Verordnung der Landesregierung über Kosten nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Medizinprodukte-Kostenverordnung - MPG-KostVO) Vom 21. März 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 21.03.2006
- Fundstelle:
- GBl. 2006, 94
Gebühren für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz
§ 2 Gebühren für Amtshandlungen nach dem MedizinproduktegesetzFür nachstehende Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Rahmengebührensätze festgelegt: 1. Entscheidung über die Klassifizierung von Medizinprodukten oder die Abgrenzung zu anderen Produkten nach § 13 Abs. 2 MPG 50 bis 2500 Euro, 2. Überprüfung im Rahmen einer klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG, sofern nicht eine Gebühr nach Nummer 3 erhoben wird 50 bis 1250 Euro, 3. Mitteilung einer gegenteiligen Entscheidung nach § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG 100 bis 2500 Euro, 4. Überprüfung im Rahmen der Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG, sofern nicht eine Gebühr nach Nummer 5 erhoben wird 50 bis 1250 Euro, 5. Mitteilung einer gegenteiligen Entscheidung nach § 24 Abs. 11 in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG 100 bis 2500 Euro, 6. Durchführung der Überwachung nach§ 26 MPG im Rahmen der Betriebsbegehung und -besichtigung 50 bis 5000 Euro, 7. Maßnahmen im Rahmen der Überwachung nach § 26 MPG 50 bis 5000 Euro, 8. Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 MPG 50 bis 1000 Euro, 9. Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 Abs. 1 und 2 MPG 100 bis 2500 Euro, 10. Veranlassen einer Warnung nach § 28 Abs. 4 MPG 250 bis 500 Euro, 11. Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten nach § 34 Abs. 1 MPG 50 bis 1000 Euro, 12. Information über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 MPG 100 bis 2500 Euro.
Gebühren für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz
§ 2 Gebühren für Amtshandlungen nach dem MedizinproduktegesetzFür nachstehende Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Rahmengebührensätze festgelegt: 1. Entscheidung über die Klassifizierung von Medizinprodukten oder die Abgrenzung zu anderen Produkten nach § 13 Abs. 2 MPG 50 bis 2500 Euro, 2. Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums nach § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 MPG 900 bis 6000 Euro, 3. Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums nach § 22 c Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Satz 1 MPG 50 bis 1500 Euro, 4. Bewertung einer klinischen Prüfung eines sonstigen Medizinproduktes nach § 20 Abs. 1 Satz 1 MPG 900 bis 6000 Euro, 5. Bewertung einer klinischen Prüfung eines sonstigen Medizinproduktes nach § 22 c Abs. 2 Nr. 2 MPG 50 bis 1500 Euro, 6. Durchführung der Überwachung nach§ 26 MPG im Rahmen der Betriebsbegehung und -besichtigung 50 bis 5000 Euro, 7. Maßnahmen im Rahmen der Überwachung nach § 26 MPG 50 bis 5000 Euro, 8. Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 MPG 50 bis 1000 Euro, 9. Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 Abs. 1 und 2 MPG 100 bis 2500 Euro, 10. Veranlassen einer Warnung nach § 28 Abs. 4 MPG 250 bis 500 Euro, 11. Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten nach § 34 Abs. 1 MPG 50 bis 1000 Euro, 12. Information über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 MPG 100 bis 2500 Euro.
Gebühren für Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
§ 4 Gebühren für Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-SicherheitsplanverordnungFür nachstehende Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Rahmengebührensätze festgelegt: 1. Maßnahmen nach § 15 MPSV gegen den Verantwortlichen nach § 5 MPG, den in Deutschland ansässigen Vertreiber, den Sponsor oder die die klinische Prüfung durchführenden Personen 100 bis 2500 Euro, 2. Maßnahmen nach § 17 MPSV, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen oder einzuschränken 100 bis 2500 Euro.
Auf Grund von § 35 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), geändert durch Artikel 109 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird verordnet:
Erhebung von Kosten
§ 1 Erhebung von KostenDie zuständigen Landesbehörden erheben für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Gebühren für Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
§ 3 Gebühren für Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-BetreiberverordnungFür nachstehende Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3397) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Rahmengebührensätze festgelegt: 1. Prüfung der Unterlagen über die Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien nach § 4 a MPBetreibV 25 bis 2500 Euro, 2. Verlängerung von Fristen für sicherheitstechnische Kontrollen nach § 6 Abs. 2 MPBetreibV 50 bis 250 Euro, 3. Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis nach § 8 Abs. 3 MPBetreibV 50 bis 250 Euro, 4. Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Anzeigen und Nachweisen nach § 11 Abs. 5 MPBetreibV 25 bis 2500 Euro.
Gebühren für Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
§ 4 Gebühren für Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-SicherheitsplanverordnungFür nachstehende Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Rahmengebührensätze festgelegt: 1. Maßnahmen nach § 15 MPSV gegen den Verantwortlichen nach § 5 MPG oder den in Deutschland ansässigen Vertreiber 100 bis 2500 Euro, 2. Maßnahmen nach § 17 MPSV, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen oder einzuschränken 100 bis 2500 Euro.
Sonstige Gebühren
§ 5 Sonstige GebührenFür nachstehende Amtshandlungen, die im Anwendungsbereich der in § 1 genannten Vorschriften auf Antrag vorgenommen werden, werden folgende Rahmengebührensätze festgelegt: 1. nicht einfache schriftliche Auskünfte 25 bis 500 Euro, 2. Bescheinigungen, soweit nicht in § 2 Nr. 11 erfasst 25 bis 500 Euro.
Auslagen
§ 6 AuslagenDie Erhebung von Auslagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.