MilchWiLehrAnstGebV BW 2007 · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Staatlichen Milchwirtschaftlichen Lehr- und Forschungsanstalt Wangen im Allgäu Vom 16. Januar 2007

Ausfertigungsdatum:
16.01.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 6
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage MilchWiLehrAnstGebV

Anlage (zu § 1)GebührenverzeichnisINHALTSÜBERSICHT 1Allgemeine Bestimmungen 1.1Berechnung der Gebühren1.2Auslagen1.3Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzieht und Erstattungsverzicht 1.4Vergabe von Untersuchungsaufträgen1.5Sachverständigenleistungen 2Gebühren 2.1Chemische und physikalische Untersuchungen von Milch, Milcherzeugnissen und Molkereihilfsstoffen 2.2Mikrobiologische Untersuchungen von Milch, Milcherzeugnissen und Molkereihilfsstoffen 2.3Sensorische Prüfungen2.4Untersuchungen von Trink- und Gebrauchswässern 2.5Abgabe von Standards2.6Abgabe von Kulturen

Eingangsformel MilchWiLehrAnstGebV

Auf Grund von § 4 Abs. 2, § 8 und § 13 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Staatliche Milchwirtschaftliche Lehr- und Forschungsanstalt Wangen im Allgäu erhebt für die von ihr ausgeführten Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür notwendigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend. STUTTGART, den 16. Januar 2007 Hauk

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.