Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Kostenerhebung beim Maßregelvollzug in den Zentren für Psychiatrie Vom 30. September 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 30.09.2003
- Fundstelle:
- GBl. 2003, 661
Auf Grund von § 138 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581), neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird verordnet:
§ 1Zuständig für die Erhebung der Kosten der freiheitsentziehenden Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sind die Zentren für Psychiatrie.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.