Mietspiegel-ZuG · Baden-Württemberg

Gesetz über die Zuständigkeit für Mietspiegel (Mietspiegelzuständigkeitsgesetz - Mietspiegel-ZuG) Vom 18. Oktober 2022

Ausfertigungsdatum:
18.10.2022
Fundstelle:
GBl. 2022, 519
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Mietspiegel-ZuG

Der Landtag hat am 12. Oktober 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitDie Gemeinden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 558c Absätze 1 und 4 Satz 1 und § 558d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.