuch sind beizufügen: 1. beglaubigte Abschriften der Schulzeugnisse ab Klasse 10 sowie der Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 nachgewiesen werden;2. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über Beschäftigungen und Prüfungen seit der Schulentlassung;3. ein handgeschriebener Lebenslauf;4. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis neuen Datums;5. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in Paßbildgröße;6. eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. (2) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das bei der Entscheidung nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage beim Justizministerium zu beantragen.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 4 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert fünf Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Studium I 10 Monate 2. Studienpraxis I bis III 27 Monate 3. Studium II 20 Monate 4. Studienpraxis IV 3 Monate. (3) Nimmt der Notaranwärter unmittelbar im Anschluß an die Ausbildung an der Notarprüfung teil, so verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum Tage der mündlichen Prüfung.
Direktor der Wüttembergischen Notarakademie, Dozenten
§ 6 Direktor der Wüttembergischen Notarakademie, DozentenDer Direktor, sein Stellvertreter und die Dozenten der Württembergischen Notarakademie werden vom Justizministerium auf Zeit, regelmäßig auf die Dauer von drei Jahren, bestellt.
Ausbildungsausschuß
§ 7 Ausbildungsausschuß(1) An der Württembergischen Notarakademie wird ein Ausbildungsausschuß eingerichtet. (2) Dem Ausbildungsausschuss gehören an: 1. Der Direktor der Württembergischen Notarakademie als Vorsitzender und dessen Stellvertreter;2. der Geschäftsführer der Württembergischen Notarakademie;3. vier Dozenten der Württembergischen Notarakademie;4. ein Lehrer einer Arbeitsgemeinschaft;5. je ein Vertreter der Notaranwärter aus jedem Einstellungsjahrgang. (3) An den Sitzungen des Ausbildungsausschusses kann ein Vertreter des Justizministeriums mit beratender Stimme teilnehmen. (4) Der Ausbildungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Der Ausbildungsausschuß hat folgende Aufgaben: 1. Stellungnahme beim Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und den hierzu ergehenden Verwaltungsvorschriften;2. Mitwirkung bei der Aufstellung des Studienplans;3. Mitwirkung bei der Erstellung der Stoffleitpläne im Rahmen des Studienplans;4. Mitwirkung bei der zeitlichen Planung der Lehrveranstaltungen;5. Mitwirkung bei der Erarbeitung neuer Lehrmethoden und bei der Erstellung von Lehr- und Unterrichtsmaterial;6. Stellungnahmen zu sonstigen grundsätzlichen Fragen des Lehr- und Studienbetriebs;7. Vorschläge für die Bestellung der Dozenten;8. Zusammenarbeit mit den für die praktische Ausbildung und für die Arbeitsgemeinschaften zuständigen Stellen.
Praktische Ausbildung
§ 8 Praktische Ausbildung(1) In der Studienpraxis wird dem Notaranwärter die Fähigkeit vermittelt, die erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Soweit Ausbildungsstand und Fähigkeiten des Notaranwärters dies zulassen, sollen ihm zunehmend Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen werden. (2) Die Studienpraxis besteht aus folgenden Teilen: 1. Studienpraxis I bei einem Notariat 11 Monate 2. Studienpraxis II bei einem Amtsgericht 3 Monate 3. Studienpraxis III bei einem Notariat 13 Monate 4. Studienpraxis IV nach Wahl des Notaranwärters bei einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsunternehmen oder einer sonstigen inländischen oder ausländischen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. 3 Monate (3) Gegen Ende der Studienpraxis III kann der Notaranwärter auf Antrag für die Dauer von drei Monaten einem nichtbeamteten Notar zugewiesen werden. (4) In der Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 4 Abs. 3 kann der Notaranwärter einer weiteren Ausbildungsstelle zugewiesen werden. (5) Die praktische Ausbildung wird durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt. Es werden schriftliche Arbeiten gefertigt. Anzahl, Dauer und Gegenstand der Arbeitsgemeinschaften sowie Art und Anzahl der schriftlichen Arbeiten bestimmt das Justizministerium.
Auf Grund von § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Oktober 1987 (GBl. S. 397), wird, hinsichtlich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 im Einvernehmen mit dem Innenministerium und mit dem Finanzministerium, im übrigen im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:
Ziel der Ausbildung
§ 1 Ziel der Ausbildung(1) Die Ausbildung zum Bezirksnotar vermittelt dem Beamten die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der dem Bezirksnotar zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege und der Justizverwaltung erforderlich sind. (2) Mit dem Bestehen der Notarprüfung erwirbt der Notaranwärter die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars. Diese schließt die Befähigung für die Laufbahn des Rechtspflegers sowie für alle Ämter des gehobenen Justizdienstes, für die besondere Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nicht bestehen, mit ein.
Aufsicht
§ 10 Aufsicht(1) Dienstvorgesetzter des Notaranwärters während des Studiums I und II und während der Studienpraxis IV ist der Präsident des Amtsgerichts Stuttgart. Dienstvorgesetzter während der Studienpraxis I bis III ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die praktische Ausbildung stattfindet; im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart tritt an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts der Präsident des Amtsgerichts. (2) Die fachliche Aufsicht über die Ausbildung obliegt dem Leiter der Ausbildungsstelle.
Urlaub, Krankheit
§ 11 Urlaub, Krankheit(1) Während der Ausbildung an der Württembergischen Notarakademie soll außerhalb der unterrichtsfreien Zeiten Erholungsurlaub nicht erteilt werden. (2) Ist der Notaranwärter durch Krankheit oder aus einem anderen Grund länger als zwei Monate im Ausbildungsjahr an der Ausbildung verhindert, so kann das Justizministerium den Vorbereitungsdienst verlängern.
Zeugnisse
§ 12 Zeugnisse(1) Für die praktische Ausbildung werden von jeder Ausbildungsstelle und für die Arbeitsgemeinschaften von deren Leitern Zeugnisse erteilt, die sich über die Fähigkeiten und Leistungen sowie über das dienstliche Verhalten des Notaranwärters aussprechen und eine zusammenfassende Note und Punktzahl nach § 18 enthalten. Das Zeugnis für die praktische Ausbildung wird vom Ausbilder oder, wenn der Notaranwärter bei einer Ausbildungsstelle mehreren Ausbildern zugewiesen war, vom Leiter der Ausbildungsstelle nach Beratung mit den Ausbildern erteilt. Bei der Erteilung des Zeugnisses für die Arbeitsgemeinschaften berät sich der Leiter mit den übrigen Lehrern. (2) Für das Studium I und II erteilt die Württembergische Notarakademie eine Bescheinigung über die gefertigten schriftlichen Arbeiten und deren Bewertung.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 14 Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Der Notaranwärter soll aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, 1. wenn er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet;2. wenn er die Zwischenprüfung nicht bestanden hat;3. wenn wegen längerer Erkrankung die Ausbildung nicht mehr ordnungsgemäß fortgeführt werden kann;4. wenn er sich als unwürdig für den Beruf des Bezirksnotars erweist;5. wenn er in einem besonders schweren Täuschungsfall endgültig ohne Wiederholungsmöglichkeit von der Prüfung ausgeschlossen wird;6. wenn er an der Notarprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat und wenn auch nach weiterer Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer erzielten Durchschnittspunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen;7. wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Der Notaranwärter soll ungeachtet eines fortbestehenden Prüfungsanspruchs aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, 1. wenn er mit Genehmigung des Landesjustizprüfungsamts an der Notarprüfung nicht teilgenommen hat, es sei denn, daß er wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund an der Teilnahme verhindert war und zu einem früheren Zeitpunkt eine zu einer Verzögerung der Prüfungsteilnahme führende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 11 Abs. 2 nicht erfolgt ist;2. wenn die Notarprüfung als nicht bestanden gilt, weil der Notaranwärter ohne Genehmigung des Landesjustizprüfungsamts der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist;3. wenn er an zwei Prüfungsterminen der Notarprüfung nicht teilnehmen konnte. (3) Das Beamtenverhältnis des Notaranwärters endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm eröffnet wird, daß er die Notarprüfung bestanden oder nach Wiederholung nicht bestanden hat.
Prüfungsamt, Prüfer
§ 15 Prüfungsamt, Prüfer(1) Die Notarprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. (2) Die Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besitzen. Sie sind in der Ausübung des Prüferamtes unabhängig. (3) Das Landesjustizprüfungsamt bestellt die Prüfer widerruflich auf bestimmte Zeit, in der Regel auf die Dauer von drei Jahren. Als Prüfer können auch Dozenten an der Württembergischen Notarakademie bestellt werden. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamts ist Prüfer kraft Amtes. (4) Die Bestellung zum Prüfer endet außer durch Zeitablauf oder Widerruf mit Ausscheiden aus dem Hauptamt.
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 18 Bewertung der Aufsichtsarbeiten(1) Die Aufsichtsarbeiten nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und jeder Teil der Aufsichtsarbeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 werden von zwei Prüfern unabhängig voneinander begutachtet und mit einer Note und Punktzahl wie folgt bewertet: sehr gut = 1 (13 bis 15 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut = 2 (10 bis 12 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend = 3 (7 bis 9 Punkte) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend = 4 (4 bis 6 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = 5 (1 bis 3 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend = 6 (0 Punkte) = eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so werden für diese Arbeit null Punkte erteilt. (2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Aufsichtsarbeit oder eines Teils der Aufsichtsarbeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt der Präsident des Landesjustizprüfungsamts oder ein von ihm bestimmter Prüfer die Punktzahl im Rahmen der Vorschläge fest, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können. (3) Aus den Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten wird die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung bis auf zwei Dezimalstellen errechnet. Punktzahl der Aufsichtsarbeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 ist der Durchschnitt der in den beiden Teilen der Arbeit erzielten Punkte. Die Durchschnittspunktzahl wird dem Notaranwärter vom Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 19 Zulassung zur mündlichen PrüfungDer Kandidat wird mündlich geprüft, wenn er in der schriftlichen Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten und in wenigstens vier Aufsichtsarbeiten 4,00 oder mehr Punkte erreicht hat; ansonsten ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 20 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Der Prüfungsausschuß für die mündliche Prüfung besteht aus dem Vorsitzenden, der selbst einen Prüfungsabschnitt übernimmt, und drei Prüfern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt, mindestens einer der Prüfer muß die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars haben. Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, daß die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. (2) Während der mündlichen Prüfung müssen mindestens drei Prüfer anwesend sein, davon der Vorsitzende ständig. Bei kurzzeitiger Abwesenheit des Vorsitzenden aus wichtigem Grund übernimmt den Vorsitz für diese Zeit der lebensälteste Mitprüfer. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Kandidaten etwa 45 Minuten entfallen. Regelmäßig werden vier Kandidaten zusammen geprüft. Mehr als fünf Kandidaten dürfen nicht zusammen geprüft werden. (4) Notaranwärtern und anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, kann das Landesjustizprüfungsamt die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gestatten.
Niederschrift, Akteneinsicht
§ 23 Niederschrift, Akteneinsicht(1) Über den Hergang der Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, in der festgehalten werden: 1. Die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der geprüften Kandidaten;2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;3. die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung;4. die Durchschnittspunktzahl und die Endpunktzahl sowie die Gesamtnote. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Die Prüfungsakten werden beim Landesjustizprüfungsamt geführt. Der Prüfungskandidat kann seine Prüfungsakten dort innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung einsehen.
Wiederholung der Prüfung
§ 25 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist zum nächsten Prüfungstermin abzulegen.
Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß
§ 27 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß(1) Unternimmt es ein Kandidat, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so kann entsprechend der Schwere des Verstoßes die Arbeit mit null Punkten bewertet, die Gesamtnote zum Nachteil des Kandidaten abgeändert oder der Ausschluß von der Prüfung, in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluß ohne Wiederholungsmöglichkeit, ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn ein Kandidat nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Besteht der Verdacht des Mitsichführens unzulässiger Hilfsmittel, ist der Kandidat verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Verweigert er Mitwirkung oder die Herausgabe, wird die Arbeit mit null Punkten bewertet. (3) Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. (4) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 3 vorlagen, so kann das Landesjustizprüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen verhängen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens
§ 28 Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens(1) Treten während des Prüfungsverfahrens Umstände ein, die die Chancengleichheit beeinträchtigen, verfügt das Landesjustizprüfungsamt eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme. (2) Gehen einzelne Aufsichtsarbeiten verloren oder wird eine Aufgabe vorzeitig bekannt, ist die Arbeit im ersten Fall von den betroffenen Kandidaten, im zweiten Fall von einzelnen oder von allen Kandidaten zu wiederholen.
Anrechnung
§ 29 Anrechnung(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Im übrigen kann Vorbereitungsdienst, der in der Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers abgeleistet wurde, bis zur Dauer von einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (2) Notaranwärtern, die die Erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, kann das juristische Studium bis zur Dauer von zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; darüber hinaus kann juristischer Vorbereitungsdienst bis zur Dauer von einem Jahr angerechnet werden.
Bezeichnung bereits geprüfter Absolventen
§ 30 Bezeichnung bereits geprüfter AbsolventenFrühere Absolventen der Notarprüfung, die die Bezeichnung Notariatspraktikant führen, können entweder weiterhin diese Bezeichnung oder die in dieser Verordnung vorgesehene Bezeichnung führen. Auf Antrag erteilt das Landesjustizprüfungsamt eine entsprechende Bescheinigung.
Übergangsvorschrift
§ 31 Übergangsvorschrift(1) Die Notariatskandidaten, die den Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten haben, führen die Dienstbezeichnung »Notaranwärter« oder »Notaranwärterin«. Im übrigen finden die Bestimmungen in §§ 24 Abs. 3 und 25 bis 28 auch für diese Anwärter Anwendung. (2) Die Ausbildung und Prüfung des Einstellungsjahrgangs 1992 richtet sich nach neuem Recht mit der Maßgabe, daß das Studium I acht und die Studienpraxis II fünf Monate dauern. (3) Das bisherige Recht gilt weiter: 1. Bei dem Einstellungsjahrgang 1988für die gesamte Ausbildung und Prüfung,2. bei dem Einstellungsjahrgang 1989für die gesamte Ausbildung und für die Prüfung hinsichtlich des Prüfungsstoffs,3. bei den Einstellungsjahrgängen 1990 und 1991für die Ausbildung mit der Maßgabe, daß die Studienpraxis III 16 und das Studium II 18 Monate dauern und die Studienpraxis IV nicht stattfindet; § 8 Abs. 3 findet Anwendung.
Inkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten(nicht abgedruckt)
Studium
§ 5 Studium(1) Die Ausbildung im Studium I und II findet an der Württembergischen Notarakademie statt. (2) Im Studium I und II werden den Notaranwärtern die für die Berufspraxis erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt. In Verbindung damit sollen das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Notaranwärter sowie ihr allgemeiner Bildungsstand gefördert werden. (3) Für das Studium erläßt das Justizministerium nach Anhörung der Württembergischen Notarakademie einen Studienplan, in dem Anzahl, Dauer und Gegenstand der Lehrveranstaltungen bestimmt werden. Die zur Ausführung des Studienplans von der Württembergischen Notarakademie erstellten Stoffleitpläne bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums. (4) Nach Maßgabe des Studienplans werden im Rahmen der Lehrveranstaltungen schriftliche Arbeiten unter Aufsicht oder in häuslicher Bearbeitung gefertigt. Die Arbeiten sind zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 18 zu bewerten sowie unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. (5) Die Notaranwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium laufend zu ergänzen und zu vervollkommnen. Bei der Aufstellung des Studienplans ist darauf zu achten, daß den Notaranwärtern hinreichend Zeit zum Selbststudium bleibt.
Leitung der Ausbildung
§ 9 Leitung der Ausbildung(1) Das Justizministerium leitet die Ausbildung des Notaranwärters. (2) Das Justizministerium kann im Einzelfall Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte abweichend von § 4 Abs. 2 festsetzen und den Vorbereitungsdienst verlängern oder um höchstens sechs Monate abkürzen. (3) Die Ausbildungsstellen haben dem Justizministerium bei besonderem Anlaß zu berichten, insbesondere 1. wenn der Notaranwärter seine Dienstpflicht verletzt;2. wenn der Notaranwärter in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet;3. bei einer Erkrankung des Notaranwärters von längerer Dauer.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.