MindRebFlV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Mindestrebfläche von Erzeugergemeinschaften Vom 16. Juni 1970

Ausfertigungsdatum:
16.06.1970
Fundstelle:
GBl. 1970, 318
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MindRebFlV

Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und des § 12 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 245) wird verordnet:

§ 1

§ 1Für Erzeugergemeinschaften, die aus den von ihren Mitgliedern geernteten Trauben verbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, wird die Mindestanbaufläche auf 30 Hektar Rebfläche herabgesetzt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.