Zweite Verordnung des Justizministeriums zur weiteren Erstattung der Gesundheitsleistungen für die auf Grund der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 16. März 2015 aufgenommenen Personen aus dem Nordirak (Zweite Sonderkontingentsverordnung Nordirak - Zweite-VO-Nordirak) Vom 4. Dezember 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2018
- Fundstelle:
- GBl. 2018, 459
Auf Grund von § 19 Nummern 1 und 5 und § 15 Absatz 1 Satz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 187) geändert worden ist, wird verordnet:
Erstattung der Ausgaben für Gesundheitsleistungen
§ 1 Erstattung der Ausgaben für Gesundheitsleistungen(1) Notwendige Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die der Gesundheitsversorgung der Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 16. März 2015, Az.: 4-13-IRK/13, erhalten haben, dienen, erstattet das Land den Stadt- und Landkreisen auch nach Ende der vorläufigen Unterbringung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, auf Nachweis. (2) Maßgebend ist jeweils das Datum der einzelnen Behandlung. Die Erstattung der Ausgaben erfolgt auf Antrag unter Vorlage der Rechnung; die Antragstellung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Anträge sind durch die untere Aufnahmebehörde gesammelt beim Regierungspräsidium Karlsruhe bis spätestens 31. März des auf das Jahr der Abrechnung gegenüber dem Stadt- oder Landkreis folgenden Jahres einzureichen. Höchstens zwei Anträge pro Jahr sind zulässig.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.