Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten in den Bereichen Markt und Ernährung, landwirtschaftliche Beratung, Hufbeschlag und in anderen Bereichen (Markt-Zuständigkeitsverordnung MLR) Vom 13. Mai 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 13.05.2005
- Fundstelle:
- GBl. 2005, 411
Artikel 3 a Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Hufbeschlag Zuständige Behörde im Sinne des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Zuständigkeiten des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
§ 1Zuständigkeiten des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (1) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum ist zuständige Stelle 1. im Sinne von § 2 Abs. 3 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687) für eine Entscheidung über den Absatz von nicht verkauften Erzeugnissen gemäß Artikel 30 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1), 2. für die Festlegung der Kriterien zur Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge gemäß Artikel 19, 22, 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Vermakungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11). (2) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum ist zuständige Behörde im Sinne von 1. § 8 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1303), 2. §§ 1, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 und 3 der Siebenten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBl. I S. 1317).
Zuständigkeiten der Regierungspräsidien
§ 2Zuständigkeiten der Regierungspräsidien (1) Die Regierungspräsidien sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörden 1. im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), 2. für die Eintragung der Betriebe sowie für die Zuteilung und den Entzug der Kennnummer nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 282 S. 100), 3. im Sinne des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 478), und der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen, unbeschadet der §§ 1 und 3 . (2) Zuständige Behörde für die Gewährung von Investitionsbeihilfen nach § 5 Abs. 4 und § 6 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2135) ist jeweils das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das zu fördernde Vorhaben liegt. (3) Die Regierungspräsidien sind zuständige Stellen zur Überprüfung der Schlachtmeldungen gemäß Artikel 35 Abs. 1 Unterabsatz 6 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (ABl. EG Nr. L 281 S. 30).
Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien
§ 3Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien (1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Meldebehörde im Sinne des § 4 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung für die Regierungsbezirke Stuttgart und Karlsruhe. (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist 1. zuständige Behörde für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, den Widerruf der Anerkennung nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und § 4 des Marktstrukturgesetzes sowie für die Gewährung von Startbeihilfen nach § 5 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes bei Erzeugergemeinschaften für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, 2. zuständige Behörde für die Weiterleitung der Ergebnisse von Kontrollen der Wasseraufnahme bei bestimmten Geflügel und Geflügelteilstücken an das nationale Referenzlabor nach Artikel 14 a Abs. 12 a und Artikel 14 b Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 14 a Abs. 12 a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), 3. zuständige Stelle im Sinne von § 134 MarkenG für die Überwachung und Kontrollen nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1), 4. zuständige Stelle im Sinne des § 4 LSpG für die Kontrollen nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) über die Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 3 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung, soweit nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum zuständig ist. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (4) Das Regierungspräsidium Tübingen ist 1. zuständige Meldebehörde im Sinne des § 4 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung für die Regierungsbezirke Freiburg und Tübingen, 2. zuständige Behörde für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, den Widerruf der Anerkennung nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und § 4 des Marktstrukturgesetzes sowie für die Gewährung von Startbeihilfen nach § 5 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes bei Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse. Hierbei sind bei Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen für Zuchttiere die jeweils nach der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 26. April 1993 (GBl. S. 264), zuständigen Landratsämter zu beteiligen.
Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden
§ 4Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden (1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden nach Artikel 14 a Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9, 11 und 12 sowie Artikel 14 b Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 14 a Abs. 5, 6, 7, 9, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91, soweit es sich um die Kontrolle des Wassergehalts in den Schlacht- und Zerlegungsbetrieben handelt. (2) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Stellen im Sinne von § 134 MarkenG für die Überwachung und Kontrolle nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. (3) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Stellen im Sinne von § 4 LSpG für die Kontrollen nach Artikel 17 und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92.
Dynamisierung
§ 5Dynamisierung Alle in dieser Verordnung genannten Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuständigkeiten der Regierungspräsidien
§ 1Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Die Regierungspräsidien sind zuständig für die übergebietliche Beratung 1. für den Stallklimadienst 2. für die Bienenhaltung, unbeschadet des § 2 Abs. 3 Nr. 2 .
Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien
§ 2Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien (1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für die übergebietliche Beratung für den Tabakbau. (2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Stelle für die übergebietliche Beratung für die Geflügelhaltung in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe. (3) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für die übergebietliche Beratung 1. für die Geflügelhaltung in den Regierungsbezirken Tübingen und Stuttgart, 2. für die Bienenhaltung für die Regierungsbezirke Tübingen und Stuttgart.
Zuständigkeiten der Landesanstalten
§ 3Zuständigkeiten der Landesanstalten (1) Die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung und Grünlandwirtschaft Aulendorf ist zuständige Stelle für die übergebietliche Beratung zur landwirtschaftlichen Biogasnutzung für die Regierungsbezirke Freiburg und Tübingen. (2) Die Landesanstalt für Schweinezucht ist zuständige Stelle für die übergebietliche Beratung zur landwirtschaftlichen Biogasnutzung für die Regierungsbezirke Stuttgart und Karlsruhe.
§ 1 § 1 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung der Flächenzahlungs-Verordnung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 14. November 2000 (GBl. S. 718), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2004 (GBl. S. 596), wird aufgehoben.
§ 2 § 2 der EG-Obst- und Gemüse-Landesverordnung vom 20. Juli 2004 (GBl. S. 586) wird aufgehoben.
§ 3 § 7 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen vom 15. Dezember 1976 (GBl. S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 84 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), wird aufgehoben.
Es wird verordnet auf Grund von 1. §§ 1, 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115),2. § 29 Abs. 8 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), eingefügt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), im Einvernehmen mit dem Innenministerium,3. § 5 Abs. 3, 4 und 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159):
Artikel 1 Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen Die Ermächtigungen 1. nach § 5 Satz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes (LSpG) vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814),2. nach § 139 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Markengesetzes (MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), werden auf das Regierungspräsidium Karlsruhe übertragen.
Artikel 2 Verordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden im Bereich Markt und Ernährung
Artikel 3 Verordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden im Bereich landwirtschaftliche Beratung
Artikel 4 Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach der Handelsregisterverordnung Zuständige Stelle im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2, § 23 Satz 3 und 4 sowie § 37 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), sind, wenn es sich um ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann, die unteren Verwaltungsbehörden.
Artikel 5 Änderungen von Verordnungen
Artikel 6 Aufhebung von VerordnungenFolgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz vom 9. Mai 1994 (GBl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469),2. Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Markengesetz vom 25. Juni 1996 (GBl. S. 472), geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115),3. Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über zuständige Stellen bei der zollfreien und zollbegünstigten Einfuhr von Zuchttieren vom 20. Februar 1995 (GBl. S. 296),4. Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz (Handelsklassen-Zuständigkeitsverordnung) vom 23. Oktober 2003 (GBl. S. 708),5. Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über Zuständigkeiten nach der Handelsregisterverfügung vom 9. Juli 1976 (GBl. S. 528),6. Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die zuständige Stelle nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz vom 7. September 1973 (GBl. S. 382),7. Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz vom 2. August 1996 (GBl. S. 533),8. Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 7. August 1989 (GBl. S. 424).
Artikel 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Zuständigkeiten des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
§ 1Zuständigkeiten des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum(1) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum ist zuständige Stelle 1. im Sinne von § 2 Abs. 3 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687) für eine Entscheidung über den Absatz von nicht verkauften Erzeugnissen gemäß Artikel 30 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1),2. für die Festlegung der Kriterien zur Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge gemäß Artikel 19, 22, 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Vermakungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11). (2) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum ist zuständige Behörde im Sinne von 1. § 8 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1303),2. §§ 1, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 und 3 der Siebenten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBl. I S. 1317).
Zuständigkeiten der Regierungspräsidien
§ 1Zuständigkeiten der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für die übergebietliche Beratung 1. für den Stallklimadienst2. für die Bienenhaltung, unbeschadet des § 2 Abs. 3 Nr. 2.
§ 1§ 1 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung der Flächenzahlungs-Verordnung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 14. November 2000 (GBl. S. 718), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2004 (GBl. S. 596), wird aufgehoben.
Zuständigkeiten der Regierungspräsidien
§ 2Zuständigkeiten der Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörden 1. im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201),2. für die Eintragung der Betriebe sowie für die Zuteilung und den Entzug der Kennnummer nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 282 S. 100),3. im Sinne des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 478), und der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen, unbeschadet der §§ 1 und 3. (2) Zuständige Behörde für die Gewährung von Investitionsbeihilfen nach § 5 Abs. 4 und § 6 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2135) ist jeweils das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das zu fördernde Vorhaben liegt. (3) Die Regierungspräsidien sind zuständige Stellen zur Überprüfung der Schlachtmeldungen gemäß Artikel 35 Abs. 1 Unterabsatz 6 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (ABl. EG Nr. L 281 S. 30).
Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien
§ 2Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für die übergebietliche Beratung für den Tabakbau. (2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Stelle für die übergebietliche Beratung für die Geflügelhaltung in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe. (3) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für die übergebietliche Beratung 1. für die Geflügelhaltung in den Regierungsbezirken Tübingen und Stuttgart,2. für die Bienenhaltung für die Regierungsbezirke Tübingen und Stuttgart.
§ 2§ 2 der EG-Obst- und Gemüse-Landesverordnung vom 20. Juli 2004 (GBl. S. 586) wird aufgehoben.
Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien
§ 3Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Meldebehörde im Sinne des § 4 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung für die Regierungsbezirke Stuttgart und Karlsruhe. (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist 1. zuständige Behörde für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, den Widerruf der Anerkennung nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und § 4 des Marktstrukturgesetzes sowie für die Gewährung von Startbeihilfen nach § 5 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes bei Erzeugergemeinschaften für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,2. zuständige Behörde für die Weiterleitung der Ergebnisse von Kontrollen der Wasseraufnahme bei bestimmten Geflügel und Geflügelteilstücken an das nationale Referenzlabor nach Artikel 14 a Abs. 12 a und Artikel 14 b Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 14 a Abs. 12 a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11),3. zuständige Stelle im Sinne von § 134 MarkenG für die Überwachung und Kontrollen nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1),4. zuständige Stelle im Sinne des § 4 LSpG für die Kontrollen nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) über die Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 3 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung, soweit nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum zuständig ist. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (4) Das Regierungspräsidium Tübingen ist 1. zuständige Meldebehörde im Sinne des § 4 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung für die Regierungsbezirke Freiburg und Tübingen,2. zuständige Behörde für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, den Widerruf der Anerkennung nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und § 4 des Marktstrukturgesetzes sowie für die Gewährung von Startbeihilfen nach § 5 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes bei Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse. Hierbei sind bei Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen für Zuchttiere die jeweils nach der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 26. April 1993 (GBl. S. 264), zuständigen Landratsämter zu beteiligen.
Zuständigkeiten der Landesanstalten
§ 3Zuständigkeiten der Landesanstalten(1) Die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung und Grünlandwirtschaft Aulendorf ist zuständige Stelle für die übergebietliche Beratung zur landwirtschaftlichen Biogasnutzung für die Regierungsbezirke Freiburg und Tübingen. (2) Die Landesanstalt für Schweinezucht ist zuständige Stelle für die übergebietliche Beratung zur landwirtschaftlichen Biogasnutzung für die Regierungsbezirke Stuttgart und Karlsruhe.
§ 3§ 7 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen vom 15. Dezember 1976 (GBl. S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 84 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), wird aufgehoben.
Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden
§ 4Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden(1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden nach Artikel 14 a Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9, 11 und 12 sowie Artikel 14 b Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 14 a Abs. 5, 6, 7, 9, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91, soweit es sich um die Kontrolle des Wassergehalts in den Schlacht- und Zerlegungsbetrieben handelt. (2) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Stellen im Sinne von § 134 MarkenG für die Überwachung und Kontrolle nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92.(3) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Stellen im Sinne von § 4 LSpG für die Kontrollen nach Artikel 17 und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92.
Dynamisierung
§ 5DynamisierungAlle in dieser Verordnung genannten Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.