Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schiffahrt auf den Nebengewässern des Rheins (Rheinnebengewässer-Schifffahrts-Verordnung) Vom 28. Februar 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 28.02.2002
- Fundstelle:
- GBl. 2002, 158
Allgemeines
§ 1 Allgemeines(1) Auf den zur Schifffahrt bestimmten Nebengewässern des Rheins (Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 10. Februar 1983, StAnz. vom 5. März 1983 Nr. 18 S. 5, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 13. August 1997, StAnz. vom 1. September 1997 Nr. 34 S. 11 in ihrer jeweils geltenden Fassung) gelten, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung: 1. die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPEV) vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), mit der Maßgabe, dass als Bergfahrer der vom Rhein, als Talfahrer der zum Rhein Fahrende gilt, einschließlich der von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest nach Artikel 2 Abs. 2 RheinSchPEV verordneten schifffahrtspolizeilichen Verordnungen zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 2. die Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung (RheinPatentEV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. II S. 1536), 3. die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, ber. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), 4. § 4 a der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten (10. GPSGV) in der Fassung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868),5. die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KlFzKV-BinSch) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335),6. die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335),7. die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (RadarPatIV) vom 26. Juni 2000 (BGBl. II S. 818),8. die Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2260). (1 a) Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf den zur Schifffahrt bestimmten Rheinnebengewässern sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen.1(2) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, von den Vorschriften dieser Verordnung befreit.
Ordnungswidrigkeiten
§ 9 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. nach Artikel 4 RheinSchPEV gegen Bestimmungen der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, 2. nach Artikel 4 RheinPatEV gegen Bestimmungen der Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung verstößt, 3. nach Artikel 8 RheinSchUEV gegen Bestimmungen der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung verstößt, 4. entgegen § 4 a 10. GPSGV mit einem Sportboot am Verkehr teilnimmt, 5. nach Artikel 7 RadarPatIV gegen Bestimmungen der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten verstößt, 6. nach § 13 der SportbootFüV-Bin gegen Bestimmungen der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen verstößt, 7. nach § 7 BinSchSprFunkV gegen Bestimmungen der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung verstößt, 8. nach § 11 KlFzKV-BinSch gegen Bestimmungen der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen verstößt, 9. entgegen § 2 mit einer höheren Geschwindigkeit als 5 km/h fährt, 10. entgegen § 4 Abs. 1 näher als 20 m am Ufer fährt oder entgegen § 4 Abs. 2 an- oder ablegt, 11. entgegen § 5 Abs. 1 Badende oder Fischer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt, 12. entgegen § 5 Abs. 2 gekennzeichnete Badeplätze oder Fischereischutzgebiete befährt.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines(1) Auf den zur Schifffahrt bestimmten Nebengewässern des Rheins (Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 10. Februar 1983, StAnz. vom 5. März 1983 Nr. 18 S. 5, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 13. August 1997, StAnz. vom 1. September 1997 Nr. 34 S. 11 in ihrer jeweils geltenden Fassung) gelten, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung: 1. die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPEV) vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), mit der Maßgabe, dass als Bergfahrer der vom Rhein, als Talfahrer der zum Rhein Fahrende gilt, einschließlich der von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest nach Artikel 2 Abs. 2 RheinSchPEV verordneten schifffahrtspolizeilichen Verordnungen zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 2. die Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung (RheinPatentEV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. II S. 1536), 3. die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, ber. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), 4. § 4 a der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten (10. GPSGV) in der Fassung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868),5. die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KlFzKV-BinSch) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335),6. die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335),7. die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (RadarPatIV) vom 26. Juni 2000 (BGBl. II S. 818),8. die Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2260). (1a) Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf den zur Schifffahrt bestimmten Rheinnebengewässern sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018, BGBl. I S. 1398, 2032 in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen.1(2) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, von den Vorschriften dieser Verordnung befreit.
Auf Grund von § 30 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet:
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Schifffahrt auf den zur Schifffahrt bestimmten Nebengewässern des Rheins vom 29. August 1983 (GBl. S. 567, ber. 1984 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Oktober 1992 (GBl. S. 729), außer Kraft.
Höchstgeschwindigkeit
§ 2 HöchstgeschwindigkeitDie zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 5 km/h. Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von mehr als 15 t oder einer Wasserverdrängung von mehr als 15 m3 dürfen diese Geschwindigkeit überschreiten, soweit es zur sicheren Steuerung notwendig ist.
Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten
§ 3 Fahren mit Wasserski und ähnlichen GerätenDas Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirm u.a.) ist verboten.
Fahren am Uferbereich
§ 4 Fahren am Uferbereich(1) Fahrzeuge, die sich in Fahrt befinden und nicht an- oder ablegen, müssen von den Ufern einen Abstand von mindestens 20 m einhalten. Wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht gestatten, ist von den Ufern der größtmögliche Abstand einzuhalten. Das An- und Ablegen hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen. (2) Zum Schutze der Fischerei dürfen in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang und in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenaufgang Sport- und Vergnügungsfahrzeuge nicht an- oder ablegen.
Schutz anderer Gewässerbenutzer
§ 5 Schutz anderer Gewässerbenutzer(1) Badende und Fischer dürfen nicht gefährdet werden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden. (2) Wasserflächen, die als Badeplätze gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind, sowie Fischereischutzgebiete dürfen nicht befahren werden. (3) Fahrzeuge dürfen den Bagger- und Umschlagbetrieb der Kieswerke nicht stören oder behindern.
Zu Wasser lassen, Stillliegen
§ 6 Zu Wasser lassen, Stillliegen(1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür zugelassenen An- und Ablegestellen zu Wasser gelassen werden. (2) Fahrzeuge dürfen nur an hierfür zugelassenen Anlegestellen und Liegeplätzen festmachen oder ankern. Dies gilt nicht für einen kurzfristigen Aufenthalt von Sport- und Vergnügungsfahrzeugen.
Veranstaltungen
§ 7 VeranstaltungenVeranstaltungen auf dem Wasser bedürfen einer Genehmigung. Diese kann versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.
Zuständigkeit
§ 8 ZuständigkeitZuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.