Gesetz zu dem Vierten Medienänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes Vom 20. November 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 20.11.2023
- Fundstelle:
- GBl. 2023, 417
Artikel 1[Änderungsanweisung zum Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GBl. 2020, S. 430)]
Artikel 2[Änderungsanweisung zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 (GBl. 1991, S. 745)]
Artikel 3[Änderungsanweisung zum Deutschlandradio—Staatsvertrag vom 17. Juni 1993]
Artikel 4Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2023 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Artikel 1 Gesetz zu dem Vierten MedienänderungsstaatsvertragDem in der Zeit vom 9. bis 16. Mai 2023 unterzeichneten Vierten Medienänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes[Änderungsanweisung zum Landesmediengesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387)]
Artikel 3 Inkrafttreten, Bekanntmachung(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.*)
Der Landtag hat am 8. November 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.