Gesetz zu dem Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Vom 23. Oktober 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 23.10.2012
- Fundstelle:
- GBl. 2012, 553
Artikel I[Änderungsanweisungen zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 30. Juni 1994, geändert durch das Abkommen vom 9. Juli 1998]
Artikel II InkrafttretenDieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragsschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugeht*.
Artikel 1 Gesetz zu dem Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und MedizinproduktenDem am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Zweiten Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Änderung des Abkommens vom 30. Juni 1994 über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 9. Juli 1998, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der jeweilige Tag, an dem die Vorschriften des Änderungsabkommens nach Artikel 1 dieses Gesetzes nach Artikel II des Änderungsabkommens in Kraft getreten sind, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben*.
Der Landtag hat am 10. Oktober 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.