Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge Vom 26. April 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 26.04.2022
- Fundstelle:
- GBl. 2022, 244
Der Landtag hat am 6. April 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem zwischen dem 14. und 27. Dezember 2021 unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Zweite Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.*) Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages[Änderungsanweisung zum Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GBl. S. 2020, 430)]
Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages[Änderungsanweisung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 (GBl. 2003, 93)]
Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in den Fassungen, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergeben, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.