GebVO MLW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLW - GebVO MLW) Vom 7. Oktober 2021

Ausfertigungsdatum:
07.10.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 912
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz MLW)Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis Gegenstand Nummer Teil 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags 0.1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 0.2 Befreiungen 0.3 Beglaubigungen 0.4 Zusätzliche Verwaltungsgebühr 0.5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 0.6 Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch) 0.7 Zeugnisse 0.8 Zurücknahme eines Antrags 0.9 Teil 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Inverkehrbringen von Bauprodukten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Marktüberwachung 1 nicht besetzt 2 bis 11 und 14 Architektenkammer, Ingenieurkammer 12 Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz 13 Bausachen - Bauprodukte und Bauarten, bautechnische Prüfung 15 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke 16 Raumordnung 17 Berufsausübung und Berufsbildung 18 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens 19 Landesinformationsfreiheitsgesetz 20

Eingangsformel GebVO

Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in der dieser Verordnung beigefügten Anlage (Gebührenverzeichnis) festgesetzt.(2) Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden gebührenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren im Gebührenverzeichnis festgesetzt.(3) Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen im Gebührenverzeichnis festgesetzt.

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung MLW vom 7. Oktober 2021 (GBl. S. 912) sowie die Gebührenverordnung WM vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas Abweichendes geregelt ist.(2) Für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, ist die Gebührenverordnung MLR vom 11. Dezember 2018 (GBl. S. 1577, ber. 2019 S. 375), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 12) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Die bisherige Gebührenregelung in der Gebührenverordnung MLR vom 11. Dezember 2018 (GBl. S. 1577, ber. 2019 S. 375), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 12) geändert worden ist, ist auch anzuwenden bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters, wenn die Gebühr für die zugrundeliegende Liegenschaftsvermessung nach der bisherigen Gebührenregelung festgesetzt wurde, sowie bei der Übernahme des neuen Rechtszustands von Bodenordnungen in das Liegenschaftskataster nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, oder nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des BauGB, wenn der neue Rechtszustand vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(4) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 3

Umsatzsteuer

§ 3 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

§ 4

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft mit Ausnahme der Nummer 19 der Anlage, die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft tritt.(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung MLW vom 7. Oktober 2021 (GBl. S. 912) außer Kraft.(3) Gleichzeitig treten die Nummern 12, 13, 17 und 23 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.(4) Gleichzeitig treten die Nummern 10.2 bis 10.2.4 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung MLR vom 11. Dezember 2018 (GBl. S. 1577, ber. 2019 S. 375), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 12) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz MLW)INHALTSÜBERSICHT Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Inverkehrbringen von Bauprodukten nach der VO (EU) Nr. 305/2011 und Marktüberwachung 1 (nicht besetzt) 2 bis 14 Bausachen 15

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichFür den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen werden gebührenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage setzt gebührenpflichtige Tatbestände und Gebühren für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden fest.

§ 2

Umsatzsteuer

§ 2 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Nummern 9.1.5 bis 9.1.7 sowie Nummer 15 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GBl. S. 566) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (3) Wird die Anlage geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.