MessEinhG/EichGZustBestV BW 1970 · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und nach dem Eichgesetz Vom 21. Juli 1970

Ausfertigungsdatum:
21.07.1970
Fundstelle:
GBl. 1970, 407
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die in § 8 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und in § 27 des Eichgesetzes enthaltene Befugnis der Landesregierung, die zur Ausführung dieser Gesetze zuständigen Behörden zu bestimmen, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen. Die zuständigen Behörden im Sinne des § 9 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und der §§ 32 und 33 des Eichgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.

Eingangsformel MessEinhG/EichGZustBestV

Aufgrund des § 8 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (BGBl. I S. 709) und des § 27 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 759) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.