MVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Meldegesetzes (Meldeverordnung - MVO) Vom 28. Januar 2008

Ausfertigungsdatum:
28.01.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 61
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6a

§ 6 a Datenübermittlungen an die GesundheitsämterDie Meldebehörde darf dem zuständigen Gesundheitsamt zu Zwecken der Untersuchung nach § 91 Abs. 2 Schulgesetz für Baden-Württemberg folgende Daten der Kinder aus dem Melderegister übermitteln, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben: 1.Familiennamen,2.Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,3.Tag und Ort der Geburt,4.Geschlecht,5.gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),6.Staatsangehörigkeiten,7.gegenwärtige Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung,8.Übermittlungssperren.

§ 6

Datenübermittlungen an die Schulen

§ 6 Datenübermittlungen an die Schulen(1) Die Meldebehörde darf der zuständigen Grundschule zur Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags folgende Daten der erstmals schulpflichtig werdenden Kinder aus dem Melderegister übermitteln: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. Tag und Ort der Geburt,4. Geschlecht,5. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),6. Staatsangehörigkeiten,7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft,8. gegenwärtige Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung,9. Übermittlungssperren. Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. (2) Zur Durchsetzung der Schulpflicht darf die Meldebehörde der zuständigen Grundschule die in Absatz 1 genannten Daten von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, die nach der Einschulung zugezogen sind, aus dem Melderegister übermitteln. Ferner darf die Meldebehörde die in Absatz 1 genannten Daten von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die aus dem Ausland zugezogen sind, aus dem Melderegister übermitteln. Diese Mitteilung ist bei Kindern, die das zehnte, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, an den geschäftsführenden Schulleiter für Werkreal- und Hauptschulen zu richten; ist ein solcher nicht bestellt, ist die der gegenwärtigen Anschrift des Kindes nächstgelegene Schule im Sinne von § 6 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg zu unterrichten, unabhängig davon, ob es sich um eine Werkrealschule oder Hauptschule handelt. Besteht ein Schulbezirk, ist die Mitteilung an die zuständige Werkrealschule, falls eine solche nicht besteht, an die zuständige Hauptschule zu richten. Bei Jugendlichen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist diese Mitteilung an den geschäftsführenden Schulleiter für das berufliche Schulwesen zu richten; ist ein solcher nicht bestellt, ist bei männlichen Jugendlichen die gewerbliche Berufsschule, bei weiblichen Jugendlichen die hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogische Berufsschule zu unterrichten.

Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3

Eingangsformel MVO

Auf Grund von § 13 Abs. 6, § 28 Abs.1 Satz 6, § 29 Abs. 5, § 29 a Abs. 2 Satz 1, § 29 a Abs. 5 Satz 3, § 31Abs. 2 und § 37 Abs.1 des Meldegesetzes (MG) in der Fassung vom 23. Februar 1996 (GBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 60), wird verordnet:

§ 1

Form und Verfahren der Datenübermittlungen

§ 1 Form und Verfahren der Datenübermittlungen(1) Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Bei Datenübertragungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) zu versehen und zu verschlüsseln. (2) Den Datenübertragungen über das Internet haben die Meldebehörden die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 3 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 3 Satz 2) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. (3) OSCI-XMeld ist die am 1. Dezember 2004 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 1. Dezember 2004 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr.1, 50753 Köln, zu beziehen. Beide Standards sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen technischer Einzelheiten der in Satz 1 und 2 bezeichneten Standards werden von den jeweils in Satz 1 und 2 bezeichneten Stellen vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe sowie spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

§ 10

Datenübermittlungen an den Suchdienst

§ 10 Datenübermittlungen an den SuchdienstDie Meldebehörde, ausgenommen die für eine Nebenwohnung des Einwohners zuständige Meldebehörde, übermittelt dem Kirchlichen Suchdienst (Zentralstelle der Heimatortskarteien) in München zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende Daten, wenn sich jemand, der aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammt, nach § 15 Abs.1 MG angemeldet hat: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. frühere Namen,4. Tag und Ort der Geburt,5. gegenwärtige Anschrift,6. Anschrift vom 1. September 1939.

§ 11

Datenübermittlungen an Finanzbehörden

§ 11 Datenübermittlungen an FinanzbehördenZur Sicherung des Steueraufkommens (§ 136 der Abgabenordnung) dürfen dem zuständigen Finanzamt bei der Abmeldung eines Einwohners in das Ausland folgende Daten übermittelt werden: 1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Tag und Ort der Geburt,4. frühere und künftige Anschrift. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung beibehält.

§ 12

Datenübermittlungen an die für die Überwachung der Wohnungsbindung zuständigen Stellen

§ 12 Datenübermittlungen an die für die Überwachung der Wohnungsbindung zuständigen StellenDie für die Überwachung der Belegungsbindung von nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen zuständigen Stellen dürfen über Ein- und Auszug, Namensänderung und Tod eines über 16 Jahre alten Bewohners sowie über die Statusänderung einer nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zweiten Wohnungsbaugesetz oder dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnung unterrichtet werden. Hierzu dürfen neben der Tatsache, dass es sich um eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder dem Wohnraumförderungsgesetz geförderte Wohnung handelt (§ 4 Abs. 2 Nr.10 MG) folgende Daten übermittelt werden: 1. Familiennamen,2. Vornamen,3. frühere Namen,4. gegenwärtige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,5. Tag des Ein- und des Auszugs,6. Sterbetag und -ort.

§ 13

Datenübermittlungen an die Tumorzentren

§ 13 Datenübermittlungen an die TumorzentrenDie Meldebehörde darf den Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkten zum Zweck der Abfrage des Vitalstatus von Krebskranken, die in den Klinischen Krebsregistern erfasst sind, für die wissenschaftliche Krebsforschung auf deren Ersuchen einmal jährlich folgende Daten in maschinenlesbarer Form übermitteln: 1. Familienname, gegebenenfalls frühere Namen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. Tag und Ort der Geburt,4. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,5. Geschlecht,6. Tag des Auszugs,7. Sterbetag und -ort.

§ 14

Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen ...

§ 14 Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-ScreeningsZum Zwecke der persönlichen Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening darf die Meldebehörde der Zentralen Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings alle drei Monate folgende Daten der bei ihr mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldeten Frauen übermitteln, die nach der Mammographie-Altersgruppenverordnung einzuladen sind: 1. Familiennamen,2. Vornamen,3. frühere Namen,4. Doktorgrad,5. Tag und Ort der Geburt,6. gegenwärtige Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung).

§ 15

Errichtung und Betrieb

§ 15 Errichtung und Betrieb(1) Das nach § 29 a Abs. 2 MG zu errichtende Meldeportal wird im Auftrag der Meldebehörden vom Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) aufgebaut und betrieben. (2) Zum Zwecke der erstmaligen Speicherung der Datenbestände beim Meldeportal stellen die Meldebehörden dem Zweckverband die nachfolgenden Daten der in ihrem Zuständigkeitsbereich registrierten Einwohner zur Verfügung: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufnamen),3. frühere Namen,4. Doktorgrad,5. Tag und Ort der Geburt,6. Geschlecht,7. gesetzliche Vertreter, Eltern von Kindern nach Nr.13 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),8. Staatsangehörigkeiten,9. gegenwärtige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,10.Tag des Ein- und des Auszugs,11.Familienstand,12.Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),13.minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt),14.Übermittlungssperren,15.Sterbetag. Für alle nach der erstmaligen Speicherung des Meldeportals neu angemeldeten Einwohner ergänzt die Meldebehörde ihren Datenbestand beim Meldeportal unverzüglich um die in Satz 1 bezeichneten Daten. Wird das Melderegister hinsichtlich der in Satz 1 bezeichneten Daten berichtigt oder ergänzt, so berichtigt die Meldebehörde innerhalb von 24 Stunden ihren Datenbestand beim Meldeportal. (3) Die erstmalige Speicherung, Ergänzung oder Berichtigung des Datenbestands beim Meldeportal erfolgt entweder über das kommunale Verwaltungsnetz oder über das Internet. Erfolgt die erstmalige Speicherung, Ergänzung oder Berichtigung über das Internet, sind das Importformat für Meldeportale auf der Basis von OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 1 Abs. 3) in der auf der Internetseite des Meldeportals (www.dvv-meldeportal.de) bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen.

§ 16

Datenvorhaltung und Datenzugriff

§ 16 Datenvorhaltung und Datenzugriff(1) Bei dem Betrieb des Meldeportals ist zu gewährleisten, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden. Insbesondere ist die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der in den Datenbeständen der Meldebehörden gespeicherten und an die Auskunft suchenden Stellen übermittelten Daten zu gewährleisten. Auskünfte werden entsprechend der Nutzungsregelung des Betreibers des Meldeportals erteilt. (2) Die Identität einer Auskunft suchenden Stelle ist bei der Anmeldung nachzuweisen. Hierzu sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 9 des Landesdatenschutzgesetzes zu treffen. Zugangsdaten können unter der Voraussetzung des eindeutigen Nachweises der Eigenschaft als Behörde oder öffentliche Stelle beim Betreiber des Meldeportals erlangt werden. (3) Bei der Auskunftserteilung über das Meldeportal ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur durch hierfür besonders ermächtigte Bedienstete der nach § 29 a Abs.1 MG zum Datenabruf ermächtigten Stellen abgerufen werden können. Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden 20. Abruf mit folgenden Daten auf: 1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,2. Datum und Uhrzeit,3. Name des Abrufenden,4. abrufende Stelle,5. Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden,6. Hinweise auf den Anlass des Abrufs (z. B. Tagebuchnummer oder Aktenzeichen). Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der abrufenden Stelle auf Verlangen zu übermitteln; andernfalls sind sie nach Ablauf des sechsten Monats seit dem Abruf zu vernichten.

§ 17

Zugriff auf gesondert aufzubewahrende Daten

§ 17 Zugriff auf gesondert aufzubewahrende Daten(1) Gesondert aufzubewahrende Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die hierzu besonders ermächtigt sind. (2) Gesondert aufzubewahrende Daten sind vor dem Zugriff Nichtberechtigter besonders zu schützen. Werden die Daten nicht in einem automatisierten Verfahren verarbeitet, dürfen sie nicht mit anderen Daten auf einem gemeinsamen Datenträger gespeichert werden. Datenträger, auf denen gesondert aufzubewahrende Daten gespeichert sind, müssen in besonderen Räumen oder Behältnissen aufbewahrt werden.

§ 18

Meldescheine

§ 18 Meldescheine(1) Es sind zu verwenden: 1. für die Anmeldung (§ 15 Abs.1 MG) Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1,2. als Bestätigung über die Anmeldung (§ 18 Abs. 7 MG) Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2,3. für die Abmeldung (§ 15 Abs. 2 MG) Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3,4. als Bestätigung über die Abmeldung (§ 18 Abs. 7 MG) Vordrucke nach dem Muster der Anlage 4 und5. für die Meldung in Beherbergungsstätten (§§ 23, 24 MG) Vordrucke nach dem Muster der Anlage 5. (2) Die drucktechnische Gestaltung der Vordrucke kann geändert werden, soweit dies zur Geschäftsvereinfachung erforderlich ist. (3) Die ausgefüllten Meldescheine nach den Mustern der Anlagen 1 und 3 sind bis zum Ende des auf die Abgabe des Meldescheins folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern. Sie sind nach Ablauf dieser Frist zu vernichten.

§ 19

Verzeichnisse der Krankenhäuser und Heime

§ 19 Verzeichnisse der Krankenhäuser und HeimeDie von Krankenhäusern und Heimen zu führenden Verzeichnisse (§ 25 MG) sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern.

§ 2

Datenübertragungen über eine Vermittlungsstelle

§ 2 Datenübertragungen über eine Vermittlungsstelle(1) Zur technischen und organisatorischen Unterstützung der in § 1 vorgegebenen Datenübertragung dürfen sich die Meldebehörden einer Vermittlungsstelle bedienen. Diese verarbeitet die Daten im Auftrag der Meldebehörden. Die Aufgabe der Vermittlungsstelle besteht vor allem darin, für die angeschlossenen Meldebehörden 1. elektronische Nachrichten entgegenzunehmen oder zu übertragen,2. Nachrichten zu entschlüsseln oder zu verschlüsseln,3. elektronische Signaturen zu überprüfen oder zu erzeugen,4. Adress- und Zertifikatsinhalte zu ermitteln sowie5. Daten nach Maßgabe des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport zusammenzustellen oder zu zerlegen. Zum Nachweis der Fristwahrung stellt die Vermittlungsstelle den übertragenden Meldebehörden eine elektronische Quittung aus oder hält diese innerhalb der Vermittlungsstelle vor. Zu jeder Datenübertragung gewährleistet sie, dass die übertragende Meldebehörde, deren Berechtigung zur Datenverarbeitung sowie der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden können. (2) Soweit die Meldebehörden die kommunalen Rechenzentren mit der automatisierten Verarbeitung der Einwohnerdaten beauftragt haben, nimmt der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart für sie die in Absatz 1 beschriebene Aufgabe einer Vermittlungsstelle wahr. Der Zweckverband bietet die Dienste der Vermittlungsstelle auch allen anderen Meldebehörden des Landes an. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Datenübermittlung der Meldebehörden an andere Behörden oder öffentliche Stellen sowie zum Empfang der elektronischen Nachrichten von diesen Stellen.

§ 20

Bisherige Vordrucke

§ 20 Bisherige VordruckeVordrucke für Meldescheine und Meldebestätigungen, die den neuen Vordrucken nicht entsprechen, dürfen noch für eine Übergangszeit von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden.

§ 21

Inkrafttreten

§ 21 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Meldegesetzes vom 24. Juli 1996 (GBl. S. 522, ber. S. 593, 614), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2006 (GBl. S. 224), außer Kraft.

§ 3

Verzeichnisdienst

§ 3 Verzeichnisdienst(1) Der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart errichtet und betreibt für alle Meldebehörden einen Landesserver für das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis. Der Landesserver hat die Aufgabe, die Stammdaten der Meldebehörden sowie deren technische Adressen und Zertifikatsinhalte zu speichern. Für Suchabfragen werden die Daten entsprechend der Nutzungsregelung des Zweckverbands im automatisierten Verfahren zum Datenabruf bereitgehalten. (2) Der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart ist für die Übermittlung und Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte gegenüber dem Replikationsmaster im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis zuständig. Die Meldebehörden übermitteln dem Zweckverband hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe der vom Zweckverband vorgegebenen Anforderungen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Die Meldebehörden tragen die Verantwortung dafür, dass die im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis eingetragenen Daten tagesaktuell sind.

§ 4

Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung

§ 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung(1) Die Meldebehörde darf für eine andere Meldebehörde zum Zwecke der Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein (§ 18 Abs. 4 und 5 MG) folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereithalten: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. frühere Namen,4. Doktorgrad,5. Tag und Ort der Geburt,6. Geschlecht,7. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),8. Staatsangehörigkeit,9. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,10.gegenwärtige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11.Tag des Ein- und des Auszugs,12.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließlung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13.Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),14.minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),15.Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes/Passersatzes,16.Übermittlungssperren. (2) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten nur durch hierfür besonders ermächtigte Bedienstete abgerufen werden können. Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden 20. Abruf mit folgenden Angaben auf. 1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,2. Datum und Uhrzeit,3. Namen des Abrufenden,4. abrufende Dienststelle,5. Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden,6. Hinweise auf den Anlass des Abrufs (z. B. Aktenzeichen). Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der abrufenden Stelle auf Verlangen zu übermitteln; andernfalls sind sie nach Ablauf des sechsten Monats seit dem Abruf zu vernichten.

§ 5

Datenübermittlungen an die Landratsämter

§ 5 Datenübermittlungen an die Landratsämter(1) Die Meldebehörde darf das zuständige Landratsamt, soweit zur Veranlagung von Abfallbeseitigungsgebühren erforderlich, unterrichten, wenn sich jemand nach § 15 Abs.1 MG angemeldet hat oder ihr die Geburt eines Kindes vom Standesamt mitgeteilt wird. Hierbei dürfen folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. Doktorgrad,4. Tag der Geburt,5. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,6. Tag des Einzugs,7. abgabenrechtliche Daten. Zu diesem Zweck darf die Meldebehörde für das zuständige Landratsamt auch folgende Melderegisterdaten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereithalten: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. frühere Namen,4. Doktorgrad,5. Tag der Geburt,6. Sterbetag,7. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,8. Tag des Ein- und des Auszugs,9. abgabenrechtliche Daten. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Daten nur durch hierfür besonders ermächtige Bedienstete abgerufen werden können. Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden 20. Abruf mit folgenden Angaben auf: 1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,2. Datum und Uhrzeit,3. Namen des Abrufenden,4. abrufende Dienststelle,5. Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen werden,6. Hinweise auf den Anlass des Abrufs (z. B. Aktenzeichen). Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der abrufenden Stelle auf Verlangen zu übermitteln; andernfalls sind sie nach Ablauf des sechsten Monats seit dem Abruf zu vernichten. (2) Die Meldebehörde darf in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen dem Datenempfänger nach dem Wegzug des Betroffenen den Tag des Auszugs und die neue Anschrift und nach dem Tod des Betroffenen den Sterbetag aus dem Melderegister übermitteln. (3) Die Meldebehörde darf für das zuständige Landratsamt zum Zwecke der Zulassung von Kraftfahrzeugen und der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr folgende Melderegisterdaten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereithalten: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. frühere Namen,4. Doktorgrad,5. Tag und Ort der Geburt,6. Geschlecht,7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,8. Tag des Einzugs,9. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt). Absatz 1 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.(4) Die Meldebehörde darf dem zuständigen Landratsamt zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, in zweijährigem Abstand sowie zur Erhebung der Anzahl der festgestellten behinderten Menschen in einjährigem Abstand folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereithalten oder in maschinenlesbarer Form übermitteln, wenn das Landratsamt hierum ersucht: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. Tag der Geburt,4. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,5. Tag des Auszugs,6. Sterbetag. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Landratsamt der Meldebehörde die Leistungsberechtigung in maschinenlesbarer Form bezeichnet. Erfolgt die Auskunftserteilung im automatisierten Abrufverfahren, gilt Absatz 1 Satz 4 bis 8 entsprechend. (5) Die Meldebehörde darf dem zuständigen Landratsamt zum Zwecke des Katastrophenschutzes die nachfolgenden Daten von Einwohnern übermitteln, die als Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technisches Laborpersonal ausgebildet sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. gegenwärtige Anschrift,4. Name und Anschrift der Arbeitsstätte,5. Tag der Geburt,6. Geschlecht,7. Angabe des erlernten Berufs. Die Übermittlung erfolgt unverzüglich nach der Anmeldung der Einwohner. (6) Die Meldebehörde darf dem zuständigen Landratsamt zur Erfüllung der Datenübermittlung nach § 44 Abs. 2 des Waffengesetzes die folgenden Daten der betroffenen Einwohner übermitteln: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Tag der Geburt,6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,7. Tag des Ein- und des Auszugs,8. Sterbetag. Die Daten werden unverzüglich nach der Kenntnisnahme der Namensänderung, Änderung der bisherigen Anschrift, Änderung des Status der Wohnung oder des Sterbetags übermittelt. Neben den Identifizierungsdaten darf nur das Datum, das sich geändert hat, übermittelt werden. (7) Die Meldebehörde darf dem zuständigen Landratsamt zur Erfüllung der Datenübermittlung nach § 39 a Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes die folgenden Daten der betroffenen Einwohner übermitteln: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Tag der Geburt,6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,7. Tag des Ein- und des Auszugs,8. Sterbetag. Die Daten werden unverzüglich nach der Kenntnisnahme der Namensänderung, Änderung der bisherigen Anschrift, Änderung des Status der Wohnung oder des Sterbetags übermittelt. Neben den Identifizierungsdaten darf nur das Datum, das sich geändert hat, übermittelt werden.

§ 6

Datenübermittlungen an die Schulen

§ 6 Datenübermittlungen an die Schulen(1) Die Meldebehörde darf der zuständigen Grundschule zur Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags folgende Daten der erstmals schulpflichtig werdenden Kinder aus dem Melderegister übermitteln: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. Tag und Ort der Geburt,4. Geschlecht,5. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),6. Staatsangehörigkeiten,7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft,8. gegenwärtige Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung,9. Übermittlungssperren. Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. (2) Zur Durchsetzung der Schulpflicht darf die Meldebehörde der zuständigen Grundschule die in Absatz 1 genannten Daten von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, die nach der Einschulung zugezogen sind, aus dem Melderegister übermitteln. Ferner darf die Meldebehörde die in Absatz 1 genannten Daten von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die aus dem Ausland zugezogen sind, aus dem Melderegister übermitteln. Diese Mitteilung ist bei Kindern, die das zehnte, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, an die Hauptschule und bei Jugendlichen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, an den geschäftsführenden Schulleiter für das berufliche Schulwesen zu richten; ist ein solcher nicht bestellt, ist bei männlichen Jugendlichen die gewerbliche Berufsschule, bei weiblichen Jugendlichen die hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogische Berufsschule zu unterrichten.

§ 7

Datenübermittlungen an die Polizeidienststellen

§ 7 Datenübermittlungen an die Polizeidienststellen(1) Die Meldebehörde darf die örtlich zuständige Polizeidienststelle sowie das Landeskriminalamt zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben unterrichten, wenn sich jemand nach § 15 Abs.1 MG angemeldet hat. Hierbei dürfen folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. frühere Namen,4. Tag und Ort der Geburt,5. Geschlecht,6. Staatsangehörigkeiten,7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,8. Tag des Ein- und des Auszugs. (2) Die Meldebehörde darf die örtlich zuständige Polizeidienststelle sowie das Landeskriminalamt zum Zwecke der Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen unterrichten, wenn ein Einwohner gestorben ist. Hierbei dürfen folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. frühere Namen,4. Tag und Ort der Geburt,5. letzte Anschriften,6. Sterbetag und -ort.

§ 8

Automatisiertes Abrufverfahren für Polizeidienststellen

§ 8 Automatisiertes Abrufverfahren für Polizeidienststellen(1) Die Meldebehörden dürfen den Polizeidienststellen folgende personenbezogene Daten im automatisierten Abrufverfahren rund um die Uhr zum Abruf bereithalten: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. frühere Namen,4. Doktorgrad,5. Tag und Ort der Geburt,6. Geschlecht,7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,8. Tag des Ein- und des Auszugs,9. gesetzliche Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 13 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),10.Staatsangehörigkeiten,11.Familienstand,12.Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),13.minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt),14.Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes/Passersatzes,15.Sterbetag und -ort,16.die nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 MG für waffenrechtliche Verfahren zu speichernden Daten,17.die nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 MG für sprengstoffrechtliche Verfahren zu speichernden Daten,18.Übermittlungssperren. Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Hinsichtlich der Daten Nummer 12 und 13 sind dabei die einschränkenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 MG zu beachten.(2) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Daten nur durch hierfür besonders ermächtigte Bedienstete abgerufen werden können. Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden 20. Abruf mit folgenden Angaben auf: 1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,2. Datum und Uhrzeit,3. Name des Abrufenden,4. abrufende Polizeidienststelle,5. Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden,6. Hinweise auf den Anlass des Abrufs (z. B. Tagebuchnummer oder Aktenzeichen). Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der abrufenden Stelle auf Verlangen zu übermitteln; andernfalls sind sie nach Ablauf des sechsten Monats seit dem Abruf zu vernichten. (3) Soweit die Meldebehörden die kommunalen Rechenzentren mit der automatisierten Verarbeitung der Einwohnerdaten beauftragt haben, halten diese im Auftrag der Meldebehörden die in Absatz 1 genannten Daten rund um die Uhr für die dort genannten Polizeidienststellen zum Abruf bereit. (4) Soweit die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Abruf im automatisierten Verfahren nicht gegeben sind, haben die Meldebehörden während der Zeiten, in denen sie nicht besetzt sind, die in Absatz 1 bezeichneten Daten auf Listen oder Mikrofiches zur Einsichtnahme durch die Polizeidienststellen bereit zu halten oder stattdessen der örtlich zuständigen Polizeidienststelle einen Ansprechpartner zu benennen; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dabei entsprechend. Die Mikrofiches oder Listen sind monatlich zu aktualisieren. Der Einsicht nehmende Beamte hat sich unter Angabe der in Absatz 2 aufgeführten Merkmale in ein Verzeichnis einzutragen, das von der Meldebehörde bereit zu halten ist. Nicht mehr benötigte Datenträger sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Für das von der Meldebehörde bereitgehaltene Verzeichnis gilt Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend.

§ 9

Datenübermittlungen an das Staatsministerium

§ 9 Datenübermittlungen an das StaatsministeriumDie Meldebehörde darf dem Staatsministerium zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten folgende Daten der Jubilare aus dem Melderegister übermitteln: 1. Familiennamen, gegebenenfalls auch abweichende Geburtsnamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. Doktorgrad,4. Geschlecht,5. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,6. Tag und Art des Jubiläums.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.