NatSchVwNO/DSchGÄndG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes Vom 14. März 2001

Ausfertigungsdatum:
14.03.2001
Fundstelle:
GBl. 2001, 189, ber. 2002 S. 151
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 7(aufgehoben)

Artikel

Artikel 1 Änderung des Naturschutzgesetzes(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Änderung des Denkmalschutzgesetzes(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Änderung des Landesverwaltungsgesetzes(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4 Änderung des Ernennungsgesetzes(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 5*) Übernahme von Bediensteten(1) Die Stadtkreise sind verpflichtet, jeweils einen Bediensteten aus dem Dienst des Landes als Naturschutzfachkraft zum 1. Juli 2001 zu übernehmen. Die Stadtkreise regeln mit den Fachministerien die Übernahme durch Vereinbarung. Kommt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Aufgabenübertragung eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheiden die Fachministerien über die Übernahme der Bediensteten. (2) Die Stadtkreise haben rechtzeitig alle für die Übernahme der Bediensteten erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. (3) Beamte sind statusgleich zu übernehmen. Bei der Aufgabenübertragung nehmen die Fachministerien die der Körperschaft Land dabei obliegenden Aufgaben wahr. (4) Für die Übernahme von Angestellten durch die Stadtkreise gilt Folgendes: 1. Die Stadtkreise haben ihre Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 in der Weise zu erfüllen, dass sie dem jeweiligen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot mindestens auf der Grundlage der Nummern 2 und 3 unterbreiten oder ein entsprechendes Angebot des Arbeitnehmers annehmen. Die Fachministerien haben den Stadtkreisen entsprechende Angaben zu machen.2. Die Übernahme erfolgt mindestens in der Vergütungsgruppe, in der der Angestellte am Tag vor seiner Übernahme eingruppiert war. Soweit bei der Anwendung tariflicher und sonstiger arbeitsrechtlicher Bestimmungen die Anrechnung von Vorzeiten in Betracht kommt, sind solche Zeiten mindestens so zu berücksichtigen, wie wenn der Angestellte im Landesdienst verblieben wäre; § 71 BAT findet Anwendung, wenn diese Vorschrift am Tag vor der Übernahme für das Arbeitsverhältnis gegolten hat. Hat der Angestellte am Tag vor der Übernahme einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beihilfe, bleibt dieser Anspruch bestehen.3. Im Übrigen findet Artikel 6 § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653) entsprechende Anwendung.

Artikel

Artikel 6 Personelle ÜbergangsregelungFür die Beamten des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte, die aus Anlass der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz an die Landratsämter versetzt oder abgeordnet werden, gelten § 5 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Nr. 3 LVG bis zur Umwandlung in Stellen des höheren Dienstes entsprechend. Gleiches gilt für Beamte oder Angestellte, die auf solchen Stellen nachfolgen.

Artikel

Artikel 8 Änderung des Landeswaldgesetzes(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 9 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Schaffung aller Übernahmevoraussetzungen nach Artikel 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Eingangsformel NatSchVwNO/DSchGÄndG

Der Landtag hat am 21. Februar 2001 das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.