Verordnung des Justizministeriums über die vorläufige Unterbringung der aufgrund der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 16. März 2015 aufgenommenen Personen aus dem Nordirak (Sonderkontingentsverordnung Nordirak - VO Nordirak) Vom 21. Juli 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 21.07.2015
- Fundstelle:
- GBl. 2015, 746
Auf Grund von § 19 Nummern 1 und 5, § 15 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 4 und § 22 Absatz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493) wird verordnet:
Dauer der vorläufigen Unterbringung
§ 1 Dauer der vorläufigen UnterbringungDie vorläufige Unterbringung der Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 16. März 2015, Az.: 4-13-IRK/13, erhalten haben, endet abweichend von § 9 Absatz 4 Satz 1 FlüAG spätestens 36 Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde.
Ausgabenerstattung
§ 2 Ausgabenerstattung(1) Abweichend von § 22 Absatz 2 FlüAG wird die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FlüAG für die in § 1 bezeichneten Personen mit 42 000 Euro festgesetzt. Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 FlüAG werden mit der Pauschale notwendige Ausgaben nach dem jeweils anwendbaren Leistungsrecht, die der Gesundheitsversorgung der in § 1 bezeichneten Personen dienen, nicht erstattet. (2) Die Ausgabenerstattung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt für die in § 1 bezeichneten Personen in zwei Teilbeträgen von jeweils 21 000 Euro. Der erste Teilbetrag wird drei Monate und der zweite Teilbetrag 18 Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde ausgezahlt. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrags erfolgt jedoch nur dann, wenn die Person, für die die Pauschale zu erstatten ist, zu dem Zeitpunkt, an dem die zweite Rate fällig wird, noch vorläufig untergebracht ist. (3) Notwendige Ausgaben nach dem jeweils anwendbaren Leistungsrecht, die der Gesundheitsversorgung der in § 1 bezeichneten Personen dienen, erstattet das Land den Stadt- und Landkreisen für die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf Nachweis. Maßgebend ist jeweils das Datum der einzelnen Behandlung. Die Erstattung der Ausgaben erfolgt auf Antrag unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises; die Antragstellung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Anträge sind durch die untere Aufnahmebehörde gesammelt beim Regierungspräsidium Karlsruhe bis spätestens 31. März des auf das Jahr der Abrechnung gegenüber dem Stadt- oder Landkreis folgenden Jahres einzureichen. Höchstens zwei Anträge pro Jahr sind zulässig.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.