NOOTSStVtrG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag Vom 21. Oktober 2025

Ausfertigungsdatum:
21.10.2025
Fundstelle:
GBl. 2025, Nr. 101
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel NOOTSStVtrG

Der Landtag hat am 15. Oktober 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem in der Zeit vom 18. Dezember 2024 bis 24. März 2025 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen sowie der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.