NatSchBehBeirV BW 2007 · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über den Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz (BeiratsVO Natur und Umwelt) Vom 28. Oktober 2007

Ausfertigungsdatum:
28.10.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 492
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgaben

§ 1 AufgabenDer Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz hat die Aufgabe, das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr in Fragen des Naturschutzes und der Umwelt von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung zu beraten.

§ 2

Zusammensetzung

§ 2 Zusammensetzung(1) In den Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz werden berufen 1. je ein Mitglied der Fraktionen des Landtags,2. drei Vertreter der kommunalen Landesverbände,3. ein Vertreter der Regionalverbände,4. fünf Vertreter der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen,5. zwei Vertreter der ökologischen Wissenschaften,6. zwei Vertreter der Landwirtschaft,7. ein Vertreter der Forstwirtschaft,8. zwei Vertreter der Wirtschaft,9. zwei Vertreter der Arbeitnehmer,10.ein Vertreter des Handwerks,11.ein Vertreter des Gesundheitswesens,12.ein Vertreter der Kirchen,13.ein Vertreter des Sports,14.ein Vertreter der Verbraucherverbände,15.ein Vertreter der Wasserwirtschaft. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen. (2) Der für Naturschutz zuständige Minister oder ein von ihm beauftragter Vertreter führt den Vorsitz im Beirat. (3) An den Sitzungen des Landesbeirats nehmen ein Vertreter der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz und je ein Vertreter der Regierungspräsidien beratend teil.

§ 3

Fachausschuss für Naturschutzfragen

§ 3 Fachausschuss für Naturschutzfragen(1) Beim Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz wird ein Fachausschuss für Naturschutzfragen als unselbstständiger Unterausschuss gebildet. Ihm obliegt die Beratung der obersten Naturschutzbehörde und des Landesbeirats selbst in Naturschutzfragen. Er hat das Recht, Beschlussempfehlungen an den Landesbeirat zu erarbeiten. (2) Der Fachausschuss für Naturschutzfragen setzt sich aus folgenden Mitgliedern des Landesbeirats für Natur- und Umweltschutz zusammen: 1. den fünf Vertretern der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen,2. den zwei Vertretern der ökologischen Wissenschaften,3. den zwei Vertretern der Landwirtschaft,4. dem Vertreter der Forstwirtschaft. Den Vorsitz führt der für Naturschutz zuständige Abteilungsleiter des Ministeriums. (3) Der Landesbeirat kann zur Erarbeitung von Empfehlungen für Einzelfragen ad-hoc-Arbeitsgruppen einrichten.

§ 4

Vorschlagsrecht

§ 4 Vorschlagsrecht(1) Vorschlagsberechtigt für die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertreter sind für ihren Bereich 1. die Fraktionen des Landtags,2. die kommunalen Landesverbände,3. die Arbeitsgemeinschaft der Regionalverbände,4. der nach § 66 Abs. 3 NatSchG anerkannte Landesnaturschutzverband für die in Baden-Württemberg anerkannten Naturschutzvereinigungen,5. die Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,6. die Forstkammer Baden-Württemberg,7. für je einen Vertreter der Landesverband der Baden-Württembergischen Industrie e.V. und der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag e.V.,8. für je einen Vertreter der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Baden-Württemberg, und der Beamtenbund Baden-Württemberg,9. der Baden-Württembergische Handwerkstag,10.die Landesärztekammer Baden-Württemberg,11.einvernehmlich die evangelischen Landeskirchen und die katholische Kirche,12.der Landessportverband Baden-Württemberg e.V.,13.die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.,14.der Wasserwirtschaftsverband Baden-Württemberg e.V. (2) Die Vorschlagsberechtigten können bestimmen, dass der jeweilige Träger einer bestimmten Funktion berufen werden soll. Änderungen in der Person sind der obersten Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 5

Berufung, Amtsdauer und Stellvertretung

§ 5 Berufung, Amtsdauer und Stellvertretung(1) Die Beiratsmitglieder werden grundsätzlich persönlich berufen, soweit nicht auf Grund von § 4 Abs. 2 eine Berufung als Funktionsträger zu erfolgen hat. (2) Der für Naturschutz zuständige Minister beruft die Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren. (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.

Eingangsformel NatSchBehBeirV

Auf Grund von § 64 Abs. 1 Satz 5 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird im Einvernehmen mit dem Umweltministerium verordnet:

§ 1

Aufgaben

§ 1 AufgabenDer Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz hat die Aufgabe, die zuständigen Ministerien in Fragen des Naturschutzes und der Umwelt von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung zu beraten.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum über die Beiräte bei den Naturschutzbehörden vom 15. November 1993 (GBl. S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), außer Kraft.

§ 2

Zusammensetzung

§ 2 Zusammensetzung(1) In den Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz werden berufen 1. je ein Mitglied der Fraktionen des Landtags,2. drei Vertreter der kommunalen Landesverbände,3. ein Vertreter der Regionalverbände,4. fünf Vertreter der nach § 67 NatSchG anerkannten Verbände,5. zwei Vertreter der ökologischen Wissenschaften,6. zwei Vertreter der Landwirtschaft,7. ein Vertreter der Forstwirtschaft,8. zwei Vertreter der Wirtschaft,9. zwei Vertreter der Arbeitnehmer,10.ein Vertreter des Handwerks,11.ein Vertreter des Gesundheitswesens,12.ein Vertreter der Kirchen,13.ein Vertreter des Sports,14.ein Vertreter der Verbraucherverbände,15.ein Vertreter der Wasserwirtschaft. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen. (2) Der für Naturschutz zuständige Minister führt den Vorsitz im Beirat. Stellvertretender Vorsitzender ist der für Umweltschutz zuständige Minister. (3) An den Sitzungen des Landesbeirats nehmen ein Vertreter der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz und je ein Vertreter der Regierungspräsidien beratend teil.

§ 3

Fachausschuss für Naturschutzfragen

§ 3 Fachausschuss für Naturschutzfragen(1) Beim Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz wird ein Fachausschuss für Naturschutzfragen als unselbstständiger Unterausschuss gebildet. Ihm obliegt die Beratung der obersten Naturschutzbehörde und des Landesbeirats selbst in Naturschutzfragen. Er hat das Recht, Beschlussempfehlungen an den Landesbeirat zu erarbeiten. (2) Der Fachausschuss für Naturschutzfragen setzt sich aus folgenden Mitgliedern des Landesbeirats für Natur- und Umweltschutz zusammen: 1. den fünf Vertretern der nach § 67 NatSchG anerkannten Verbände,2. den zwei Vertretern der ökologischen Wissenschaften,3. den zwei Vertretern der Landwirtschaft,4. dem Vertreter der Forstwirtschaft. Den Vorsitz führt der für Naturschutz zuständige Abteilungsleiter des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum. (3) Der Landesbeirat kann zur Erarbeitung von Empfehlungen für Einzelfragen ad-hoc-Arbeitsgruppen einrichten.

§ 4

Vorschlagsrecht

§ 4 Vorschlagsrecht(1) Vorschlagsberechtigt für die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertreter sind für ihren Bereich 1. die Fraktionen des Landtags,2. die kommunalen Landesverbände,3. die Arbeitsgemeinschaft der Regionalverbände,4. der nach § 66 Abs. 3 NatSchG anerkannte Landesnaturschutzverband für die in Baden-Württemberg anerkannten Naturschutzverbände,5. die Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,6. die Forstkammer Baden-Württemberg,7. für je einen Vertreter der Landesverband der Baden-Württembergischen Industrie e.V. und der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag e.V.,8. für je einen Vertreter der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Baden-Württemberg, und der Beamtenbund Baden-Württemberg,9. der Baden-Württembergische Handwerkstag,10.die Landesärztekammer Baden-Württemberg,11.einvernehmlich die evangelischen Landeskirchen und die katholische Kirche,12.der Landessportverband Baden-Württemberg e.V.,13.die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.,14.der Wasserwirtschaftsverband Baden-Württemberg e.V. (2) Die Vorschlagsberechtigten können bestimmen, dass der jeweilige Träger einer bestimmten Funktion berufen werden soll. Änderungen in der Person sind der obersten Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 5

Berufung, Amtsdauer und Stellvertretung

§ 5 Berufung, Amtsdauer und Stellvertretung(1) Die Beiratsmitglieder werden grundsätzlich persönlich berufen, soweit nicht auf Grund von § 5 Abs. 2 eine Berufung als Funktionsträger zu erfolgen hat. (2) Der für Naturschutz zuständige Minister beruft die Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren. (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.

§ 6

Geschäftsgang, Sitzungen

§ 6 Geschäftsgang, Sitzungen(1) Der Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein. (2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. (3) Der Landesbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Beiratsmitglieder hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen. (4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann bei Bedarf weitere Personen zur Beratung zulassen. (5) Die Mitglieder benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung unverzüglich ihre Stellvertreter und den Vorsitzenden. Sind auch die Stellvertreter verhindert, unterrichten diese unverzüglich den Vorsitzenden. (6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse des Beirats oder die sonstigen abschließenden Besprechungsergebnisse enthalten muss. (7) Der Landesbeirat kann sich ergänzend eine Geschäftsordnung geben. (8) Für den Fachausschuss für Naturschutzfragen nach § 3 gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

§ 7

Verschwiegenheitspflicht

§ 7 Verschwiegenheitspflicht(1) Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, über Vorgänge, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied Kenntnis erlangen und die nicht für die Öffentlichkeit oder Dritte bestimmt sind, Stillschweigen zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber den Gremien des entsendenden Verbandes, soweit das Mitglied als Funktionsträger (§ 4 Abs. 2) berufen ist. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Beirat. (2) Tagesordnungspunkte und Beschlüsse des Beirats unterliegen nicht der Verschwiegenheit.

§ 8

Beschlussfassung

§ 8 Beschlussfassung(1) Der Landesbeirat beschließt seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Für den Fachausschuss für Naturschutzfragen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 9

Entschädigung

§ 9 EntschädigungDie Entschädigung und die Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Landesbeirats richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.