Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge Vom 12. November 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 12.11.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 1047
Artikel 1 Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher StaatsverträgeDem zwischen dem 10. und 17. Juni 2020 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Erste Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.*
Der Landtag hat am 12. November 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages[Änderungsanweisung zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996 (GBl. S. 753)]
Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*(3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.