Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald (Gebührenverordnung Nationalpark - GebVO-NLP) Vom 14. Januar 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 14.01.2019
- Fundstelle:
- GBl. 2019, 15
Anlage (zu § 1 Absatz 2)Gebührenverzeichnis (GebVerz-NLP)
Umsatzsteuer
§ 2 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen der Nationalparkverwaltung, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist diese Gebührenregelung anzuwenden.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.
AnlageGebührenverzeichnis
Anlage (zu § 1 Absatz 2)Gebührenverzeichnis (GebVerz-NLP)
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Für den Zuständigkeitsbereich der Nationalparkverwaltung des Nationalparks (NLP) Schwarzwald werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die Nationalparkverwaltung erbringt, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz-NLP) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen der Nationalparkverwaltung, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist diese Gebührenregelung anzuwenden.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.