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title: "NachlBenV BW 2008 — Verordnung des Justizministeriums zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlassbenachrichtigungsverordnung) Vom 5. Dezember 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/nachlbenvbw2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NachlBenVBW2008rahmen"
updated: "2026-05-13T18:17:32+00:00"
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# NachlBenV BW 2008 — Verordnung des Justizministeriums zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlassbenachrichtigungsverordnung) Vom 5. Dezember 2008

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 05.12.2008
*Fundstelle:* GBl. 2008, 493


### Eingangsformel NachlBenV

Auf Grund von §§ 82 a Abs. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 140), in Verbindung mit § 2 Nr. 9 der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2008 (GBl. S. 101), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

### § 1 — Art und Umfang der Mitteilungen

§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen(1) Die Mitteilungen nach § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) und nach § 82a Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, § 82 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGG enthalten: 1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,2. den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich, soweit nach Befragen möglich, die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,3. die Art der letztwilligen Verfügung,4. das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer beziehungsweise die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle. (2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasserinnen und Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten. (3) Für die Mitteilungen sind amtliche Vordrucke zu verwenden.

### § 2 — Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

§ 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen: 1. die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a Abs. 1 BeurkG und nach § 82 a Abs. 4 und 5 sowie § 82b FGG,2. die Mitteilungen der Geburtsstandesämter nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes. (2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden. (3) Die Eintragung ist nach dem Tod der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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— Verordnung des Justizministeriums zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlassbenachrichtigungsverordnung) Vom 5. Dezember 2008
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NachlBenVBW2008rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
