Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland Vom 30. Juni 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 429
Artikel 1 Medienstaatsvertrag (MStV)[Medienstaatsvertrag (MStV)]
Artikel 2 Aufhebung des Rundfunkstaatsvertrages(1) Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 26. Oktober 2018, wird mit Ausnahme der Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages), der Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) und der Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) aufgehoben. (2) Die Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) gilt als Anlage (zu § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages), die Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) gilt als Anlage (zu § 28 Abs. 3 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages) und die Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) als Anlage (zu § 29 Abs. 3 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages) fort.
Artikel 3 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag]
Artikel 4 Änderung des ARD-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen zum ARD-Staatsvertrag]
Artikel 5 Änderung des ZDF-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag]
Artikel 6 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Deutschlandradio-Staatsvertrag]
Artikel 7 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag]
Artikel 8 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrages]
Artikel 9 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 neu geschlossenen Staatsvertrages sowie der in den Artikeln 3 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft*). Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Artikel 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in DeutschlandDem zwischen dem 14. und 28. April 2020 unterzeichneten Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben*). Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Der Landtag hat am 25. Juni 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.