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title: "MVersetzO BW 1985 — Verordnung des Kultusministerium über den Übergang zwischen Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform (multilaterale Versetzungsordnung) Vom 19. Juli 1985"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T18:08:37+00:00"
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# MVersetzO BW 1985 — Verordnung des Kultusministerium über den Übergang zwischen Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform (multilaterale Versetzungsordnung) Vom 19. Juli 1985

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 19.07.1985
*Fundstelle:* GBl. 1985, 285,K.u.U. 1985, 360


### § 10 — Empfehlung für den Übergang

§ 10 Empfehlung für den ÜbergangWird ein Schüler der Klassen 7 bis 10 der Realschule oder des Gymnasiums nicht versetzt und gelangt die Klassenkonferenz zu der Überzeugung, daß er auch bei einer Wiederholung der Klasse voraussichtlich nicht zu versetzen wäre, kann sie die schriftliche Empfehlung aussprechen, in die Hauptschule bzw. die Realschule überzuwechseln. Für das Überwechseln in eine dieser Schulen gelten die Bestimmungen der §§ 3 bis 9.

### § 2 — Übergang mit Prüfung für Schüler der Realschule und der Hauptschule

§ 2 Übergang mit Prüfung für Schüler der Realschule und der Hauptschule(1) Zum Ende des zweiten Schulhalbjahres kann ferner in die nächsthöhere Klasse des Gymnasiums überwechseln 1. ein Schüler der Realschule, der die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,2. ein Schüler der Hauptschule, der die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 nicht erfüllt, wenn er an seiner bisherigen Schule versetzt wurde und in der vom Gymnasium vorgenommenen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 2 Leistungen aufweist, die erwarten lassen, daß er den Anforderungen des Gymnasiums gewachsen sein wird. Abweichend von Satz 1 legen Schüler der Klassen 5 und 6 die Aufnahmeprüfung an zentral gelegenen Gymnasien ab, die vom Oberschulamt bestimmt werden.(2) Die Prüfung umfaßt: 1. Bei Schülern der Realschule, bei denen die Pflichtfremdsprache nicht mit der des aufnehmenden Gymnasiums übereinstimmt, bei denen die sonstigen Voraussetzungen von § 1 aber vorliegen, eine schriftliche und mündliche Prüfung in der Pflichtfremdsprache des Gymnasiums,2. bei Schülern der Realschule, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Buchst. b in den Pflichtfremdsprachen nicht erfüllen, bei denen aber die sonstigen Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 vorliegen, eine schriftliche und mündliche Prüfung in diesen Pflichtfremdsprachen des Gymnasiums,3. bei sonstigen Schülern der Realschule und bei Schülern der Hauptschule eine schriftliche und mündliche Prüfung in den Kernfächern der betreffenden Klasse des aufnehmenden Gymnasiums; der Schüler kann in anderen für die Versetzung maßgebenden Fächern zusätzlich mündlich geprüft werden. (3) Für die Aufnahme von Schülern der Klassen 6 bis 9 der Realschule und der Klassen 6 bis 8 der Hauptschule zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die entsprechende Klasse des Gymnasiums gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

### § 11 — Ergänzende Regelungen

§ 11 Ergänzende Regelungen(1) Die Empfehlung nach § 10 und die Bildungsempfehlungen nach § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden von der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters ausgesprochen, im Fall von § 1 Abs. 3 mit Zweidrittelmehrheit. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.(2) Beim Überwechseln zum Ende des zweiten Schulhalbjahres sind die Noten des Jahreszeugnisses maßgebend. Beim Überwechseln zum Ende des ersten Schulhalbjahres sind die Noten des Halbjahreszeugnisses maßgebend. Wird in der entsprechenden Klasse kein Halbjahreszeugnis erteilt, ist für den Übergang ein Zeugnis mit ganzen Noten zu bilden, das maßgebend ist.(3) Beim Übergang in die Klassen 7 bis 10 der Realschule wählt der Schüler sein künftiges Wahlpflichtfach. Wählt er Mensch und Umwelt oder Natur und Technik, entfällt eine etwaige Aufnahmeprüfung in diesem Kernfach.(4) Beim Wechsel einer Schulart zum Ende des ersten Schulhalbjahres sind die Noten des Jahreszeugnisses nur aus den Leistungen im zweiten Schulhalbjahr zu bilden.

### § 9 — Übergang mit Wiederholung

§ 9 Übergang mit Wiederholung(1) In ein Gymnasium, eine Realschule oder eine Hauptschule kann auch wie folgt übergewechselt werden: 1. Ein Schüler, der nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 in die jeweils nächsthöhere Klasse überwechseln könnte, kann zu dem dort festgelegten Zeitpunkt auch in die Klasse überwechseln, die der bisher besuchten entspricht.2. Ein Schüler, der nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 8 in die Klasse überwechseln könnte, die der bisher besuchten Klasse entspricht, kann zum dort festgelegten Zeitpunkt auch in die nächstniedrigere Klasse überwechseln. (2) Für die zu treffende Entscheidung, ob der Übergang nach Absatz 1 ohne oder mit Ablegen einer Prüfung möglich ist, sind die Noten des zuletzt besuchten Schulhalbjahres maßgebend. Eine etwaige Prüfung richtet sich für Schüler der Klassen 5 und 6 hinsichtlich der Prüfungsfächer und Anforderungen nach der nächsthöheren Klasse der gewünschten Schulart, für Schüler ab der Klasse 7 nach der Klasse , in die der Schüler überwechseln will. (3) Bei Schülern, die bereits eine Prüfung nach dieser Verordnung zur Aufnahme in die nächsthöhere Klasse zum Ende des zweiten Schulhalbjahres oder in die entsprechende Klasse zum Ende des ersten Schulhalbjahres abgelegt und nicht bestanden haben, kann die aufnehmende Schule auf eine weitere Prüfung verzichten, wenn sie zu der Annahme gelangt, daß die dort gezeigten Leistungen für die Aufnahme in die Klasse, die der bisher besuchten entspricht bzw. in die nächstniedrigere ausreichen. (4) Bei einem Schüler, der in eine Realschule oder ein Gymnasium übergewechselt ist, zählt das Überwechseln in die Klasse, die der bisher besuchten entspricht oder in die nächstniedrigere nach Absatz 1 als Wiederholung einer Klasse auf Grund einer Nichtversetzung nach der Versetzungsordnung. Beim Überwechseln in eine Hauptschule zählt dies als freiwillige Wiederholung einer Klasse nach der Versetzungsordnung.

### § 1 — Übergang ohne Prüfung für Schüler der Realschule und der Hauptschule

§ 1 Übergang ohne Prüfung für Schüler der Realschule und der Hauptschule(1) Ein Schüler der Klasse 6 der Realschule kann zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die entsprechende Klasse, ein Schüler der Klassen 5 und 6 zum Ende des zweiten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klasse des Gymnasiums überwechseln, wenn er eine entsprechende Bildungsempfehlung erhalten hat. Eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium setzt in der Regel voraus, daß der Schüler in Deutsch, in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache, die mit der des aufnehmenden Gymnasiums übereinstimmen muß, mindestens die Note »befriedigend« erhalten sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens den Durchschnitt von 3,0 erreicht hat.(2) Ein Schüler der Realschule kann in das Gymnasium überwechseln 1. zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klassen 7 bis 10 in die nächsthöhere Klasse,wenn era) in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache, die mit der ersten Pflichtfremdsprache des aufnehmenden Gymnasiums übereinstimmen muß, mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« erhalten sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens den Durchschnitt von 3,0 erreicht hat undb) mindestens die Note »befriedigend« im Wahlpflichtunterricht in jeder Fremdsprache erreicht hat, die in der Klasse des aufnehmenden Gymnasiums ein für die Versetzung maßgebendes Fach ist,2. zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassen 7 bis 9 in die entsprechende Klasse, wenn er die unter Nr. 1 genannten Voraussetzungen zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfüllt. (3) Ein Schüler der Klasse 6 der Hauptschule kann zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die entsprechende Klasse, ein Schüler der Klassen 5 und 6 zum Ende des zweiten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klasse des Gymnasiums ausnahmsweise überwechseln, wenn er eine entsprechende Bildungsempfehlung erhalten hat. Eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium kann ausgesprochen werden, wenn die Gesamtleistungen des Schülers sowie sein Lern- und Arbeitsverhalten so überdurchschnittlich sind, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß er den Anforderungen des Gymnasiums gewachsen sein wird.

### § 4 — Übergang ohne Prüfung für Schüler der Hauptschule

§ 4 Übergang ohne Prüfung für Schüler der Hauptschule(1) Ein Schüler der Klasse 6 der Hauptschule kann zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die entsprechende Klasse, ein Schüler der Klassen 5 und 6 zum Ende des zweiten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klasse der Realschule überwechseln, wenn er eine entsprechende Bildungsempfehlung erhalten hat. Eine Bildungsempfehlung für die Realschule setzt in der Regel voraus, daß der Schüler in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« erhalten sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens den Durchschnitt von 3,0 erreicht hat.(2) Ein Schüler der Hauptschule kann in die Realschule überwechseln 1. zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassen 7 und 8 in die entsprechende Klasse,2. zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klassen 7 bis 9 in die nächsthöhere Klasse, wenn er in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache mindestens jeweils die Note »gut« erhalten sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens den Durchschnitt von 3,0 erreicht hat.

### § 5 — Übergang mit Prüfung für Schüler des Gymnasiums und der Hauptschule

§ 5 Übergang mit Prüfung für Schüler des Gymnasiums und der Hauptschule(1) In die entsprechende bzw. nächsthöhere Klasse der Realschule kann überwechseln 1. ein Schüler der Klassen 5 bis 8 des Gymnasiums, der die Voraussetzungen des § 3 nicht erfüllt, zum dort vorgesehenen Zeitpunkt,2. ein Schüler der Hauptschule, der die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllt, zum dort vorgesehenen Zeitpunkt, wenn er in der von der Realschule vorgenommenen Prüfung Leistungen aufweist, die erwarten lassen, daß er den Anforderungen der Realschule gewachsen sein wird. In den Kernfächern der entsprechenden Klasse der Realschule wird schriftlich und mündlich geprüft; in anderen für die Versetzung maßgebenden Fächern kann zusätzlich mündlich geprüft werden. Abweichend von Satz 1 legen Schüler der Klassen 5 und 6 die Aufnahmeprüfung an zentral gelegenen Realschulen ab, die vom Staatlichen Schulamt bestimmt werden.(2) Ein Schüler der Klasse 9 des Gymnasiums, der die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 oder Abs. 5 nicht erfüllt, kann nach Bestehen einer Prüfung entsprechend Absatz 1 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächstniedrigere Klasse der Realschule überwechseln und zum Ende des zweiten Schulhalbjahres die Klasse an der Realschule wiederholen.

### Eingangsformel MVersetzO

Auf Grund von § 35 Abs. 3, § 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 4 a und 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:

### § 12 — Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über den Übergang zwischen Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform (multilaterale Versetzungsordnung) vom 7. August 1980 (K. u. U. S. 1423) außer Kraft.

### § 3 — Übergang ohne Prüfung für Schüler des Gymnasiums

§ 3 Übergang ohne Prüfung für Schüler des Gymnasiums(1) Ein Schüler der Klassen 5 bis 8 des Gymnasiums kann in die Realschule überwechseln 1. zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die entsprechende Klasse, wenn er nach der Versetzungsordnung für Gymnasien oder für Realschulen hätte versetzt werden können,2. zum Ende des zweiten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klasse, wenn er im Gymnasium versetzt wurde oder nach der Versetzungsordnung für Realschulen hätte versetzt werden können. (2) Ein Schüler der Klassen 5 bis 8 des Gymnasiums, der die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt, kann zum dort vorgesehenen Zeitpunkt in die entsprechende bzw. nächsthöhere Klasse der Realschule überwechseln 1. in den Klassen 5 und 6, wenn er eine entsprechende Bildungsempfehlung des bisher besuchten Gymnasiums erhalten hat,2. in den Klassen 7 und 8, wenn die aufnehmende Realschule nach Beratung mit dem bisher besuchten Gymnasium zu der Annahme gelangt, daß der Schüler den Anforderungen der Realschule voraussichtlich gewachsen sein wird. (3) Bei der Entscheidung, ob ein Schüler nach der Versetzungsordnung für Realschulen hätte versetzt werden können, gilt als Pflichtfremdsprache für ein Überwechseln bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 6 die Pflichtfremdsprache, die im Gymnasium unterrichtet wurde und ab dem Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 7 die Pflichtfremdsprache, die mit der der aufnehmenden Realschule übereinstimmt. (4) Ein Schüler der Klasse 9 des Gymnasiums kann in die Realschule überwechseln 1. zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die entsprechende Klasse, wenn er nach der Versetzungsordnung des Gymnasiums versetzt werden könnte,2. zum Ende des zweiten Schulhalbjahres in die Klasse 10, wenn er am Gymnasium versetzt wurde. (5) Schüler der Klassen 5 bis 10 des Gymnasiums, die nicht versetzt wurden und die Klasse am Gymnasium wiederholen könnten, können die entsprechende Klasse auch an der Realschule wiederholen.

### § 6 — Übergang ohne Prüfung in die nächsthöhere Klasse

§ 6 Übergang ohne Prüfung in die nächsthöhere Klasse(1) Ein Schüler der Klassen 5 bis 7 der Realschule oder des Gymnasiums kann in die nächsthöhere Klasse der Hauptschule überwechseln 1. zum Ende des zweiten Schulhalbjahres, wenn er nach der Versetzungsordnung der Hauptschule hätte versetzt werden können,2. während des Schuljahres, wenn er am Ende des vorhergehenden Schuljahres in der Realschule oder im Gymnasium nicht versetzt wurde, aber nach der Versetzungsordnung für Hauptschulen hätte versetzt werden können. (2) Ein Schüler der Klassen 5 bis 7 der Realschule oder des Gymnasiums, der nicht versetzt wurde und auch nach der Versetzungsordnung für Hauptschulen nicht hätte versetzt werden können, kann zum Ende des zweiten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klasse der Hauptschule überwechseln, 1. in den Klassen 5 und 6, wenn er eine entsprechende Bildungsempfehlung der bisher besuchten Schule erhalten hat,2. in der Klasse 7, wenn die aufnehmende Hauptschule nach Beratung mit der bisher besuchten Schule zu der Annahme gelangt, daß der Schüler den Anforderungen der Klasse 8 der Hauptschule voraussichtlich gewachsen sein wird. (3) Bei der Entscheidung, ob ein Schüler nach der Versetzungsordnung für Hauptschulen hätte versetzt werden können, gilt als Fremdsprache für ein Überwechseln bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 6 die Fremdsprache, die an der bisher besuchten Schule unterrichtet wurde und in Klasse 7 die Fremdsprache, die mit der der aufnehmenden Hauptschule übereinstimmt.(4) Ein Schüler der Klasse 8 der Realschule oder des Gymnasiums, der nach Klasse 9 versetzt wurde, kann zum Schuljahresbeginn in die Klasse 9 der Hauptschule überwechseln.

### § 7 — Übergang mit Prüfung in die nächsthöhere Klasse

§ 7 Übergang mit Prüfung in die nächsthöhere KlasseEin Schüler der Klassen 5 bis 7 der Realschule oder des Gymnasiums, der nicht vesetzt wurde und die Voraussetzungen des § 6 nicht erfüllt, kann zum dort vorgesehenen Zeitpunkt in die nächsthöhere Klasse der Hauptschule überwechseln, wenn er in der von der Hauptschule vorgenommenen Prüfung Leistungen aufweist, die erwarten lassen, daß er den Anforderungen der Hauptschule gewachsen sein wird. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache wird schriftlich und mündlich geprüft; in anderen für die Versetzung maßgebenden Fächern kann zusätzlich mündlich geprüft werden.

### § 8 — Übergang in die entsprechende Klasse

§ 8 Übergang in die entsprechende Klasse(1) Ein Schüler der Klassen 5 bis 8 der Realschule oder des Gymnasiums, der nicht auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 und 7 in die nächsthöhere Klasse der Hauptschule überwechseln kann, wird in die Klasse der Hauptschule aufgenommen, die der bisher besuchten entspricht. (2) Ein Schüler der Klasse 9 der Realschule oder des Gymnasiums, der am Schuljahresende nicht versetzt wurde, kann die Klasse 9 an der Hauptschule wiederholen, wenn er dies auch an der Realschule oder am Gymnasium könnte.

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— Verordnung des Kultusministerium über den Übergang zwischen Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform (multilaterale Versetzungsordnung) Vom 19. Juli 1985
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-MVersetzOBW1985rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
