Gesetz über die Zuständigkeit für Mietspiegel (Mietspiegelzuständigkeitsgesetz - Mietspiegel-ZuG) Vom 18. Oktober 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 18.10.2022
- Fundstelle:
- GBl. 2022, 519
Der Landtag hat am 12. Oktober 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitDie Gemeinden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 558c Absätze 1 und 4 Satz 1 und § 558d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.