Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO-MLR) Vom 11. Dezember 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.2018
- Fundstelle:
- GBl. 2018, 1577, ber. 2019 S. 375
Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz-MLR)Inhaltsverzeichnis Gegenstand Nummer A. Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Gebühr 1 Ablehnung eines Antrages 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Schreibgebühren und Ablichtungen 5 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise 6 Verfahrensgebühren 7 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen 8 Zurücknahme eines Antrages 9 B. Besondere Bestimmungen Berufsausübung und Berufsbildung 10 Käse und Butter 11 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12 Milch 13 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14 Fischerei 15 Flurneuordnung und Landentwicklung 16 Forstverwaltung 17 Futtermittelüberwachung 18 Pflanzenschutz 19 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 20 Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein 21 Reben 22 Rebenpflanzgut 23 Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz 24 Tierkennzeichnung 25 Tierschutz 26 Tierzucht 27 Trinkwasserüberwachung 28 Totalisatoren, Buchmacher 29 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens 30 Veterinärwesen 31 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 32 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 33
Gebührenregelungen
§ 1 Gebührenregelungen(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren für öffentliche Leistungen im Gebührenverzeichnis festgesetzt. (2) Neben diesem Gebührenverzeichnis bestehen besondere Gebührenregelungen für Aufgabenbereiche der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf sowie des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg.
Gebührenregelungen
§ 1 Gebührenregelungen(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.(2) Neben diesem Gebührenverzeichnis bestehen besondere Gebührenregelungen für Aufgabenbereiche der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg, der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf sowie des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz-MLR)Inhaltsverzeichnis Gegenstand Nummer A. Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Gebühr 1 Ablehnung eines Antrages 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Schreibgebühren und Ablichtungen 5 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise 6 Verfahrensgebühren 7 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen 8 Zurücknahme eines Antrages 9 B. Besondere Bestimmungen Berufsausübung und Berufsbildung 10 Käse und Butter 11 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12 Milch 13 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14 Fischerei 15 Flurneuordnung und Landentwicklung 16 Forstverwaltung 17 Futtermittelüberwachung 18 Pflanzenschutz 19 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 20 Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein 21 Reben 22 Rebenpflanzgut 23 Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz 24 Tierkennzeichnung 25 Tierschutz 26 Tierzucht 27 Trinkwasserüberwachung 28 Totalisatoren, Buchmacher 29 Veterinärwesen 30 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 31 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 32
Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz-MLR)Inhaltsverzeichnis Gegenstand Nummer A. Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Gebühr 1 Ablehnung eines Antrages 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Schreibgebühren und Ablichtungen 5 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise 6 Verfahrensgebühren 7 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen 8 Zurücknahme eines Antrages 9 B. Besondere Bestimmungen Berufsausübung und Berufsbildung 10 Käse und Butter 11 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12 Milch 13 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14 Fischerei 15 Flurneuordnung und Landentwicklung 16 Forstverwaltung 17 Futtermittelüberwachung 18 Pflanzenschutz 19 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 20 Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein 21 Reben 22 Rebenpflanzgut 23 Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz 24 Tierkennzeichnung 25 Tierschutz 26 Tierzucht 27 Trinkwasserüberwachung 28 Totalisatoren, Buchmacher 29 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens 30 Veterinärwesen 31 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 32 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 33
Auf Grund von § 4 Absatz 2 und 3 Satz 4 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird verordnet:
Gebührenregelungen
§ 1 Gebührenregelungen(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren für öffentliche Leistungen im Gebührenverzeichnis festgesetzt. (2) Neben diesem Gebührenverzeichnis bestehen besondere Gebührenregelungen für Aufgabenbereiche der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf sowie des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg.
Übergangsregelungen für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens
§ 2 Übergangsregelungen für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens(1) Für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, ist die Gebührenverordnung MLR vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 146) in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung (bisherige Gebührenregelung) anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (2) Die bisherige Gebührenregelung ist auch anzuwenden bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters, wenn die Gebühr für die zugrunde liegende Liegenschaftsvermessung nach den bisherigen Gebührenregelungen festgesetzt wurde, sowie bei der Übernahme des neuen Rechtszustands von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder nach dem 4. Teil des 1. Kapitels des Baugesetzbuchs (BauGB) in das Liegenschaftskataster, wenn der neue Rechtszustand vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Änderung des Gebührenverzeichnisses.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, mit Ausnahme der Nummer 30 der Anlage (Gebührenverzeichnis), die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft tritt.Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung tritt die Gebührenverordnung MLR vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist (GebVO MLR 2007), außer Kraft, mit Ausnahme der Nummer 30 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der GebVO MLR 2007, die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats außer Kraft tritt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.