MilchUmlV BW · Baden-Württemberg

Verordnung über die Erhebung von milchwirtschaftlichen Umlagen Vom 18. Mai 2004*

Ausfertigungsdatum:
18.05.2004
Fundstelle:
GBl. 2004, 350
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Höhe der Umlage

§ 2 Höhe der UmlageDie Umlage nach § 1 beträgt 0,15 Cent.

§ 1

Gegenstand der Umlage und Abführungspflichtiger

§ 1 Gegenstand der Umlage und Abführungspflichtiger(1) Molkereien haben für die von ihren Milcherzeugern und Milchsammelstellen angelieferten Mengen an Milch und Rahm (im Verhältnis zum jeweiligen monatlichen Vollmilch-Durchschnittsfettgehalt in kg-Vollmilch umgerechnet) eine Umlage je Kilogramm abzuführen.(2) Milchsammelstellen haben eine Umlage je Kilogramm Milch für die Mengen abzuführen, die aus der eigenen Anlieferung nicht an eine Molkerei abgegeben, sondern direkt abgesetzt wurden. Dies gilt auch für Milcherzeugnisse (in kg-Vollmilch umgerechnet), die aus Milch der eigenen Anlieferung hergestellt und abgesetzt wurden.

§ 3

Festsetzung der Umlage

§ 3 Festsetzung der Umlage(1) Das Regierungspräsidium setzt für jeden Kalendermonat die jeweils abzuführende Umlage fest.(2) Die nach § 1 abführungspflichtigen Betriebe sind verpflichtet, dem Regierungspräsidium die für die Umlagefestsetzung erforderlichen Daten bis zum 15. des folgenden Kalendermonats bekannt zu geben. Zur Vorbereitung der bekannt zu gebenden Daten haben die Milchsammelstellen für jeden Kalendermonat bis zum achten des folgenden Kalendermonats ihrer Molkerei die nach § 1 Abs. 2 direkt abgesetzten Mengen mitzuteilen. Die von ihnen zu leistenden Abgaben sind mit dem monatlichen Milchgeld zu verrechnen. (3) Werden die für die Festsetzung der Umlage erforderlichen Daten nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben, so setzt das Regierungspräsidium die Umlage auf Grund einer Schätzung fest.(4) Das detaillierte Verfahren der Umlagefestsetzung und der Abgabenabwicklung regelt das Regierungspräsidium. Für Bescheide werden gemäß § 7 des Landesgebührengesetzes keine Gebühren erhoben.

§ 4

Fälligkeit

§ 4 FälligkeitDie Umlage wird am ersten Tag des auf den Meldetermin (§ 3 Abs. 2 Satz 1) folgenden Kalendermonats fällig.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 1 oder 3 Abs. 2 zuwiderhandelt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.