Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und nach dem Eichgesetz Vom 21. Juli 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 21.07.1970
- Fundstelle:
- GBl. 1970, 407
§ 1Die in § 8 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und in § 27 des Eichgesetzes enthaltene Befugnis der Landesregierung, die zur Ausführung dieser Gesetze zuständigen Behörden zu bestimmen, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen. Die zuständigen Behörden im Sinne des § 9 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und der §§ 32 und 33 des Eichgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.
Aufgrund des § 8 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (BGBl. I S. 709) und des § 27 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 759) wird verordnet:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.